Spruch:
Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag STATTGEGEBEN.
Begründung
Auszugehen ist von folgendem aktenkundigen Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hatte die Absicht, den ihm am 31. August 1987 zugestellten angefochtenen Bescheid, der keinen Hinweis gemäß § 61a AVG 1950 enthielt, gerichtlich anzufechten. Er stellte deshalb am 2. Oktober 1987 beim Bezirksgericht X den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe. Dieser Antrag wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes X als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. Oktober 1987 unter Hinweis auf die Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen. Nach Zustellung dieses Beschlusses an ihn am 28. Oktober 1987 wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. November 1987 an den Verwaltungsgerichtshof, um sich nach dem Verbleib seines Verfahrenshilfeantrages und nach den weiteren erforderlichen rechtlichen Schritten zu erkundigen, worauf er mit einem Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November 1987 darüber informiert wurde, daß beim Verwaltungsgerichtshof ein solcher Antrag nicht anhängig sei; ferner wurde er über die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung um Verfahrenshilfe zum Zweck der Erhebung einer Beschwerde und eines Wiedereinsetzungsantrages belehrt.
Am 23. November 1987 langte beim Verwaltungsgerichtshof ein Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Verfahrenshilfe ein, welcher, der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 25. Jänner 1988 zur Zl. VH 88/09/0001 stattgab; dieser Beschluß wurde dem zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt Dr. R am 24. Februar 1988 zugestellt.
Dieser Rechtsanwalt gab unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Beschwerde am 9. März 1988 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Post, in welchem er die eingangs geschilderten Vorgänge, insbesondere die vom Bezirksgericht X erteilte unrichtige Rechtsbelehrung als Wiedereinsetzungsgrund geltend machte.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, die durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Für den rechtsunkundigen Beschwerdeführer war es ohne Zweifel unvorhersehbar, daß sein innerhalb der Beschwerdefrist an das Bezirksgericht X gerichteter Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe entgegen der ihm erteilten Rechtsbelehrung nicht zur Wahrung der Beschwerdefrist ausreichen würde. Die darüber entstandene Ungewißheit wurde für den Beschwerdeführer erst durch das Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November 1987 beseitigt. Der Beschwerdeführer hat hierauf innerhalb der in § 46 Abs. 3 VwGG normierten zweiwöchigen Frist einen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe gestellt und damit die Wiedereinsetzungs- und Beschwerdefrist gewahrt.
Mit Rücksicht auf die nachfolgende Bewilligung der Verfahrenshilfe begann die Wiedereinsetzungsfrist für den dazu bestellten Rechtsanwalt in sinngemäßer Anwendung des § 26 Abs. 3 VwGG mit der Zustellung des Bewilligungsbescheides an diesen Rechtsanwalt zu laufen. Innerhalb dieser Frist und damit rechtzeitig wurde der nach dem Gesagten inhaltlich begründete Wiedereinsetzungsantrag gestellt und gleichzeitig die bis dahin versäumte Beschwerde nachgeholt.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher stattzugeben.
Wien, am 24. März 1988
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