VwGH 2011/17/0303

VwGH2011/17/03037.3.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, in der Beschwerdesache der L GmbH in W, vertreten durch die Schwartz Huber-Medek & Partner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Stubenring 2, gegen den in der Beschwerde nicht näher bezeichneten Bescheid der Bundesministerin für Finanzen vom 10. Oktober 2011, (Zl. BMF-180000/0168-VI/5/2011), mit dem die Konzessionserteilung gemäß § 14 GSpG an die mitbeteiligte Ö L Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. Barbara Hoffmann-Schöll, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rennweg 44, erfolgte, den Beschluss gefasst:

Normen

GSpG 1989 §14 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
GSpG 1989 §14 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei solche von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zum Sachverhalt und zum Verwaltungsgeschehen kann auf die Darstellung im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/17/0304, verwiesen werden.

Mit der hier vorliegenden Beschwerde bekämpft die beschwerdeführende Partei die Erteilung der Konzession gemäß § 14 Glücksspielgesetz (GSpG) an die genannte Mitbewerberin. Sie beruft sich dabei auf das Bestehen einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit der Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zunächst kann auch zur Rechtslage auf das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/17/0304, verwiesen werden. Mit diesem hat der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde der auch hier beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde keine Folge gegeben, mit dem ihr Antrag auf Erteilung der begehrten Konzession unter anderem wegen Nichtvorliegens der Erteilungsvoraussetzung nach § 14 Abs. 2 Z. 3 GSpG abgewiesen worden war.

Davon ausgehend erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig: Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei kann sie durch die Erteilung der Konzession an einen Mitbewerber nur dann in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden sein, wenn sie selbst die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession erfüllt (in diesem Sinne etwa das hg. Erkenntnis vom 4. August 2005, Zlen. 2004/17/0035, 0036, sowie - im Zusammenhang mit der gegenständlichen Konzessionserteilung - der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 6. Dezember 2012, B 1339/11). Wie der Verfassungsgerichtshof in dem eben erwähnten Beschluss ausgeführt hat, ist der Regelungstechnik des Gesetzes zufolge das Verfahren zur Erteilung einer Konzession so gestaltet, dass zwei unterschiedliche Kategorien von Voraussetzungen bestehen, sodass eine Auswahlentscheidung der Behörde nach § 14 Abs. 2 Z. 7 GSpG nur noch Konzessionswerber zum Gegenstand haben kann, für welche zuvor feststeht, dass sie die Voraussetzungen in Abs. 2 Z. 1 bis 6 leg. cit. erfüllen. Nur diese bilden - wie ergänzend festzuhalten ist - eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft. Jene Konzessionswerber aber, die wenigstens eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllen und deren Anträge daher aus diesem Grunde abgewiesen werden - wie im vorliegenden Fall der Antrag der beschwerdeführenden Partei -, sind nicht Mitbewerber bei der Auswahlentscheidung. Eine Auswahlentscheidung auf Grund von § 14 Abs. 2 Z. 7 GSpG berührt demgemäß Konzessionswerber, die nicht einmal die Voraussetzungen der Z. 1 bis 6 leg. cit. erfüllt haben, nicht in ihrer Rechtssphäre. Ebenso wenig sind die Bewerber in ihrer Rechtssphäre berührt, wenn - wie hier - nur einer ihrer Konkurrenten die genannten Voraussetzungen erfüllt. Der vorliegend angefochtene Bescheid, mit dem die Konzession an eine andere Konzessionswerberin erteilt wurde, berührt daher nicht die subjektive Rechtssphäre der beschwerdeführenden Partei. Mangels subjektiven Rechts auf eine rechtmäßige Entscheidung durch die für die Erteilung der Konzession zuständige Behörde kommt der beschwerdeführenden Partei auch keine Beschwerdelegitimation nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG zu.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 7. März 2013

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