Normen
BStG 1971 §16 Abs1;
BStG 1971 §32 litb;
VwGG §34 Abs1;
BStG 1971 §16 Abs1;
BStG 1971 §32 litb;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird abgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben vom 8. August 2012 beantragte die Republik Österreich im Wege der gemäß § 11 ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 berechtigten Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), vertreten durch die ASFINAG Baumanagement GmbH, die Genehmigung für die Durchführung von Vorarbeiten gegen Entschädigung auf einem näher genannten Grundstück nach den Bestimmungen des § 16 Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971). Antragsgegner ist der Pächter des Grundstückes. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass die Arbeiten für die Planung der S1 Wiener Außenringschnellstraße dringend geboten seien; mit dem Miteigentümer und den beiden Miteigentümerinnen der gegenständlichen Liegenschaft sei ein Übereinkommen abgeschlossen worden, mit dem Pächter sei hingegen keine Einigung zustande gekommen.
Mit Schreiben vom 20. August 2012 hielt die Behörde der Beschwerdeführerin vor, der Antragsgegner sei nicht passiv legitimiert und der Antrag daher zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 27. August 2012 bestritt die Beschwerdeführerin die fehlende Passivlegitimation des Antragsgegners und begründete dies im Wesentlichen damit, dass § 16 iVm § 18 Abs. 2 BStG 1971 verfassungskonform dahingehend auszulegen sei, dass im Fall einer Einigung mit dem Grundeigentümer das "verbleibende" Bestandrecht für sich allein Gegenstand der Bewilligung der Vorarbeiten sei. Im Gegensatz zur Enteignung gemäß § 17 BStG 1971 sei bei Vorarbeiten das eingeräumte Verfügungsrecht durch die Eigentümer ausreichend, um den Weg für ein gesondertes Verfahren gegen den Bestandnehmer freizumachen.
Mit dem angefochtenen Bescheid (vom 11. September 2012) wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 8. August 2012 als unzulässig zurück. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass sich die Parteistellung für die Bewilligung von Vorarbeiten und Unterlassungen auf Grund der Systematik des BStG 1971 (§§ 14 bis 20a leg. cit.) und des direkten Verweises von § 16 auf § 18 BStG 1971 unbestritten nach § 18 Abs. 2 BStG 1971 richte. Weder die Systematik noch der Wortlaut biete einen Anhaltspunkt dafür, dass die Parteistellung im Verfahren nach § 16 BStG 1971 anders zu beurteilen sei als im Enteignungsverfahren nach § 17 ff leg. cit. Dieser Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, dass eine Berufung nicht zulässig sei.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass im Falle einer zustande gekommenen Vereinbarung zwischen dem Enteigner und dem Liegenschaftseigentümer ausschließlich das Recht des obligatorisch Berechtigten für sich allein Gegenstand der Enteignung und somit auch nur dieser Antragsgegner im Verfahren nach § 16 BStG 1971 sei. Die von der belangten Behörde vertretene Auslegung des § 18 Abs. 2 BStG 1971 sei denkunmöglich; überdies sei in Zweifelsfällen eine Parteistellung zu bejahen.
Die §§ 16, 18 und 32 Bundesstraßengesetz 1971 - BStG 1971 BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2011, lauten:
"Untersuchungen und Vorarbeiten
§ 16. (1) Auf Antrag hat die Behörde dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Vornahme von Untersuchungen und Vorarbeiten für den Bau einer Bundesstraße sowie für Erhebungen zur Beurteilung der Umweltsituation die Bewilligung zu erteilen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die erforderlichen Untersuchungen und sonstigen technischen Vorarbeiten gegen Entschädigung auszuführen. Die Behörde entscheidet hiebei über die Zulässigkeit einzelner vorzunehmender Handlungen unter Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit sowie die möglichste Schonung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des betroffenen Grundstückes beziehungsweise allfälliger Bergbauberechtigungen. Gegen diese Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.
(2) Die Behörde entscheidet auch in sinngemäßer Anwendung der §§ 18 und 20, insbesondere dessen Abs. 3, über die zu leistende Entschädigung.
Entschädigung, Parteistellung
§ 18. (1) Dem Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB). Bei Bemessung der Entschädigung hat jedoch der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, den die Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt. Hingegen ist auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes Rücksicht zu nehmen. Ist dieser Grundstücksrest unter Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen. Bei der Bemessung der Entschädigung ist auf jene Widmung abzustellen, die im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Gemeinde von den Planungsabsichten des Bundes bei der öffentlichen Auflage eines Bundesstraßenplanungsgebiets (§ 14) oder, falls ein solches nicht aufgelegt wurde, bei der öffentlichen Auflage des Bundesstraßenbauvorhabens (§ 4) gegeben war.
(2) Enteigneter ist der Eigentümer des Gegenstandes der Enteignung, andere dinglich Berechtigte, sofern das dingliche Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist, sowie der dinglich und obligatorisch Berechtigte (insbesondere der Nutzungs- und Bestandberechtigte), sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist.
(3) Wird dem Enteigneten durch die Enteignung die seinen Hauptwohnsitz bildende Wohngelegenheit entzogen, so ist die Entschädigung unter Berücksichtigung der Bestimmung des Abs. 1 zumindest so zu bemessen, daß ihm der Erwerb einer nach Größe und Ausstattung ausreichenden Wohngelegenheit ermöglicht wird. Entsprechend ist auch auf die Wohnversorgung der Bestandnehmer und sonstigen Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen.
Behörden
§ 32. Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
a) der Landeshauptmann in erster Instanz für alle Angelegenheiten, die nicht dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorbehalten sind,
b) der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Erlassung von Verordnungen und Bescheiden, die ihm nach diesem Bundesgesetz vorbehalten sind, sowie zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes."
§ 16 Abs. 1 BStG 1971 sieht vor, dass die Behörde auf Antrag über die Zulässigkeit einzelner vorzunehmender Handlungen unter Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit sowie die möglichste Schonung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des betroffenen Grundstückes bzw. allfälliger Bergbauberechtigungen zu entscheiden hat. Gegen diese Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.
Aus der Formulierung des § 16 Abs. 1 leg. cit. ergibt sich, dass eine Berufung an den gemäß § 32 lit. b BStG 1971 vorgesehenen Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nur gegen eine Entscheidung über die Zulässigkeit einzelner vorzunehmender Handlungen ausgeschlossen ist. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt jedoch nicht, wenn die Behörde - wie im vorliegenden Fall - eine verfahrensrechtliche Entscheidung trifft, ohne inhaltlich über die Zulässigkeit der Vorarbeiten abzusprechen (vgl. die Ausführungen in Hörl/Winkler, Bundesstraßenrecht, 2008, E8 zu § 16 BStG 1971, mit Hinweis auf den hg. Beschluss vom 12. Juni 1986, Zl. 86/06/0028, mwN).
War sohin entgegen der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides eine Berufung an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zulässig, erweist sich die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Erschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig. Im Hinblick auf die falsche Rechtsmittelbelehrung wird daher zwecks Erhebung der Berufung einem Antrag auf Wiedereinsetzung, sofern die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden, stattzugeben sein. Wien, am 7. November 2013
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