Normen
B-VG Art137;
PG 1965 §5 Abs4 Z2;
VwGG §30 Abs2;
B-VG Art137;
PG 1965 §5 Abs4 Z2;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid seiner erstinstanzlichen Dienstbehörde vom 13. März 2008 gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 31. März 2008 in den Ruhestand versetzt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. März 2009 erfolgte eine Bemessung des Ruhegenusses des Beschwerdeführers, seiner Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss sowie einer Pension nach dem allgemeinen Pensionsgesetz. Der Bemessung der zuerkannten Geldleistung legte die belangte Behörde eine gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zu Grunde. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass diese Kürzung aus dem Grunde des § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 zu unterbleiben gehabt hätte.
Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer meint, der angefochtene Bescheid sei einem Vollzug zugänglich, weil ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr eingebracht werden könne, sodass der Bescheid "bereits vollzogen werden" könne.
Dem ist jedoch Folgendes entgegen zu halten:
Bei der von der belangten Behörde im Instanzenzug vorgenommenen Bemessung im Ruhestand gebührender Geldleistungen handelte es sich um die Erlassung eines im Gesetz vorgesehenen Feststellungsbescheides. Stünde auf Grund eines gedachten für den Beschwerdeführer positiven Ausganges des Bemessungsverfahrens die Gebührlichkeit der Geldleistungen in der von ihm angestrebten Höhe fest, so würde dies die Dienstbehörde zu deren Liquidierung verpflichten. Unterbliebe die Liquidierung trotz Vorliegens eines die Gebührlichkeit feststellenden Bescheides, so könnte der Beamte - jedoch erst dann - ein entsprechendes Liquidierungsbegehren, welches dann gemäß Art. 137 B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fiele, stellen. Daraus aber folgt, dass das faktische Unterbleiben der Auszahlung der strittigen Geldleistungen keine Folge des Vollzuges des angefochtenen Bescheides darstellt, sondern vielmehr auf die Meinungsdivergenz zwischen den Streitteilen betreffend die Gebührlichkeit der Bezüge zurückzuführen ist, wobei die Dienstbehörde erst im gedachten Fall der Erlassung eines die Gebührlichkeit bejahenden Feststellungsbescheides zur Liquidierung der Bezüge verhalten werden könnte. Dem Verwaltungsgerichtshof ist es aber verwehrt, im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon einen dem Begehren des Beschwerdeführers Rechnung tragenden Ersatzbescheid vorwegzunehmen (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 9. April 2003, Zl. AW 2003/12/0006, zum Fall einer Feststellung des Entfalles von Bezügen). Oder - anders gewendet - bei Entfall der Wirkungen des angefochtenen Bescheides stünde die Gebührlichkeit der strittigen Geldleistungen keinesfalls fest; der Beschwerdeführer stünde lediglich so als wäre gar kein Bemessungsbescheid erlassen worden.
Der Antrag war aus diesem Grund abzuweisen.
Wien, am 19. Mai 2009
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