VwGH 2012/08/0307

VwGH2012/08/030714.1.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck,

Normen

AlVG 1977 §36 Abs3 litB sublita;
AlVG 1977 §36 Abs5;
AlVG Freigrenzenerhöhungsrichtlinie 2002;
AlVG 1977 §36 Abs3 litB sublita;
AlVG 1977 §36 Abs5;
AlVG Freigrenzenerhöhungsrichtlinie 2002;

 

Spruch:

1. über den Antrag des R B in G, vertreten durch Mag. Nicole Matl, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 6, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 20. August 2012, Zl LGS600/SfA/0566/2012-He-Ja, betreffend Notstandshilfe, den Beschluss gefasst:

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben.

2. über die Beschwerde des R B in G, vertreten durch Mag. Nicole Matl, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 6, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz vom 20. August 2012, Zl LGS600/SfA/0566/2012-He/Ja, betreffend Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zu 1.:

Der Antragsteller hat mit Antrag vom 19. September 2012 die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 20. August 2012 mit der Zl LGS600/SfA/0566/2012-He/Ja, beantragt. Neben den Unterlagen zur Bescheinigung des Verfahrenshilfeanspruchs war dem Antrag ein Bescheid der belangten Behörde mit der genannten Geschäftszahl angeschlossen, mit dem über einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld abgesprochen worden war. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 16. Oktober 2012, Zl VH 2012/08/0065, die Verfahrenshilfe zur Erhebung der Beschwerde gegen diesen Bescheid antragsgemäß bewilligt.

Mit dem nunmehr erhobenen Antrag begehrt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erstattung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. August 2012, Zl LGS600/SfA/0566/2012-He/Ja, betreffend Notstandshilfe. Begründend führt der Beschwerdeführer aus, er habe am 24. August 2012 zwei Bescheide der belangten Behörde mit derselben Geschäftszahl bekommen, wobei in einem Bescheid über den Anspruch auf Arbeitslosengeld, im zweiten Bescheid über die Notstandshilfe abgesprochen worden sei. Er habe beim Verwaltungsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, wobei er beabsichtigt habe, dies sowohl hinsichtlich des Bescheides betreffend Arbeitslosengeld als auch hinsichtlich des Bescheides betreffend Notstandshilfe zu tun. Seine Ehefrau, die ihn bei der Antragstellung unterstützt habe, habe auf Grund eines Versehens jedoch lediglich den Bescheid hinsichtlich des Arbeitslosengeldes dem Antrag beigelegt. Im Hinblick darauf, dass beide Bescheide vom selben Tag datierten und dieselbe Aktenzahl aufwiesen, sei dieser Fehler nicht weiter aufgefallen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2012, der Verfahrenshilfevertreterin zugestellt am 25. Oktober 2012, sei lediglich die Verfahrenshilfe für die Beschwerde gegen den das Arbeitslosengeld betreffenden Bescheid bewilligt worden. Im Zuge der Sichtung der vom Beschwerdeführer übergebenen Unterlagen durch die Verfahrenshilfevertreterin habe sich sodann im Rahmen einer Besprechung am 21. November 2012 ergeben, dass zwei Bescheide vom selben Tag zur selben Aktenzahl, einer betreffend Arbeitslosengeld und einer betreffend Notstandshilfe, vorhanden seien. Der Beschwerdeführer habe somit erst am 21. November 2012 davon Kenntnis erlangt, dass offensichtlich eine Versäumung der Frist hinsichtlich der Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde betreffend den Bescheid über seinen Notstandshilfeanspruch stattgefunden habe. Er habe sodann mit Schreiben vom 27. November 2012 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zum Zwecke der Verfassung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der entsprechende Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs über die Bewilligung der Verfahrenshilfe sei der Verfahrenshilfevertreterin am 11. Dezember 2012 zugestellt worden. Die Versäumung der Prozesshandlung, nämlich der Erstattung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bzw der Beantragung der Verfahrenshilfe zum Zweck der Verfassung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde habe lediglich auf einem Versehen minderen Grades des Beschwerdeführers beruht.

Dem Antrag ist die eidesstättige Erklärung der Ehefrau des Beschwerdeführers angeschlossen, in der diese angibt, bei der Aufgabe des Verfahrenshilfeantrages aus Versehen lediglich den Bescheid hinsichtlich des Arbeitslosengeldes dem Antrag beigelegt zu haben. Da beide Bescheide vom selben Tag datierten und dieselbe Aktenzahl aufwiesen, sei ihr dieser Fehler nicht aufgefallen.

Gemäß § 46 Abs 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Beschwerdeführer hat es seiner Ehefrau übertragen, den Verfahrenshilfeantrag an den Verwaltungsgerichtshof zu kuvertieren und abzusenden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers dabei als seine Vertreterin oder Botin gehandelt hat, da ihr im konkreten Fall angesichts der beiden die selbe Geschäftszahl tragenden Bescheide der belangten Behörde vom selben Tag ein über einen minderen Grad des Versehens hinausreichendes Verschulden nicht vorgeworfen werden kann, wenn sie versehentlich den das Arbeitslosengeld betreffenden, nicht aber den die Notstandshilfe betreffenden Bescheid dem Verfahrenshilfeantrag angeschlossen hat.

Da der Verfahrenshilfeantrag zur Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrags innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnisnahme von der Versäumung der Frist gestellt wurde und die Wiedereinsetzung sodann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt wurde, erweist sich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch als rechtzeitig, so dass die Wiedereinsetzung zu bewilligen war (vgl zur sinngemäßen Anwendung des § 26 Abs 3 VwGG auch für die Wahrung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den hg Beschluss vom 24. März 1988, Zl 88/09/0038).

Zu 2.:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 25. Mai 2009 bis 6. Dezember 2010 abgesprochen. Sie hat dabei für August 2009 Notstandshilfe in der Höhe von EUR 2,28 täglich, für September bis Dezember 2009 Notstandshilfe in Höhe von EUR 4,91 täglich, für Jänner 2010 Notstandshilfe in Höhe von EUR 14,38 täglich, für Februar bis März 2010 Notstandshilfe in Höhe von EUR 22,07 täglich, für Oktober 2010 Notstandshilfe in Höhe von EUR 16,55 täglich und für November 2010 bis 6. Dezember 2010 Notstandshilfe in Höhe von EUR 14,07 täglich zugesprochen; für die Zeiträume 25. Mai 2009 bis 31. Juli 2009 und 1. April 2010 bis 30. September 2010 gebühre dem Beschwerdeführer auf Grund der Anrechnung des Nettoeinkommens seiner Ehefrau keine Notstandshilfe.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, einen Kredit zu Wohnraumzwecken aufgenommen zu haben. Im Zeitraum von Jänner 2009 bis Dezember 2010 seien monatliche Kreditkosten von EUR 500,-- angefallen. Dieses Schreiben wäre von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice G am 12. Juni 2012 entgegen genommen worden. Der Frau des Beschwerdeführers sei dabei versichert worden, dass diese Kreditkosten im Sinne der entsprechenden Regelungen des Arbeitsmarktservice, wonach derartige Aufwendungen, die der Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung im bisherigen Umfang dienen würden, bei der Berechnung der Notstandshilfe berücksichtigt würden. Dies sei jedoch mit dem erstinstanzlichen Bescheid nicht geschehen. Außerdem habe die Frau des Beschwerdeführers im Jahr 2010 einen Kredit für Wohnraumzwecke in der Höhe von rund EUR 3.000,-- bis EUR 4.000,-- aufgenommen.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens sei der Beschwerdeführer nachweislich schriftlich darüber informiert worden, dass Darlehen, die zum Zweck einer Hausstandsgründung bzw Wohnraumbeschaffung oder zur Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung (zB Wohnraumsanierung wie zB Heizungs- oder Fenstertausch) aufgenommen worden seien, zu einer Erhöhung der Freigrenze führten, wenn auch tatsächlich Rückzahlungen geleistet würden. Dabei würden nur Rückzahlungsverpflichtungen berücksichtigt, die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit entstanden seien. Der Beschwerdeführer sei ersucht worden, dass er bei Vorliegen derartiger Kredite entsprechende Unterlagen (Rechnungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme des Kredites stünden und die für den Wohnungsaufwand oder die Wohnungssanierung dienten) vorlegen müsse.

Er habe dazu niederschriftlich erklärt, dass er keine Rechnungen für Wohnraumsanierung, Möbel, Hausstandsgründung vorlegen könne. Er finde diese Rechnungen nicht mehr. Er habe weiters am 3. August 2012 niederschriftlich erklärt, dass er eine Rechnung einer Immobilienvermittlung und zwei Zahlungsnachweise hinsichtlich der Kaution und Gebühr für eine frühere Wohnung vorlege und ihm weitere Rechnungen nicht mehr vorliegen würden.

Die belangte Behörde führte nach Darlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften dazu im Wesentlichen aus, dass das Einkommen der Ehegattin auf die maximal zustehende Notstandshilfe angerechnet werden müsse. Davor sei vom durchschnittlichen Nettoeinkommen der Ehefrau die Freigrenze abzuziehen. Darlehen, die zum Zweck einer Hausstandsgründung bzw Wohnraumbeschaffung (Hausbau, Kauf einer Eigentumswohnung) oder zur Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung (zB Wohnraumsanierung wie zB Heizungs- oder Fenstertausch oder Ähnliches) aufgenommen würden, könnten zu einer Erhöhung der Freigrenze führen, wenn auch tatsächlich Rückzahlungen geleistet würden. Dabei könnten nur Rückzahlungsverpflichtungen berücksichtigt werden, die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit entstanden seien. Die Richtlinie zur Freigrenzenerhöhung würde nicht vorsehen, dass Kredite, die der allgemeinen Konsumfinanzierung oder Kontoabdeckung dienten, berücksichtigt würden.

Der Beschwerdeführer habe zu vier Krediten Bankbestätigungen vorgelegt. Dabei handle es sich zunächst um einen Kredit bei der X mit dem Verwendungszweck "Kontoabedeckung" über einen Betrag von EUR 3.000,-- mit einer Laufzeit beginnend ab 1. Mai 2012, sowie um einen Kredit bei der Y mit dem Verwendungszweck "Rahmenkredit" über einen Betrag von EUR 9.000,-- und einer Laufzeit vom 8. März 2012 bis 15. November 2013. Weiters habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau im April 2008 einen Kredit bei der Z aufgenommen und diesen im September 2008, September 2009 und April 2010 jeweils aufgestockt; der Verwendungszweck sei "Konsumfinanzierung" der gewährte Betrag (offenbar gemeint: der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung aushaftende Betrag) EUR 53.493,67; seit April 2012 würden dafür regelmäßig Rückzahlungen von monatlich EUR 300,-- geleistet. Schließlich habe die Ehefrau des Beschwerdeführers einen "Blankobarkredit" bei der C in der Höhe von EUR 1.827,24 mit einer Laufzeit vom 10. September 2009 bis 18. Juni 2012 aufgenommen.

Die beiden erst 2012 aufgenommenen Kredite könnten für die Beurteilung des Notstandshilfeanspruchs 2009/2010 nicht berücksichtigt werden. Für den Kredit, der bereits im April 2008 aufgenommen wurde und der derzeit mit EUR 53.493,67 aushafte und beinahe jährlich aufgestockt worden sei, sei der Verwendungszweck ungeklärt. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnungen vom November 2008 in der Höhe von EUR 1.680,-- (Immobilienvermittlung), EUR 1.930,-- (Kautionszahlung) und EUR 152,83 (Gebühren) für eine ehemalige Wohnung des Beschwerdeführers in der Rstraße sowie die Rechnung für den Kauf einer Sitzgruppe vom 9. März 2009 in der Höhe von EUR 1.744,-- stünden weder zeitlich noch betraglich im Einklang mit dem bereits im April 2008 aufgenommenen Kredit. Zudem würden die Aufstockungen im Jahr 2009 und 2010 in die Zeit der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers fallen und der Kredit könne auch aus diesem Grund nicht im Rahmen der Freigrenzenerhöhung berücksichtigt werden.

Auch für den von der Ehefrau des Beschwerdeführers im September 2009 aufgenommenen Kredit gebe es keinen Nachweis, dass dieser für eine Hausstandsgründung bzw eine Wohnraumbeschaffung oder zur Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung verwendet worden sei. Auch dieser Kredit sei während der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers aufgenommen worden und könne daher aus diesem Grunde ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Für die Einwendungen des Beschwerdeführers in seiner Berufung, dass sowohl er selbst als auch seine Gattin Kredite für Wohnraumzwecke aufgenommen habe, gebe es somit keine objektiven Nachweise.

Im Folgenden legt die belangte Behörde die zahlenmäßige Berechnung der Notstandshilfe unter Berücksichtigung einer Freigrenzenerhöhung auf Grund einer Krankheit des Beschwerdeführers dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens dargetan, dass der im Jahre 2008 von ihm und seiner Gattin aufgenommene und mehrmals aufgestockte Kredit bei der Z AG sowie der von der Ehefrau des Beschwerdeführers aufgenommene Kredit bei der C der Hausstandsgründung bzw Wohnraumbeschaffung gedient habe. Er habe am 31. Juli 2012 bzw am 3. August 2012 niederschriftlich erklärt, dass er lediglich einzelne Rechnungen betreffend die Hausstandsgründung bzw Wohnraumbeschaffung habe, die übrigen Rechnungen hingegen nicht mehr vorliegen würden. Die belangte Behörde habe sich mit diesem Vorbringen nicht auseinander gesetzt und sei lapidar davon ausgegangen, dass diese Kredite somit ausschließlich der Konsumfinanzierung dienten. Die belangte Behörde hätte im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit geben müssen, darzutun, welche Beträge des Kredits zu welchen Zwecken verwendet worden seien. Dadurch, dass dies unterlassen worden sei, habe die belangte Behörde ihre Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs verletzt.

Soweit sich die belangte Behörde auf das Argument stütze, der Beschwerdeführer habe für seine Einwendungen in der Berufung keine Beweise vorgelegt, sei auf die in § 13a AVG normierte Manuduktionspflicht zu verweisen. Die belangte Behörde habe den unvertretenen Beschwerdeführer entgegen ihrer Verpflichtung zur Vornahme dieser Verfahrenshandlungen nicht entsprechend angeleitet, andernfalls wären die diesbezüglichen Beweise jedenfalls dargelegt worden bzw hätte der Beschwerdeführer dargetan, welche Beträge des Kredits zu welchen Zwecken verwendet worden seien; dies hätte dazu geführt, dass die belangte Behörde die konkreten Angaben zur Verwendung der Kreditmittel anerkannt und bei der Berechnung der Notstandshilfe berücksichtigt hätte.

Aus dem Nichtvorhandensein entsprechender Rechnungen zum Zwecke der Wohnraumschaffung sei nicht automatisch darauf zu schließen, dass der gegenständliche Kredit diesem Zweck nicht gedient habe, sondern es sei auch auf die Äußerung der Parteien einzugehen und nach entsprechender Aufnahme und Würdigung aller erforderlichen Beweise zu entscheiden. Die Vorgangsweise der belangten Behörde, die auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung nicht inhaltlich eingegangen sei, sondern lediglich ausgeführt habe, es seien keine Nachweise vorgelegt worden, widerspreche dem Grundsatz der materiellen Wahrheit, da seitens der belangten Behörde auch keine Bemühungen zur Überprüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers gemacht worden seien.

Schließlich hätte die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer am 3. August 2012 vorgelegten Rechnungen über die Immobilienvermittlung in der Höhe von EUR 1.680,--, über Kautionszahlungen in der Höhe von EUR 1.930,-- und Gebühren in der Höhe von EUR 172,83 für die ehemalige Wohnung sowie eine Rechnung für den Kauf einer Sitzgruppe vom 9. März 2009 freigrenzenerhöhend berücksichtigen müssen.

2. Gemäß § 33 Abs 2 AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe unter anderem, dass sich der Arbeitslose in Notlage befindet. Notlage liegt gemäß § 33 Abs 3 AlVG vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Gemäß § 36 Abs 1 AlVG hat der Bundesminister (nun: für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) in Richtlinien unter anderem die näheren Voraussetzungen iSd § 33 Abs 3 AlVG festzulegen, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist. In diesen Richtlinien sind gemäß § 36 Abs 2 AlVG auch die näheren Voraussetzungen im Sinne des § 33 Abs 3 AlVG festzulegen, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (des Lebensgefährten bzw der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen.

Gemäß § 36 Abs 3 lit B sublit a AlVG ist bei Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) frei zu lassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Erhöhung dieses Freibetrages kann gemäß § 36 Abs 5 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen.

Nach der zu § 36 Abs 5 AlVG erlassenen Richtlinie des Arbeitsmarktservice zur Freigrenzenerhöhung - die eine Rechtsverordnung darstellt (vgl zB das hg Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl 2004/08/0166) - sind Umstände, die zur Freigrenzenerhöhung führen können, unter anderem Darlehen für Hausstandsgründung bzw Wohnraumbeschaffung. Wörtlich lautet die Bestimmung in Punkt III 4 der Richtlinie:

"4. Darlehen:

Darlehen, die zum Zweck einer Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung aufgenommen wurden, können zu einer Erhöhung der Freigrenze führen, wenn auch tatsächlich Rückzahlungen geleistet werden. Grundsätzlich können nur Rückzahlungsverpflichtungen berücksichtigt werden, die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit entstanden sind bzw. bei denen Punkt II 7 dieser Richtlinie zutrifft. In den übrigen Fällen finden während eines Leistungsbezuges aufgenommene Darlehen keine Berücksichtigung, erst nach Erfüllung einer neuen Anwartschaft können diese Rückzahlungsverpflichtungen bei nachfolgenden Bezügen berücksichtigt werden. Die tatsächlichen Zahlungen können zur Hälfte durch eine Freigrenzenerhöhung abgedeckt werden. Aufwendungen, die für Zweitwohnsitze getätigt werden, finden keine Berücksichtigung. Aufwendungen für Privatdarlehen (von Angehörigen) sind wie Bankdarlehen zu behandeln, wenn ein vergebührter Darlehensvertrag vorliegt und auch tatsächlich Rückzahlungen geleistet werden.

Darlehen, deren Verwendungszweck nicht nachgewiesen wurde, sowie Darlehen, die zur Bestreitung des laufenden Lebensunterhaltes aufgenommen wurden, sind nicht geeignet, eine Freigrenzenerhöhung zu begründen."

Punkt II 7 der Richtlinie lautet:

"7. Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung; während des Leistungsbezuges bzw. nach Einritt der letzten

Arbeitslosigkeit aufgenommene Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung können ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die damit getätigten Anschaffungen (im unbedingt notwendigen Umfang) zur Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung im bisherigen Umfang erforderlich sind (z.B. Wohnraumsanierung, etc.)."

3. Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass allein aus dem Umstand, dass er keine Rechnungen vorlegen konnte, nicht geschlossen werden kann, dass der Kreditbetrag nicht im Zusammenhang mit der Anschaffung und Sanierung einer Wohnung verwendet wurde (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl 2005/08/0021).

Der Beschwerdeführer hat aber ungeachtet der Aufforderung zur Beibringung von Nachweisen durch die belangte Behörde weder entsprechende Belege vorgelegt, noch sonst konkretes Vorbringen erstattet, aus dem die belangte Behörde den Verwendungszweck der Kredite hätte feststellen können. Auch ein diesbezügliches Beweisanbot wird in der Beschwerde nicht behauptet. Auch vermag der Beschwerdeführer die Relevanz der von ihm behaupteten Verfahrensmängel nicht aufzuzeigen; insbesondere hat er in seiner Beschwerde nicht dargelegt, welchem konkreten Verwendungszweck die aufgenommenen Kredite gedient haben und in welcher Weise (etwa durch Parteien- oder Zeugeneinvernahme) dies von der belangten Behörde hätte überprüft werden können.

Soweit die einzelnen Aufwendungen im Zusammenhang mit einer früheren Wohnung des Beschwerdeführers angeführt werden, legt die Beschwerde nicht dar, dass die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach diese Aufwendungen weder zeitlich noch betraglich im Einklang mit dem bereits im April 2008 aufgenommenen und (erstmals) im September 2008 aufgestockten Kredit stünden, unzutreffend wären.

Schließlich können auch die - erst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit - entstandenen Aufwendungen für die Anschaffung einer Sitzgruppe nicht als Aufwendungen für die Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung im Sinne der Richtlinie angesehen werden, sodass schon aus diesem Grund die Berücksichtigung des - erst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit aufgenommenen - dafür aufgenommenen Kredits nicht in Betracht kommt.

Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass eine - weitere - Voraussetzung für die Berücksichtigung der Kredite zur Freigrenzenerhöhung auch ist, dass tatsächlich Rückzahlungen geleistet werden, wobei der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht darlegt, in welchem Umfang die Kreditverpflichtungen während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes auch bedient wurden (zumal im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Rückzahlung des Kredits bei der Z AG eine Rate von EUR 300,-- "regelmäßig seit April 2012" festgestellt wurde).

4. Die Beschwerde war daher, da schon ihr Inhalt erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 14. Jänner 2013

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