VwGH 2012/04/0118

VwGH2012/04/011813.11.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Zirm, über die Beschwerde der X-GmbH in W, vertreten durch die Burghofer Rechtsanwalts GmbH in 1060 Wien, Köstlergasse 1/30, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16. Juli 2012, Zl. M63/007326/2011, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zustellung, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
GewO 1994 §365l;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
GewO 1994 §365l;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies der Landeshauptmann von Wien einen Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 1. Juni 2011 auf Zustellung des näher bezeichneten Bescheides des Magistrates der Stadt Wien (Behörde erster Instanz) vom 13. November 2008 zu Handen der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die beschwerdeführende Partei habe in ihrem Antrag vorgebracht, den Bescheid vom 13. November 2008 niemals erhalten zu haben.

Die Zustellung des genannten Bescheides sei allerdings am 12. Jänner 2009 gemäß § 365l Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 rechtswirksam erfolgt; dies sei bereits mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 14. April 2010, mit dem eine Berufung gegen den Bescheid vom 13. November 2008 als verspätet zurückgewiesen worden sei, festgestellt worden. (Gegen diesen Bescheid war zur hg. Zl. 2011/04/0135 ein Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig).

Infolge des rechtskräftigen Bescheides vom 14. April 2010 (die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hindere nicht den Eintritt der Rechtskraft) sei die belangte Behörde an ihre diesbezüglichen Feststellungen gebunden. Da ein Recht auf eine mehrmalige Zustellung eines Bescheides nicht bestehe, sei der vorliegende Zustellantrag abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Aufgrund eines aus Anlass der Anfechtung des Bescheides vom 14. April 2010 vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Antrages gemäß Art. 140 Abs. 1 (u.a.) B-VG hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. September 2013, G 103/2012-10, § 365l GewO, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 82/1997, als verfassungswidrig aufgehoben, und weiters ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.

Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2013/04/0124 (vormals Zl. 2011/04/0135), wurde der angeführte Zurückweisungsbescheid vom 14. April 2010 - entsprechend der durch Art. 140 Abs. 7 B-VG angeordneten Anlassfallwirkung - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

2. Da dieser Aufhebung gemäß § 42 Abs. 3 VwGG ex-tunc- Wirkung zukommt (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG4 Anm. VII.1. zu § 42 VwGG), ist bei der Beurteilung des vorliegend angefochtenen Bescheides, welcher von der belangten Behörde ausdrücklich mit der Bindungswirkung des (damals) rechtskräftigen Bescheides vom 14. April 2010 begründet wurde, so vorzugehen, als ob jener Bescheid zum Zeitpunkt der Erlassung des vorliegend angefochtenen Bescheides nicht bestanden hätte.

Damit entfällt allerdings die von der belangten Behörde als tragende Begründung für den angefochtenen Bescheid ins Treffen geführte Bindungswirkung, sodass (auch) der vorliegend angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 13. November 2013

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