VwGH 2012/02/0015

VwGH2012/02/001511.9.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Senatspräsidentin Dr. Riedinger sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde der M in S im Pongau, vertreten durch Dr. Hellmut Prankl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 12/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 21. November 2011, Zl. UVS-3/20203/30-2011, betreffend Übertretung der StVO 1960 (weitere Partei: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4a;
StVO 1960 §5 Abs5 Z2;
StVO 1960 §5 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4a;
StVO 1960 §5 Abs5 Z2;
StVO 1960 §5 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. November 2011 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe sich am 25. April 2011 um 20.20 Uhr trotz Aufforderung durch ein ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl sie unmittelbar zuvor ein Fahrzeug gelenkt habe.

Sie habe dadurch eine Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 letzter Satz StVO 1960 begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe von EUR 1.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 384 Stunden) verhängt wurde.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei aus Anlass einer Routinekontrolle angehalten und zunächst zur Durchführung eines Alkohol-Vortestes aufgefordert worden. Ihr sei erklärt worden, wie das Vortestgerät zu bedienen sei, woraufhin sie etwa 12-15 Mal erfolglos in dieses geblasen habe. Die Exekutivorgane G. und V. hätten den Eindruck gehabt, dass die Beschwerdeführerin angesaugt habe. Sie sei in der Folge zur Durchführung des Alkomattests aufgefordert worden, wobei ihr auch dies zuvor erklärt worden sei. Die vorgenommenen vier Alkomattestversuche hätten kein Ergebnis erbracht. Es sei in allen Fällen das Blasvolumen zu klein gewesen. Die Blaszeiten hätten bis zu 9,4 Sekunden betragen. Nach dem letzten Versuch sei der Beschwerdeführerin von den Exekutivorganen dargelegt worden, dass der Alkomattest nun verweigert sei, was in rechtlicher Hinsicht einer Alkoholisierungsstufe von 1,6 Promille gleichkomme. Der Beschwerdeführerin sei nach vollendeter Verweigerung von den Exekutivorganen mitgeteilt worden, dass sie die Möglichkeit einer Blutabnahme im Krankenhaus S. habe. Es sei ihr nicht der Auftrag erteilt worden, dort hinzufahren, sie sei vielmehr in der Folge freiwillig zum Krankenhaus S. gefahren, wo sie sich Blut habe abnehmen lassen. Laut Blutanalyse der Gerichtsmedizin sei die Beschwerdeführerin nicht alkoholisiert gewesen.

Die Beschwerdeführerin sei während der Amtshandlung ziemlich nervös gewesen, aber nicht in einem Ausmaß, das die Zuziehung eines Arztes erforderlich gemacht hätte. Sie sei auch zeitlich und örtlich orientiert gewesen, was insbesondere der Umstand zeige, dass sie während der Amtshandlung ihren Partner telefonisch kontaktiert und mit diesem die Möglichkeit einer Blutabnahme erörtert habe.

Die Beschwerdeführerin habe während der Durchführung des Alkomattests nicht darauf hingewiesen, dass sie zur Durchführung desselben nicht in der Lage sei. Sie habe lediglich gesagt, sie sei so nervös und wisse auch nicht, warum der Alkomattest nicht funktioniere. Es sei im Verfahren auch kein medizinischer - weder ein körperlich bedingter noch ein in der Sphäre der Psyche liegender - Grund für die Undurchführbarkeit des Alkomattests hervorgekommen. Nach dem vorliegenden lungenfachärztlichen Befund verfüge die Beschwerdeführerin nicht nur über eine altersadäquate, sondern über eine bessere Lungenfunktion.

Die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2000 bei Dr. M., einem Facharzt für Psychiatrie, in psychiatrischer Behandlung, sie leide an Depressionen und Angststörungen. Aus diesem Grund habe es der zeugenschaftlich einvernommene psychiatrische Facharzt der Beschwerdeführerin für mög1ich bzw. wahrscheinlich erachtet, dass sie bei der Amtshandlung eine Panikattacke erlitten habe, die ihr letzten Endes die Durchführung des Alkomattests verunmöglicht habe.

Der von der belangten Behörde beigezogene medizinische Amtssachverständige habe in der mündlichen Verhandlung u. a. ausgeführt, dass eine Panikattacke von Angst begleitet werde und Angst üblicherweise nicht zu einer ruhigen, sondern zu einer forcierten Atmung führe. Die gemessenen Blaszeiten zwischen 8,1 und 9,4 Sekunden stellten sehr lange Blaszeiten dar und zeugten von einer sehr langen und ruhigen Ausatmung. Es könne auch keine eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und daher keine Unfähigkeit, auf allfällige psychische Probleme hinzuweisen, erkannt werden, weil sie vor Ort auch soweit diskretionsfähig und dispositionsfähig gewesen sei, dass sie einen Bekannten angerufen habe und offensichtlich dessen Ratschläge zu befolgen in der Lage gewesen sei.

Kurzatmigkeit zeichne sich durch eine erhöhte Atemfrequenz aus, verflachte Atmung durch ein vermindertes Atemzugvolumen. Zur Hyperventilation könne festgestellt werden, dass sie dann stattfinde, wenn im Hinblick auf den verbrauchten Sauerstoff im Körper zu viel Sauerstoff eingeatmet und zu viel CO2 ausgeatmet werde. Bei körperlicher Arbeit werde viel Sauerstoff verbraucht, und dadurch komme der Körper in eine Sauerstoffschuld, wodurch es physiologischerweise zu einer vertieften und auch schnelleren Atmung komme. Dies sei jedoch keine Hyperventilation. Eine Hyperventilation bestehe dann, wenn eine solche vertiefte Atmung und auch eine höhere Atemfrequenz bei wenig verbrauchtem Sauerstoff stattfinden. Durch eine verlangsamte Atemfrequenz und ein vermindertes Atemzugvolumen könne es nicht zu einer Hyperventilation kommen, weil es dadurch nicht zu einer CO2- Verringerung kommen könne.

Strittig sei im Verfahren, ob Gründe für die Nichtdurchführbarkeit des Alkomattests vorgelegen seien und, ob die Beschwerdeführerin darauf hätte hinweisen können. Diesbezüglich stütze sich die belangte Behörde einerseits auf das Verhalten der Beschwerdeführerin im Rahmen der Amtshandlung selbst, hinsichtlich dessen keinerlei Anhaltspunkte für eine Dispositions- oder Diskretionsunfähigkeit vorgelegen seien, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin ihren Partner angerufen und bei diesem offensichtlich - später befolgte - Ratschläge eingeholt habe, wie sie sich in Ansehung der prekären Situation weiter verhalten solle. Auch sei die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde in der Lage gewesen, den Geschehnisablauf - wenn auch aus ihrer Sicht - zumindest dem Grunde nach einigermaßen schlüssig zu schildern, wovon nicht ausgegangen werden könnte, wenn sie zum Tatzeitpunkt diskretions- und dispositionsunfähig oder -beeinträchtigt gewesen wäre. Dazu komme schließlich das Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen, aus dem nicht der Schluss auf eine medizinische Unfähigkeit zur Durchführung des Alkomattests bzw. auf eine Unfähigkeit, darauf hinzuweisen, abzuleiten sei. Der Amtsachverständige habe sich mit der Darstellung des psychiatrischen Facharztes auseinandergesetzt und diese aus medizinischen Gründen in Teilbereichen für unschlüssig erachtet, etwa was dessen - wohl allgemein medizinische - Ausführungen zur Atmung anlange. Darüber hinaus habe der Zeuge Dr. M. (Facharzt für Psychiatrie) selbst ausgeführt, er könne nur Angaben zur Möglichkeit bzw. zur Wahrscheinlichkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin machen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der zugezogene Amtssachverständige den sogenannten Physikatskurs, eine Zusatzausbildung, absolviert habe, aus welchem Grund es nach höchstgerichtlicher Judikatur nicht notwendig gewesen sei, das beantragte neuropsychiatrische Gutachten zur Frage der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzuholen.

Es seien - so die Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - auch keine Indizien hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin nicht gewusst hätte, dass es um die Durchführung des Alkomattests gehe, auch sei ihr die Funktionsweise sowohl des Vortestgerätes als auch des Alkomattestgerätes erklärt worden. Unstrittig sei weiters, dass die Beschwerdeführerin bis zum Abschluss der vier Versuche umfassenden Testreihe, nach der der Zeuge G. die Verweigerung erklärt habe, kein gültiges Alkomattestergebnis zu Stande gebracht habe, wobei bei relativ langen Blaszeiten die Blasvolumina nicht ausgereicht hätten. Wie der zugezogene medizinische Gutachter dargestellt habe, seien Blaszeiten von 8,1 Sekunden bis 9,4 Sekunden als lange zu bezeichnen und seien mit Kurzatmigkeit, wie sie etwa bei einer Panikattacke oder auch bei größerer Nervosität auftrete, nicht in Einklang zu bringen. Der medizinische Amtssachverständige gehe schließlich davon aus, dass bei den langen Blaszeiten derart kleine Blasvolumina, wie sie gegenständlich laut Alkomatteststreifen vorgelegen seien (1 Liter, 0,6 Liter, 0,0 Liter, 0,7 Liter), willkürlich herbeigeführt worden seien.

Ein in der Atmung gelegener medizinischer Grund für die Nichtdurchführbarkeit des Alkomattests sei daher - ungeachtet des der Beschwerdeführerin eine sehr gute Atemfunktion attestierenden lungenfachärztlichen Befundes - nicht vorgelegen.

Insoweit die Beschwerdeführerin psychische Gründe, konkret einen phobischen Zustand, ins Treffen führe, aufgrund dessen sie zur Durchführung des Alkomattests nicht in der Lage gewesen sei, sei diese Behauptung nicht durch ausreichende Sachverhaltselemente zu substantiieren gewesen. Es könne durchaus sein, dass die psychiatrische Erkrankung der Beschwerdeführerin abstrakt geeignet sei, phobische Zustände in hohem Ausmaß auch in Alltagssituationen nach sich zu ziehen, dass aber gegenständlich ein solch phobischer Zustand vorgelegen sei, habe die Beschwerdeführerin nicht bescheinigen können.

Sie habe den Exekutivorganen gegenüber nur erklärt, sie sei so nervös und wisse nicht, warum sie den Alkomattest nicht durchführen könne; sie habe lediglich in einem Halbsatz erwähnt, dass ihr Psychiater eine Bestätigung ausstellen werde, dass sie gesundheitlich zum Lenken eines Fahrzeuges geeignet sei. Wenn die Beschwerdeführerin in der Lage sei, ihren Psychiater zu zitieren, dann hätte sie auch in der Lage sein müssen, zu erklären, sie leide seit Jahren unter psychischen Erkrankungen und könne möglicher Weise deshalb keinen Alkomattest durchführen. Dass sie dies nicht hätte tun können, sei im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen, insbesondere, weil sie auch im Übrigen Orientierung bewiesen habe, was alleine der Anruf bei ihrem Partner und die Fahrt ins Krankenhaus zur Blutabnahme gezeigt hätten.

Was die Dispositions- und Diskretionsfähigkeit anlange, habe ungeachtet des Gutachtens des medizinischen Amtssachverständigen auch die belangte Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Eindruck gehabt, dass die Beschwerdeführerin während der Amtshandlung sehr wohl uneingeschränkt zurechnungsfähig gewesen sei, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie in der Lage sei, auch im Nachhinein den Geschehnisablauf zumindest einigermaßen geschlossen zu schildern und sich auch noch emotional über das nach ihrem Dafürhalten ungerechtfertigte Verhalten insbesondere des Exekutivorgans G. zu artikulieren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird u.a. ausgeführt, die einschreitenden Beamten, insbesondere GI G. aber auch Insp. V. hätten psychische Auffälligkeiten der Beschwerdeführerin selbst wahrgenommen, nämlich wie GI G. es geschildert habe, von zunächst sehr aufgeregt, leicht überdreht, in der Folge zunehmend weinerlich, und derartig nervös, dass ihr GI G. sogar erlaubt habe, 5 bis 6 Meter wegzugehen, um sich zu sammeln. Es sei somit den einschreitenden Beamten sehr wohl aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen (psychischen) Gründen nicht in der Lage gewesen sei, den Alkomaten ordnungsgemäß zu beatmen, und es in der Folge erforderlich gewesen wäre, eine Blutprobe abzunehmen. Eine Vermutung, dass sich die Beschwerdeführerin in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinde, hätten die einschreitenden Beamten, insbesondere GI G., nicht gehabt.

Die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt der Kontrolle in der Atemluft keinen Alkoholgeruch aufgewiesen, lediglich die für den GI G. atypische Nervosität der Beschwerdeführerin habe Anlass zur vermuteten Alkoholisierung gegeben. Aufgrund des von der Beschwerdeführerin an den Tag gelegten Verhaltens, aber auch aufgrund der Tatsache, dass sie bei Dr. M., ihrem Psychiater, wegen Depressionen und Angststörungen in psychiatrischer Behandlung gewesen sei und aufgrund des Umstandes, dass sie länger in den Alkomaten hineingeblasen habe, hätte der einschreitende Polizeibeamte jedenfalls erkennen müssen, dass hier aus medizinischen (psychischen) Gründen eine Unfähigkeit dahingehend bestehe, eine Atemluftprobe abzulegen. Es fehle somit ein wesentliches Element am Tatbestand des § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960.

Die Beschwerdeführerin habe vier Mal mit Blaszeiten von 8,1 sec. bis 9,4 sec., welche als lang bezeichnet würden, jedoch mit einem geringen Blasvolumen in den Alkomaten hineingeblasen. Die Beschwerdeführerin habe somit entgegen der Argumentation der belangten Behörde den Alkomattest nicht verweigert, sondern habe sich redlich bemüht, eine gültige Atemluftprobe abzugeben.

Auch aufgrund des Umstands, dass insgesamt 12 bis 15 Mal - zusätzlich zu den vier Alkomattestversuchen - erfolglose Vortests durchgeführt worden seien, hätte auch die belangte Behörde jedenfalls erkennen müssen, dass die Beschwerdeführerin den Alkomaten nicht ordnungsgemäß habe beatmen können. Dass dies in der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin gelegen sei, sei ebenso leicht erkennbar gewesen. Es könne ihr somit nicht vorgeworfen werden, sie hätte sich geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin selbst darauf hingewiesen, dass sie sehr nervös und womöglich eine Blutabnahme zielführender sei. Daraufhin habe der einschreitende Beamte der Beschwerdeführerin den Auftrag erteilt, sich durch die Beifahrerin in das KH S. bringen zu lassen und dort einen Blutalkoholtest abzugeben. Entgegen der Meinung der belangten Behörde sei es für den einschreitenden Beamten nicht zweifelhaft gewesen, dass es sich bei dieser Äußerung um einen Hinweis auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen handle.

Neben diesem Hinweis habe der einschreitende Beamte durch das von ihm geschilderte auffällige, weinerliche und übernervöse Verhalten der Beschwerdeführerin selbst, aber auch aufgrund ihrer Äußerungen, dass sie sehr nervös sei, erkennen können, dass sie einer Untersuchung der Atemluft nicht nachkommen könne. Dies werde auch durch den Umstand bekräftigt, dass ihr der einschreitende Beamte jeweils zwischen den Tests die Gelegenheit gegeben habe, sich 4 bis 5 Meter zu entfernen, um sich zu sammeln. Es sei somit entgegen der Ansicht der belangten Behörde auch der Hinweis noch während der Untersuchung der Atemluft erfolgt. Auch aus diesem Grund sei eine Bestrafung wegen Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt jedenfalls rechtswidrig.

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, dass die belangte Behörde die Verpflichtung entsprechend dem letzten Satz des § 5 Abs. 2 StVO 1960 nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen der Z. 1 dieser Bestimmung, sondern des ersten Satzes ableitete und dementsprechend eine Klarstellung der Tatumschreibung (gegenüber dem erstinstanzlichen Straferkenntnis) vornahm. Insbesondere wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin "aus Anlass einer Routinekontrolle angehalten" worden sei.

§ 5 Abs. 2 erster Satz StVO 1960 räumt u.a. besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organen der Straßenaufsicht die Berechtigung ein, jederzeit - somit auch ohne Vorliegen von Alkoholisierungssymptomen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 2002, Zl. 2001/02/0238, mwN) - die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Angesichts dieser Rechtslage war die belangte Behörde nicht gehalten zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß bei der Beschwerdeführerin tatsächlich Alkoholisierungssymptome vorlagen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verweigerung der Atemluftuntersuchung dann gegeben, wenn mehrere Versuche zu keiner gültigen Messung geführt haben und das Zustandekommen eines entsprechenden Messergebnisses durch das Verhalten des Probanden verhindert wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 2001/02/0003, mwN).

Ferner hat nach der ständigen hg. Rechtsprechung derjenige, der gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, umgehend (das heißt bei diesem Anlass) auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen (sofern dies nicht für Dritte sofort klar erkennbar ist) hinzuweisen, sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 Z. 2 StVO 1960 zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem in § 5 Abs. 5 StVO 1960 genannten Arzt zu bringen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2011, Zl. 2008/02/0049, mwN).

Zu Grunde liegt dieser Verpflichtung anlässlich der Untersuchung der Atemluft im Falle einer für Dritte nicht sofort klar erkennbaren Unmöglichkeit der Ablegung eines Alkomattests, dass ansonsten der Behörde die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit zur Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol mittels einer Untersuchung nach § 5 Abs. 4a und Abs. 5 StVO 1960 genommen würde (vgl. erneut das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2008, mwN).

Wie sich aus den übereinstimmenden Aussagen der als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten, aber auch aus der Aussage der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde ergibt, hat die Beschwerdeführerin während der gesamten Amtshandlung keinen Hinweis auf eine allfällige Erkrankung (medizinische Gründe) gegeben, die sie an der Durchführung eines erfolgreichen Alkomattests gehindert hätte(n). Es war für die einschreitenden Beamten, wie diese auch vor der belangten Behörde aussagten, - abgesehen von der Nervosität der Beschwerdeführerin während der Amtshandlung - aufgrund des sonst durchaus situationsbezogenen Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht erkennbar, dass eine aus medizinischen Gründen gegebene Unmöglichkeit der Durchführung des Alkomattests vorgelegen wäre. Wie die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde selbst bestätigte, hat sie auf eine fortlaufende Behandlung durch den Facharzt der Psychiatrie Dr. M. und die Gründe dieser Behandlung bei der Amtshandlung nicht hingewiesen, sondern sie hat diesen Facharzt nur insoweit erwähnt, als er ihr bestätigen könne, dass sie zu Recht den Führerschein besitze.

Unter diesen Umständen und im Lichte der vorzitierten hg. Rechtsprechung begegnet daher die nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe zum Tatzeitpunkt gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 den Alkomattest verweigert, keinen Bedenken.

Wenn die Beschwerdeführerin meint, sie hätte im Hinblick auf ihre Bereitschaft zur Durchführung eines Bluttests, den sie schließlich auch durchführen ließ, den Atemalkoholtest nicht verweigert, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach der ständigen hg. Judikatur das jeweils einschreitende Organ allein über die näheren Umstände der Durchführung einer Atemluftprobe bestimmt. Der Aufgeforderte hat weder ein Bestimmungsrecht hinsichtlich Ort und Zeit der Atemluftprobe noch kommt ihm ein Wahlrecht zur Art der Untersuchung zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 2011, Zl. 2008/02/0339, mwN). Die Beschwerdeführerin vermag daher mit dem Hinweis auf ihre seinerzeitige Bereitschaft zur Durchführung eines Blutalkoholtests nicht zu widerlegen, dass sie die von den einschreitenden Polizeibeamten angeordnete Atemalkoholuntersuchung verweigerte.

In der Beschwerde wird ferner gerügt, die belangte Behörde habe den Psychiater Dr. M. als Zeugen einvernommen; seine Darstellung sei vom hinzugezogenen Amtsarzt jedoch als unschlüssig erklärt worden. Auszuführen sei, dass der medizinische Amtssachverständige lediglich über eine Physikatsausbildung, sohin lediglich eine Zusatzausbildung verfüge, der einvernommene Zeuge hingegen sei ausgebildeter Psychiater. Es sei somit dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden, weshalb es auch nicht möglich sei, dass eine Unschlüssigkeit von einem Arzt, der lediglich über eine Zusatzausbildung verfüge, attestiert werden könne.

Diesen Ausführungen fehlt es im Lichte der vorzitierten hg. Rechtsprechung schon deshalb an Relevanz, weil - wie ausgeführt - für die einschreitenden Beamten nicht klar erkennbar war, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, den Alkomattest durchzuführen und darüber hinaus von der Beschwerdeführerin anlässlich der Amtshandlung nicht umgehend auf eine solche Unmöglichkeit hingewiesen wurde.

Darüber hinaus ist aus der von der Beschwerdeführerin im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegten Stellungnahme des psychiatrischen Sachverständigen Dr. M. vom 6. Juli 2011 zu ersehen, dass dieser das Auftreten eines phobischen Zustandes aus Anlass einer Verkehrskontrolle lediglich für möglich gehalten hat, von ihm jedoch nicht festgestellt werden konnte, ob zum Tatzeitpunkt tatsächlich ein solcher Zustand gegeben war. Auch im Zuge der zeugenschaftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde hielt es der psychiatrische Sachverständige lediglich für "möglich bzw. wahrscheinlich", dass die Beschwerdeführerin bei der Amtshandlung eine Panikattacke erlitten haben könnte.

Es begegnet daher auch keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde auf der Grundlage des ergänzenden Gutachtens eines allgemein-medizinischen Amtssachverständigen, der eine Physikatsprüfung abgelegt hat, die allgemein-medizinischen Ausführungen eines Facharztes für Psychiatrie zur Frage des Vorliegens eines Schockzustandes bzw. ob die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt diskretions- und dispositonsunfähig war, mangels hinreichender Schlüssigkeit als widerlegt angesehen hat. Es ist folglich auch nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde ausgehend von diesen Beweisergebnissen festgestellt hat, dass im Verfahren kein medizinischer - insbesondere in der Sphäre der Psyche der Beschwerdeführerin liegender - Grund für die Undurchführbarkeit der Alkomattests hervorgekommen ist.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 11. September 2013

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