VwGH 2011/22/0040

VwGH2011/22/004011.11.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der N, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 30. Dezember 2010, Zl. 148.279/17-III/4/10, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §21 Abs6;
NAG 2005 §2 Abs1 Z15;
NAG 2005 §2 Abs1 Z18;
NAG 2005 §20 Abs1;
NAG 2005 §47 Abs3;
NAG 2005 §77 Abs2 Z2 idF 2009/I/122;
NAG 2005 §77 Abs2 Z3 idF 2009/I/122;
VwRallg;
FrPolG 2005 §21 Abs6;
NAG 2005 §2 Abs1 Z15;
NAG 2005 §2 Abs1 Z18;
NAG 2005 §20 Abs1;
NAG 2005 §47 Abs3;
NAG 2005 §77 Abs2 Z2 idF 2009/I/122;
NAG 2005 §77 Abs2 Z3 idF 2009/I/122;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine am 2. Dezember 1981 geborene türkische Staatsangehörige, stellte am 29. Juni 2006 bei der österreichischen Botschaft in Ankara einen - auf ihren die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Vater als "Zusammenführenden" bezogenen - Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG).

Dieser Antrag wurde im Instanzenzug mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Mai 2007 gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG mit der Begründung abgewiesen, der Zusammenführende verfüge nicht über ausreichende Mittel, weshalb die von ihm abgegebene Haftungserklärung nicht tragfähig sei.

Mit Erkenntnis vom 27. Mai 2010, Zl. 2008/21/0004, behob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid, weil einerseits die dem Vater der Beschwerdeführerin als Zusammenführenden zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel nicht gesetzeskonform berechnet worden seien und andererseits die nach § 11 Abs. 3 NAG gebotene Interessenabwägung nicht rechtmäßig erfolgt sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde im zweiten Rechtsgang den Antrag der Beschwerdeführerin abermals ab, stützte die Abweisung diesmal jedoch auf § 47 Abs. 3 NAG.

Zur Begründung führte sie aus, dass der Vater als Zusammenführender zwar eine Haftungserklärung, datiert mit 9. Juni 2006 und gültig für fünf Jahre, abgegeben habe, doch auch auf Aufforderung der belangten Behörde (im zweiten Rechtsgang) - weil die Haftungserklärung "somit für die Dauer eines Aufenthaltstitels von einem Jahr nicht gültig wäre" - zur Vorlage einer aktuellen Haftungserklärung lediglich eine mit 20. September 2010 datierte Verpflichtungserklärung abgegeben habe, nicht aber die zwingend notwendige Haftungserklärung.

Die Beschwerdeführerin sei ferner im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters aufgefordert worden, diverse Unterlagen - einen Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, einen Auszug aus der Konsumentenkreditevidenz des Kreditschutzverbandes, einen Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, einen Nachweis des bezahlten Mietzinses des letzten Monats durch den Vater der Beschwerdeführerin, einen Nachweis darüber, dass die Beschwerdeführerin bereits im Herkunftsstaat von ihrem Vater Unterhalt bezogen habe, sowie die Kopie eines gültigen Reisedokuments - vorzulegen und ihren derzeitigen Aufenthaltsort und Unterhaltsverpflichtungen bekanntzugeben. Dieser Aufforderung sei sie nachgekommen und habe zahlreiche Unterlagen - hinsichtlich der geleisteten Unterhaltszahlungen durch ihren Vater im Herkunftsstaat am 27. September 2010 eine Auflistung der Auslandsüberweisungen ihres Vaters durch die S AG - vorgelegt. "Anhand dessen" sei ersichtlich, dass ihr Vater "im April, Mai, Juli und September" (zu ergänzen: 2010) jeweils EUR 517,50 an die Mutter der Beschwerdeführerin überwiesen habe. (Nach der Aktenlage wurden gleichzeitig auch Buchungsnachweise über Überweisungen am 3. Februar, am 4. März und am 5. August 2010, jeweils in der Höhe von EUR 617,50, ebenfalls namentlich an die Mutter der Beschwerdeführerin, vorgelegt.)

Der daraufhin erneuten Aufforderung der belangten Behörde an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, eine Haftungserklärung vorzulegen - so die belangte Behörde weiter -, sei nicht entsprochen worden und weder die weiteren von der Behörde abverlangten Unterlagen (eine leserliche Kopie des Reisepasses und eine Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin sowie ihrer Mutter im Ausland - weil unklar sei, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt lebe und sie über die von ihrem Vater übermittelten Geldbeträge verfügen könne) vorgelegt, noch eine Stellungnahme abgegeben worden.

Damit sei aber weder eine Haftungserklärung vorgelegt noch nachgewiesen worden, dass die Beschwerdeführerin vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen habe oder mit ihm bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt und von ihm Unterhalt bezogen habe.

Da somit die Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 NAG nicht erfüllt seien, habe der Aufenthaltstitel nicht erteilt werden können.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde erwogen:

Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 5. Jänner 2011 das NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 zur Anwendung gelangt; nachfolgende Zitierungen des NAG beziehen sich auf diese Fassung.

Die Beschwerde wendet sich zunächst gegen den Vorwurf der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe nicht die nach § 47 Abs. 3 NAG vorgeschriebene Haftungserklärung des zusammenführenden Vaters beigebracht.

§ 47 Abs. 3 NAG lautet:

"§ 47.

(3) Angehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1 kann auf Antrag eine quotenfreie 'Niederlassungsbewilligung - Angehöriger' erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,

a) die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben;

b) die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und Unterhalt bezogen haben oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.

Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben."

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang meint, schon durch die vorgelegte Verpflichtungserklärung sei der gesetzlichen Anforderung des Nachweises ausreichend vorhandener Unterhaltsmittel Genüge getan, ist ihr entgegenzuhalten, dass § 47 Abs. 3 letzter Satz NAG ausdrücklich normiert, dass dafür eine Haftungserklärung abzugeben ist.

Die Haftungserklärung ist in § 2 Abs. 1 Z 15 NAG konkret

definiert:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

15. Haftungserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Ersatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung nachgewiesen wird;"

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005 (952 BlgNR 22. GP 116), mit dem diese Bestimmung eingeführt wurde, führen hiezu auszugsweise Folgendes aus:

Zu § 2 Abs. 1 Z 15 NAG:

"Z 15 definiert die für mindestens fünf Jahre gültige Haftungserklärung. Diese löst die bisherige Verpflichtungserklärung ab, die im Bereich der Vollziehung des Fremdengesetzes 1997 praktisch relevant ist. Es handelt sich um eine von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung von einem Dritten - nicht vom Fremden selbst -, dass dieser Dritte für alle Kosten, die den Gebietskörperschaften der Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) durch den Fremden entstehen aufkommt und dafür haftet. Darunter fällt - wenn eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung nicht vorhanden ist - die Kosten einer notwendigen Krankenversorgung, einer Unterkunft und entsprechende Unterhaltsmittel. Weiters umfasst ist der Ersatz jener Kosten, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Ersatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG umsetzt, entstehen. In der beglaubigten Haftungserklärung haben die entsprechenden Erfordernisse der Haftungserklärung nach Z 15 und die nachweisliche Zurkenntnisnahme des Inhalts durch den Dritten (durch Unterschrift) ausdrücklich hervor zu gehen. Die Dauer und der normierte Inhalt sowie deren Form zielen darauf ab, dass dem Dritten das Haftungsrisiko bewusst wird und Haftungserklärungen weder leichtfertig, noch aus Gefälligkeit abgegeben werden. Die Prüfung der Leistungsfähigkeit gewährleistet die Tragfähigkeit der Erklärung."

Der Gesetzgeber hat somit gezielt mit § 2 Abs. 1 Z 15 NAG das Erfordernis der Abgabe einer Haftungserklärung anstelle der vormals geforderten und nun nur noch in § 21 Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz - FPG für Visaerteilungen vorgesehenen Verpflichtungserklärung eingeführt.

Im Unterschied zur Verpflichtungserklärung wird durch die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 15 NAG für die Haftungserklärung verlangt, dass der Dritte (Zusammenführende) für eine umfassende ("alle Risken abdeckende") Krankenversicherung aufzukommen hat. Ferner normiert § 2 Abs. 1 Z 15 NAG die Dauer (fünf Jahre) sowie die Form der Haftungserklärung (notarielle oder gerichtliche Beglaubigung). Demgegenüber ist für eine Verpflichtungserklärung keine besondere Form vorgeschrieben und daher auch nicht erforderlich (vgl. Muzak, Rechtsfragen betreffend Verpflichtungserklärungen für die Erteilung von Visa, migraLex 2012, 2 (5)). Die Gültigkeitsdauer einer Verpflichtungserklärung wiederum erschöpft sich (idR) in der Dauer des Aufenthalts des Fremden während des Zeitraums des ihm erteilten Visums (vgl. wiederum Muzak, migraLex 2012, 2 (5)). Wie in den zu § 2 Abs. 1 Z 15 NAG oben zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005 ausgeführt wird, zielen die vorgeschriebene Dauer der Haftungserklärung von fünf Jahren, deren näher bestimmter Inhalt sowie die vorgeschriebene Form darauf ab, dem Dritten das durch eine Haftungserklärung übernommene Haftungsrisiko besonders bewusst zu machen, damit Haftungserklärungen weder leichtfertig noch aus Gefälligkeit abgegeben werden.

Dementsprechend wurde mit dem Fremdenrechtspaket 2005 auch die Strafbestimmung des § 77 Abs. 2 Z 2 NAG eingeführt, derzufolge (in der nunmehr geltenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) der, der eine Haftungserklärung iSd § 2 Abs. 1 Z 15 NAG abgibt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass seine Leistungsfähigkeit zum Tragen der in Betracht kommenden Kosten nicht ausreicht und er daher seiner Verpflichtung aus der Haftungserklärung nicht nachkommen kann oder nicht nachkommen wird können, mit einer Geldstrafe von EUR 1.000,-- bis 5.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen ist. Die Einführung dieser Strafbestimmung stellt somit einen weiteren Unterschied zur Verpflichtungserklärung dar.

Darüber hinaus ist gemäß dem durch das FrÄG 2009 neu eingeführten § 77 Abs. 2 Z 3 NAG ebenso zu bestrafen, wer während einer aufrechten Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15 oder Z 18 NAG) Handlungen setzt, von denen er weiß oder wissen müsste, dass sie zum Verlust seiner Leistungsfähigkeit führen. Vergleichbare Strafbestimmungen für die Verpflichtungserklärung nach dem FPG bestehen nicht (vgl. dazu abermals Muzak, migraLex 2012, 2 (7f)).

Die belangte Behörde war somit berechtigt, die gemäß § 47 Abs. 3 NAG geforderte Haftungserklärung zu verlangen.

Auch die inhaltliche Betrachtung der im Beschwerdefall konkret vorgelegten Verpflichtungserklärung führt die Beschwerde nicht zum Erfolg: Diese enthält keine Haftung für eine umfassende Krankenversicherung iSd § 2 Abs. 1 Z 15 NAG, weshalb schon deshalb die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen durfte, dass durch die Abgabe dieser Verpflichtungserklärung die Anforderungen an eine gemäß § 47 Abs. 3 NAG abzugebende Haftungserklärung nicht erfüllt sind.

Daran ändert auch nichts, dass, wie die Beschwerde schließlich vorbringt, die vom zusammenführenden Vater der Beschwerdeführerin bereits im ersten Rechtsgang vorgelegte Haftungserklärung (vom 9. Juni 2006) grundsätzlich noch Gültigkeit hatte. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (5. Jänner 2011) sei die fünfjährige Gültigkeitsdauer nämlich noch nicht abgelaufen gewesen.

Während grundsätzlich hinzunehmen ist, dass sich die Dauer einer bei Antragstellung für fünf Jahre abgegebenen Haftungserklärung im Lauf eines Verwaltungsverfahrens reduziert, kann aber jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der durch eine Haftungserklärung verfolgte Zweck der umfassenden Absicherung der normierten Risken bei einer wie im Beschwerdefall verbleibenden Gültigkeitsdauer von knapp unter einem halben Jahr noch erreicht wäre; dies umso weniger, als damit nicht einmal die gemäß § 20 Abs. 1 NAG an sich festgelegte Gültigkeitsdauer des angestrebten Aufenthaltstitels (12 Monate) abgedeckt wäre.

Nach dem Gesagten war somit weder die im Akt vorhandene und im Entscheidungszeitpunkt nur noch einige Monate gültige Haftungserklärung vom 9. Juni 2006, noch die durch die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin vorgelegte Verpflichtungserklärung ihres Vaters geeignet, das gesetzliche Erfordernis der Vorlage einer Haftungserklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 15 NAG zu erfüllen.

Da somit nicht alle Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 NAG erfüllt waren, erfolgte die Abweisung der Berufung betreffend die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" durch die belangte Behörde zu Recht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 11. November 2013

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