VwGH 86/06/0028

VwGH86/06/002812.6.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Mag. Onder und DDr. Hauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Richteramtsanwärter Dr. Spira, in der Beschwerdesache des J und der ML, beide in I, beide vertreten durch Dr. Michael Goller, Rechtsanwalt in Innsbruck, Tempelstraße 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13. Dezember 1985, Zl. IIb 1- 1185/1-1985, betreffend die Bewilligung zur Vornahme von Vorarbeiten gemäß § 16 des Bundesstraßengesetzes (mitbeteiligte Partei: Brenner-Autobahn AG in Innsbruck, Rennweg 10a), den Beschluss gefasst:

Normen

BStG 1971 §16 Abs2;
BStG 1971 §16 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 13. Dezember 1985 hat der Landeshauptmann von Tirol der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 16 des Bundesstraßengesetzes 1971 zur Vornahme von Vorarbeiten für den Bau der Inntal-Autobahn Probebohrungen und die Aufstellung eines Windmeßgerätes auf bestimmten Grundstücken der KG K bewilligt. Gleichzeitig wurde festgestellt, daß nach Durchführung dieser Vorarbeiten die Entschädigung in sinngemäßer Anwendung der §§ 18 und 20 des Bundesstraßengesetzes 1971 geleistet bzw. festgelegt werde. Dieser Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, daß eine Berufung nicht zulässig ist.

Die Beschwerdeführer beantragen in ihrer Beschwerde, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, weil vor Erlassung des Bescheides ihnen Parteiengehör nicht gewährt worden sei. Als Eigentümer betroffener Grundstücke hätte ihnen aber Gelegenheit gegeben werden müssen, zu dem Antrag der mitbeteiligten Partei bzw. zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.

Nach § 16 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 hat die Behörde dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Vornahme von Vorarbeiten für den Bau einer Bundesstraße die Bewilligung zu erteilen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die erforderlichen Grunduntersuchungen und sonstigen technischen Vorarbeiten gegen Entschädigung durchzuführen. Abs. 2 dieses Paragraphen bestimmt, daß die Behörde über Einwendungen gegen die Zulässigkeit einzelner dabei vorzunehmender Handlungen unter Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit sowie möglichste Schonung und auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch des betreffenden Grundstückes zu entscheiden habe. Gegen diese Entscheidung (über solche Einwendungen) ist eine Berufung nicht zulässig. (Darüber hinaus hat die Behörde auch über die zu leistenden Entschädigungen abzusprechen.)

Da § 16 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971 den Eigentümern der genannten Grundstücke die Möglichkeit einräumt, gegen einzelne bestimmte Handlungen Einwendungen zu erheben, ergibt sich zwangsläufig, daß die Grundeigentümer von den in Aussicht genommenen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt werden müssen, um überhaupt in die Lage zu kommen, ihre Rechte geltend zu machen. Die Textierung des Gesetzes, daß gegen diese Entscheidung eine Berufung nicht zulässig ist, gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht für den Fall, daß die Behörde, ohne den betroffenen Grundeigentümern überhaupt die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen zu geben, über den Antrag auf Bewilligung der Vornahme von Vorarbeiten für den Bau einer Bundesstraße abspricht (vgl. etwa die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Dezember 1975, Slg. N. F. Nr. 8955/A, vom 12. April 1984, Zl. 81/06/0167, sowie vom 17. Mai 1984, Zl. 83/06/0135, 0136 und 0138). War aber sohin entgegen der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides eine Berufung an das Bundesministerium für Bauten und Technik zulässig, dann erweist sich die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Erschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig. Im Hinblick auf die falsche Rechtsmittelbelehrung wird daher zwecks Erhebung der Berufung einem Antrag auf Wiedereinsetzung, sofern die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden, stattzugeben sein.

Wien, am 12. Juni 1986

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