VwGH AW 2012/12/0005

VwGHAW 2012/12/000531.5.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 11. April 2012, Zl. PM/PRB- 547560/08-A09, betreffend Verwendungszulage, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art137;
VwGG §30 Abs2;
B-VG Art137;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Dem Beschwerdeführer wurde in der Zeit vom 1. Februar 2004 bis 31. August 2007 faktisch eine Verwendungszulage von PT 8 auf PT 4 ausbezahlt. Diese Verwendungszulage wurde mit Ablauf des 31. August 2007 eingestellt und stattdessen ab 1. September 2007 (jedenfalls bis 31. März 2008) eine auf Basis der Gehaltsdifferenz zwischen PT 8 und PT 5 berechnete Verwendungszulage angewiesen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. April 2012 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. September 2007 bis 31. März 2008 eine Verwendungszulage "von PT 8 auf PT 5" gebühre. Diese betrage 50 v.H. des Betrages, mit dem der Gehalt der Verwendungsgruppe PT 8 vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe PT 5 überschritten werde (Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides). Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 1. April 2008 keine Verwendungszulage mehr gebühre (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche mit dem Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, der angefochtene Bescheid sei einem Vollzug zugänglich, da die Einbringung eines ordentlichen Rechtsmittels nicht mehr möglich sei und der Bescheid bereits vollzogen werden könne.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Bei der von der belangten Behörde im Instanzenzug vorgenommenen Bemessung der Verwendungszulage, bzw. der Feststellung der mangelnden Gebührlichkeit handelte es sich um einen Feststellungsbescheid. Stünde auf Grund eines gedachten für den Beschwerdeführer positiven Ausgang des Bemessungsverfahrens die Gebührlichkeit der Geldleistungen in der von ihm angestrebten Höhe fest, so würde dies die Dienstbehörde zu deren Liquidierung verpflichten. Unterbliebe die Liquidierung trotz Vorliegens eines die Gebührlichkeit feststellenden Bescheides, so könnte der Beamte - jedoch erst dann - ein entsprechendes Liquidierungsbegehren, welches dann gemäß Art. 137 B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fiele, stellen. Daraus aber folgt, dass das faktische Unterbleiben der Auszahlung der strittigen Geldleistungen keine Folge des Vollzuges des angefochtenen Bescheides darstellt, sondern vielmehr auf die Meinungsdivergenz zwischen den Streitteilen betreffend die Gebührlichkeit der Bezüge zurückzuführen ist, wobei die Dienstbehörde erst im gedachten Fall der Erlassung eines die Gebührlichkeit bejahenden Feststellungsbescheides zur Liquidierung der Bezüge verhalten werden könnte. Dem Verwaltungsgerichtshof ist es aber verwehrt, im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon einen dem Begehren des Beschwerdeführers Rechnung tragenden Ersatzbescheid vorwegzunehmen (vgl. hiezu die hg. Beschlüsse vom 9. April 2003, Zl. AW 2003/12/0006, zum Falle einer Feststellung des Entfalles von Bezügen sowie vom 19. Mai 2009, Zl. AW 2009/12/0006, zum Fall einer Ruhegenussbemessung).

Wie sich aus dem oben erst zitierten Beschluss weiters ergibt, ändert der Umstand, dass bis zum 31. August 2007 eine höhere Verwendungszulage faktisch ausgezahlt wurde am Ergebnis, wonach der angefochtene Bescheid einem "Vollzug" im Verständnis des § 30 Abs. 2 VwGG unzugänglich ist, nichts. Dass der hier angefochtene Bescheid in die Wirksamkeit einer vorangegangenen bescheidförmigen Bemessung der Verwendungszulage eingegriffen hätte, wird nicht behauptet.

Aus diesen Gründen war der Antrag abzuweisen.

Wien, am 31. Mai 2012

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