VwGH 2010/13/0164

VwGH2010/13/016418.9.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Beschwerde der S Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Universitätsring 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 22. Jänner 2010, Zl. RV/1999-W/08, betreffend u.a. Kapitalertragsteuer für den Monat Mai 1997, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes und der zu beantwortenden Rechtsfragen jenem Fall, der vom Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/13/0049, entschieden wurde. Aus den in diesem Erkenntnis angeführten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, liegt weder inhaltliche Rechtswidrigkeit vor, noch konnte die beschwerdeführende Partei - bezogen auf diesen Beschwerdefall - darlegen, dass ein relevanter Verfahrensmangel vorliegt.

Die Beschwerde, deren Behandlung vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. September 2010, B 371/10, abgelehnt wurde, war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 18. September 2013

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