Normen
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979;
FlVfLG Tir 1996 §35 Abs8;
VwGG §23 Abs1;
VwGG §34;
WWSGG §1;
WWSGG §32;
WWSGG §33 Abs2;
WWSGG §36;
WWSLG Krnt 2003 §1 Abs1 litb;
WWSLG Krnt 2003 §4;
WWSLG Krnt 2003 §42 impl;
WWSLG Krnt 2003 §42;
WWSLG Krnt 2003 §43 Abs3;
WWSLG Krnt 2003 §48 Abs2;
WWSLG Krnt 2003;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979;
FlVfLG Tir 1996 §35 Abs8;
VwGG §23 Abs1;
VwGG §34;
WWSGG §1;
WWSGG §32;
WWSGG §33 Abs2;
WWSGG §36;
WWSLG Krnt 2003 §1 Abs1 litb;
WWSLG Krnt 2003 §4;
WWSLG Krnt 2003 §42 impl;
WWSLG Krnt 2003 §42;
WWSLG Krnt 2003 §43 Abs3;
WWSLG Krnt 2003 §48 Abs2;
WWSLG Krnt 2003;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Der Landeshauptmann von Kärnten (im Folgenden: LH) räumte mit Bescheid vom 9. Dezember 1966 auf Grund des Antrages der Ö AG gemäß den §§ 60, 65, 99 und 114 des Wasserrechtsgesetzes 1959 der mitbeteiligten Partei (im Folgenden: MP) auf den (damals) im Eigentum des Dr. T. (des Rechtsvorgängers der beschwerdeführenden Partei) stehenden Liegenschaften EZ 54 und 71, je KG M., als Zwangsrechte die Dienstbarkeit des Weiderechtes für Großvieh und die Dienstbarkeit des Viehtriebes ein. Dieser Entscheidung lag (u.a.) das zwischen der Ö AG und Dr. T. anlässlich der Verhandlung am 5. August 1966 geschlossene Übereinkommen zugrunde, in dessen Punkt 1. sich Dr. T. mit der Belastung seiner Liegenschaften durch die Dienstbarkeit des Weide- und Viehtriebrechtes zu Gunsten der MP im Umfang des Enteignungsantrages der Ö AG vom 21. Juli 1966 für einverstanden erklärte und in dessen Punkt 2. Folgendes vereinbart wurde:
"(…) Die genannten Dienstbarkeiten zu Gunsten der EZ 112 KG. (M.) sind zusätzlich mit nachstehenden Rechten der anteilsberechtigten Mitglieder der (MP) verbunden.
a) Das Recht der zeitlich unbeschränkten und ausschließlichen Benützung der Almhütte und des dazugehörigen Stallgebäudes auf Gst. 585/1 Alpe, KG. (M.) mit Ausnahme des einzigen beheizbaren Zimmers im Obergeschoß, welches sich der Grundeigentümer zur Benützung vorbehält. Dieses Benützungsrecht beschränkt sich ausschließlich auf Zwecke des Weidebetriebes, wobei als vereinbart gilt, dass notwendige Erhaltungs- und Reparaturarbeiten an den Baulichkeiten und den Weidezäunen nach Möglichkeit vor Beginn bzw. während der Weidezeit durchgeführt werden. (…)"
Ferner ist in diesem Bescheid das zwischen der Ö AG und der MP anlässlich der Verhandlung am 24. Oktober 1966 geschlossene Übereinkommen beurkundet, in dem (Punkt 2.) die MP erklärte, die Einräumung dieser Dienstbarkeiten anzunehmen und dem Übereinkommen vom 5. August 1966 beizutreten.
Diesem Bescheid zufolge wurden die genannten Übereinkommen vom 5. August 1966 und 21. Oktober 1966 mit "Schreiben" der Agrarbezirksbehörde V (im Folgenden: ABB) vom 28. November 1966 agrarbehördlich genehmigt.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2006 teilte der Obmann der MP der ABB mit, dass seitens des belasteten Grundeigentümers (der beschwerdeführenden Partei) das Benützungsrecht für das gesamte Obergeschoß der Hütte auf Parzelle 585/1, KG M., beansprucht und deshalb gemäß § 43 des Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetzes - K-WWLG beantragt werde, darüber eine Entscheidung zu treffen.
Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2006 vertrat die beschwerdeführende Partei den Standpunkt, dass die MP keinen Anspruch auf Benützung der Räumlichkeiten im Obergeschoß dieser Hütte (P-Hütte) habe, und stellte den Antrag, das Verfahren einzustellen.
Die ABB führte am 22. November 2006 über den Gegenstand "Antrag der Agrargemeinschaft gemäß § 43 K-WWLG auf Feststellung des Bestandes und des Umfanges eines Nutzungsrechtes, nämlich der Hüttenbenützung, der sogenannten P-Hütte" eine mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung kündigte die MP im Rahmen der geführten Vergleichsgespräche an, dass eine Vollversammlung abgehalten und der Obmann mit der Belasteten in Kontakt treten werde, um weitere Verhandlungen zu führen. Darüber werde der ABB Mitteilung gemacht werden.
Über diesbezügliche Aufforderung der ABB (Schreiben vom 15. November 2007) legte die MP eine Kopie des Protokolls über ihre Vollversammlung vom 13. Jänner 2008 vor, in dem es unter Punkt 2. heißt: "Hüttenbenützung - P: Regelung durch die Agrarbezirksbehörde Villach".
Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2008 erklärte die beschwerdeführende Partei, dass lediglich das Nutzungsrecht hinsichtlich eines Durchgangszimmers und einer Abstellkammer im Obergeschoß der P-Hütte streitgegenständlich sei. Der Antrag auf Einstellung des Verfahrens bzw. Abweisung des Antrages auf Feststellung eines Nutzungsrechtes der MP an einem Durchgangszimmer und einem Abstellraum im Obergeschoß der P-Hütte werde aufrechterhalten. Ferner werde für den Fall, dass die Behörde feststelle, dass ein Nutzungsrecht der MP an diesen beiden Räumen bestehe, der Eventualantrag gestellt, gemäß § 42 Abs. 3 K-WWLG diese Dienstbarkeit mangels schützenswerter Interessen der berechtigten MP entschädigungslos abzuerkennen.
In der von der ABB am 10. Juli 2008 durchgeführten Verhandlung erklärte die MP, ihren Antrag auf Feststellung des Umfanges des Benützungsrechtes an der Almhütte "ruhen" zu lassen, dies bis Februar 2009, um mit der Grundeigentümerin gesondert Verhandlungen zu führen und allenfalls zu einem Übereinkommen zu gelangen.
Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2010 wiederholte die beschwerdeführende Partei die von ihr mit Schriftsatz vom 30. Juni 2008 gestellten Anträge.
Mit Bescheid der ABB vom 22. April 2010 wurde gemäß den §§ 1, 4, 42 und 43 K-WWLG unter Spruchpunkt 1. die beschwerdeführende Partei verpflichtet, alle Zimmer im ersten Stock der Almhütte von ihren Fahrnissen zu räumen und an die MP geräumt zu übergeben, dies mit Ausnahme des einzig beheizbaren Zimmers im Obergeschoß, des ersten Zimmers rechts neben der Stiege. Unter Spruchpunkt 2. wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 9. Februar 2010 auf Aberkennung des Nutzungsrechtes der MP an den Räumen im Obergeschoß der Hütte als unzulässig zurückgewiesen.
Dazu führte die ABB (u.a.) aus, dass das Recht zur Benützung der Almhütte im Bescheid aus dem Jahr 1966 eindeutig geregelt sei. Dass die Nutzungsregelung in den letzten Jahren bis Jahrzehnten anders ausgesehen habe und das Obergeschoß zur Gänze von den belasteten Grundeigentümern genutzt und von diesen auch ausgebaut worden sei, sei unstrittig. Es bedürfe jedoch jede privatrechtliche Vereinbarung über die Änderung der Nutzungsrechte zusätzlich einer Genehmigung der Agrarbehörde, die nicht erteilt bzw. auch nie beantragt worden sei. Abgesehen davon gehe aus dem Gutachten über den Wert der Liegenschaft eindeutig hervor, dass dem Grundeigentümer nur das Recht zustehe, das einzig beheizbare Zimmer im Obergeschoß zu nutzen, und für die Bewertung seien lediglich 10 % des Gebäudewertes der P-Hütte herangezogen worden. Die beschwerdeführende Partei habe somit gewusst, welche Rechte ihr an der P-Hütte laut dem Bescheid aus dem Jahr 1966 zustünden, und auch nur den diesem Nutzungsrecht entsprechenden Wert für die Hütte bezahlt. Dass die MP, wie behauptet, über keinen Bedarf verfüge, sei nicht richtig, weil sie das gegenständliche Weidegebiet intensiv bestoße und ein Hirte zur Beaufsichtigung des Weideviehs gemeinsam mit seiner Familie die P-Hütte bewohne. Weiters bestehe die MP aus insgesamt 14 Mitgliedern, welchen ebenfalls die Möglichkeit geboten werden sollte, im Bedarfsfall, wenn es die Viehnachschau erfordere, in der P-Hütte zu übernachten.
Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen Berufung.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Jänner 2011 wurde (unter Spruchpunkt I.) gemäß § 66 Abs. 4 AVG der Berufung gegen Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides insofern Folge gegeben, als dieser wie folgt geändert wurde:
"Dem Antrag der (MP) vom 13. Juni 2006 über die Feststellung des Bestandes der Nutzungsrechte wird dahin stattgegeben, als festgestellt wird, dass der Bestand des gegenständlichen Hüttenbenützungsrechtes nach wie vor zu Recht gegeben ist."
Im Übrigen (Spruchpunkt II.) wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Berufung gegen Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
Nach Hinweis auf § 1 Abs. 1 lit. b, § 4 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und § 43 Abs. 3 K-WWLG führte die belangte Behörde aus, dass eine Änderung oder Aufhebung von Nutzungsrechten im Sinn des K-WWLG nur durch die Agrarbehörden erfolgen könne. Bei den mit Bescheid aus dem Jahr 1966 im Übereinkommensweg vereinbarten Weiderechten handle es sich um solche nach § 1 Abs. 1 lit. b leg. cit. Die geschlossenen Übereinkommen seien agrarbehördlich genehmigt worden. Das Recht der Benützung der Almhütte (P-Hütte) stelle ein akzessorisches Nebenrecht zu bodenreformatorischen Nutzungsrechten (Weiderechten) nach dem K-WWLG dar, welche öffentlich-rechtlicher Natur seien. Das Hüttenbenützungsrecht beschränke sich ausschließlich auf die Zwecke des Weidebetriebes. Aus diesem Grund könne dieses Recht nicht als besondere Felddienstbarkeit angesehen werden. Es sei nach wie vor vom Bestand des zeitlich unbeschränkten und ausschließlichen Benützungsrechtes der Almhütte und des dazugehörigen Stallgebäudes, mit Ausnahme des einzig beheizbaren Zimmers im Obergeschoß, welches sich die Grundeigentümerin (beschwerdeführende Partei) zur Benützung vorbehalten habe, auszugehen. Dieser stehe jedoch zu, eine privatrechtliche Vereinbarung mit der MP betreffend eine Änderung der Nutzungsrechte zu schließen. Eine solche Vereinbarung würde zusätzlich der Genehmigung der Agrarbehörde bedürfen. Da die MP das gegenständliche Weidegebiet bestoße, bestehe für ihre Mitglieder nach wie vor die Möglichkeit, zum Zwecke des Weidebetriebes in der P-Hütte zu übernachten. Durch die unter Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides getroffene Räumungsverfügung sei dem Feststellungsbegehren der MP implizit Rechnung getragen worden. Implizit sei festgestellt worden, dass der Bestand des Hüttenbenützungsrechtes (als akzessorisches Nebenrecht des Weiderechtes) nach wie vor gegeben sei, weshalb im Hinblick auf die Bejahung des Hüttenbenützungsrechtes die Räumungsverfügung erteilt worden sei. Da es sich beim Hüttenbenützungsrecht um ein akzessorisches Nebenrecht der eingeräumten Weiderechte und nicht, wie die beschwerdeführende Partei meine, um eine besondere Felddienstbarkeit handle, sei ihr Antrag unter Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
Die MP hat keine Gegenschrift erstattet.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die §§ 1, 4, 42 und 43 K-WWLG, LGBl. Nr. 15/2003, (in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung LGBl. Nr. 11/2007) lauten auszugsweise:
"§ 1
Neuregulierung, Regulierung und Ablösung von
Nutzungsrechten
(1) Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Z 1, Z 2 und Z 3 lit a des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853 bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte gleicher Art, und zwar
a) alle wie immer bezeichneten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Wald,
- b) die Weiderechte auf fremdem Grund und Boden sowie
- c) alle nicht unter lit a und lit b erfassten Feldservituten, bei denen das dienstbare Gut Wald oder der Waldkultur gewidmeter Boden ist, mit Ausnahme der Wegerechte.
(…)"
"§ 4
Änderung von Nutzungsrechten
(1) Vereinbarungen über Änderungen von Nutzungsrechten, insbesondere über die gänzliche oder teilweise Übertragung von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere oder von der verpflichteten Liegenschaft auf eine andere, sowie über die Löschung bücherlich eingetragener Nutzungsrechte bedürfen der Genehmigung der Behörde.
(…)"
"§ 42
Aberkennung, Ablösung und Regelung
besonderer Felddienstbarkeiten
(1) Felddienstbarkeiten anderer als der in § 1 bezeichneten Art auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die unbestritten oder gerichtlich festgestellt sind, dürfen von der Behörde aberkannt, abgelöst oder geregelt werden, wenn dies im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft gelegen ist.
(2) Ein Verfahren auf Aberkennung, Regelung oder Ablösung von Felddienstbarkeiten darf nur auf Antrag der betroffenen Parteien eingeleitet werden; für das Verfahren gelten, sofern im Folgenden nicht anderes festgelegt wird, die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß.
(3) Bestehen keine schützenswerten Interessen der berechtigten Liegenschaften an den Felddienstbarkeiten, hat sie die Behörde entschädigungslos abzuerkennen. Ein solches schützenswertes Interesse liegt vor, wenn der Fortbestand der Felddienstbarkeiten für die berechtigten Liegenschaften aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.
(…)"
"§ 43
Zuständigkeiten
(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes sowie der Anordnungen, die aufgrund des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, der in § 1 Abs 2 lit a bis lit c bezeichneten Gesetze und dieses Gesetzes in Regulierungsurkunden oder Satzungen, in Bescheiden oder genehmigten Übereinkommen (Vergleichen) (§ 46) getroffen worden sind, obliegt - vorbehaltlich des Abs 2 - unter Ausschluss des Rechtsweges den Agrarbehörden.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes sind von der Landesregierung zu erlassen.
(3) Die Agrarbehörden haben auch außerhalb eines Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten unter Ausschluss des Rechtsweges über die Frage des Bestandes von Nutzungsrechten und über die Frage zu entscheiden, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet sind.
(4) Die Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über Klagen, die auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet sind, bleibt unberührt."
Mit ihrem Vorbringen, dass aus dem Schreiben des Obmannes der MP vom 13. Juni 2006 nicht hervorgehe, ob dem darin gestellten Antrag ein entsprechender Vollversammlungsbeschluss zugrunde liege, und dass dieser Antrag nicht durch einen Vollversammlungsbeschluss gedeckt sei, zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, können ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen für juristische Personen auch des öffentlichen Rechts zwar nach außen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen. Sprechen die Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden. Erhebt ein nach außen schlechthin vertretungsbefugter Obmann im Namen einer Güterweggenossenschaft (oder etwa einer Agrargemeinschaft) eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde und betraut er mit der Vertretung einen Rechtsanwalt, so kann dies, selbst wenn dem eine gegenteilige oder etwa keine Beschlussfassung des zuständigen Genossenschaftsorgans (agrargemeinschaftlichen Organs) im Innenverhältnis zugrunde gelegen ist, in einem solchen Fall nicht zur Zurückweisung der Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung führen (vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 28. April 2011, Zl. 2009/07/0124, mwN).
Nach § 13 der in den Verwaltungsakten enthaltenen Satzungen der MP vertritt deren Obmann die Agrargemeinschaft nach außen; diese Kompetenzregelung der Satzungen schreibt insbesondere keine Bindung des Obmanns an die Beschlüsse anderer Organe vor. Darüber hinaus ordnet § 13 Z 2 der Satzungen an, dass der Obmann der Agrarbezirksbehörde für die ordentliche Verwaltung der Gemeinschaft verantwortlich ist und rechtzeitig bei der Agrarbezirksbehörde die zur Abstellung von Unzukömmlichkeiten notwendigen Meldungen zu erstatteten hat. Eine Beschränkung der dem Obmann eingeräumten Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis, wie sie etwa § 35 Abs. 8 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 anordnet (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juli 2008, Zlen. 2007/07/0100, 2008/07/0013), ist im Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (oder im K-WWLG) nicht enthalten. Schon deshalb kann von einer fehlenden Befugnis des Obmannes der MP, für diese im Verwaltungsverfahren rechtwirksam Anträge zu stellen, keine Rede sein.
Abgesehen davon spräche, auch wenn man die Ansicht verträte, dass der Obmann zur Antragstellung eines diese deckenden Vollversammlungsbeschlusses bedurft hätte, Punkt 2. des im Verwaltungsverfahren vorgelegten Vollversammlungsprotokolls der MP vom 13. Jänner 2008 für eine Genehmigung des Handelns deren Obmanns, die daher jedenfalls bereits im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vorgelegen wäre.
Dem weiteren Beschwerdevorbringen, es handle sich bei dem streitgegenständlichen Hüttenbenützungsrecht der MP um eine besondere Felddienstbarkeit im Sinne des § 42 K-WWLG, kommt keine Berechtigung zu.
Das unter Punkt 2.a) des Übereinkommens vom 5 August 1966 (in Verbindung mit dem Übereinkommen vom 24. Oktober 1966) vereinbarte Recht der zeitlich unbeschränkten und ausschließlichen Benützung der Almhütte mit Ausnahme des einzigen beheizbaren Zimmers im Obergeschoß wurde ausdrücklich im Übereinkommen "auf Zwecke des Weidebetriebes" beschränkt. Es steht daher mit dem Hauptrecht der Weidenutzung in einem rechtlich und wirtschaftlich untrennbaren und diesem Zweck untergeordneten Zusammenhang; das Hüttenbenützungsrecht ohne aufrechten Bestand des vereinbarten Weiderechtes ist somit rechtlich nicht denkbar (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das zum Tiroler Wald- und Weideservitutengesetz, LGBl. Nr. 21/1952, ergangene, insoweit eine ähnliche Konstellation betreffende hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1984, Zl. 83/07/0348). Auf Grund dieses untrennbaren und untergeordneten Zusammenhanges mit dem Weiderecht, bei dem es sich um eine Feldservitut gemäß § 1 Abs. 1 lit. b K-WWLG handelt, ist die Auffassung der belangten Behörde, dass das vorliegende Hüttenbenützungsrecht keine besondere Felddienstbarkeit im Sinne des § 42 K-WWLG darstellt, nicht zu beanstanden.
Auch das weitere Beschwerdevorbringen, dass der mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellungsausspruch unzulässig sei, weil ein Leistungsbescheid möglich wäre, zumal überdies bereits mit dem Bescheid des LH vom 9. Dezember 1966 ein rechtskräftiger Bescheid vorliege, ist nicht zielführend.
Gemäß § 43 Abs. 3 K-WWLG entscheiden die Agrarbehörden auch außerhalb eines Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten unter Ausschluss des Rechtsweges über die Frage des Bestandes von Nutzungsrechten und über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine solche Entscheidungsermächtigung auch die Befugnis zur Erlassung von Feststellungsbescheiden über den Umfang von Nutzungsrechten umfasst, was ein berechtigtes Interesse des Antragstellers voraussetzt. Ein solches berechtigtes Interesse ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn Unklarheit über den Bestand und/oder Umfang von Nutzungsrechten besteht. Diesbezüglich bietet somit das K-WWLG eine gesetzliche Grundlage für die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das u.a. zu der mit der Regelung des § 43 Abs. 3 K-WWLG vergleichbaren Bestimmung des § 38 Abs. 2 zweiter Satz des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, Zl. 2004/07/0175, mwN).
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 26. September 2013
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