VwGH 2012/09/0094

VwGH2012/09/00944.10.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der SK in W, vertreten durch Dr. Widukind W. Nordmeyer und Dr. Thomas Kitzberger, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Pollheimerstraße 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 23. Mai 2012, Zl. VwSen-252749/16/Lg/Ba, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesministerin für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Normen

12003T/TXT Beitrittsvertrag Europäische Union;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §32a idF 2011/I/025;
AVG §59 Abs1;
MRK Art7 Abs1;
VStG §1 Abs1;
VStG §1 Abs2;
VStG §44a Z3 impl;
VwRallg;
12003T/TXT Beitrittsvertrag Europäische Union;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §32a idF 2011/I/025;
AVG §59 Abs1;
MRK Art7 Abs1;
VStG §1 Abs1;
VStG §1 Abs2;
VStG §44a Z3 impl;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin räumt in der Beschwerde selbst ein, "dass die gegenständliche Beschwerdesache dieselbe Beschwerdeführerin und einen vergleichbaren Sachverhalt wie jenen zu VwGH Zlen. 2012/09/0049,0050-5 bzw. VfGH B 1003/11-7 B 1004/11- 7 betrifft".

Der vorliegende Beschwerdefall ist jenen Fällen gleichgelagert, welche

dem hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2012, Zlen. 2012/09/0049, 0050 (und dem

darin zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 2012, B 1003/11-7, B 1004/11-7), zugrunde liegen. Es genügt daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen.

Soweit die Beschwerdeführerin neuerlich Argumente zum "Günstigkeitsprinzip und die Frage der Vereinbarkeit mit dem Europarecht" vorbringt, weil "einzelne Aspekte noch nicht abschließend geklärt scheinen", verkennt sie nach wie vor, dass es gegenständlich darum geht, dass das strafrechtliche Unwerturteil für die Beschäftigung von Ausländern ohne entsprechende Bewilligung nach dem AuslBG generell weiterhin aufrecht ist, auch wenn durch das Auslaufen der Übergangsfrist für die Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit für die am 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten und die infolgedessen erfolgte Änderung der Übergangsbestimmungen des AuslBG durch BGBl. I 25/2011, durch welche Staatsbürger dieser Mitgliedstaaten nicht mehr unter das Regime des AuslBG fallen, die hier beschäftigten Ausländerinnen nunmehr nicht mehr vom Beschäftigungsverbot erfasst sind. Es geht um einen Verstoß gegen eine konkrete Verhaltenspflicht (nämlich die im Vorhinein mit Ablaufdatum versehene Einschränkung für den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur EU), der zur Zeit seiner Begehung strafbar war, dessen Strafbarkeit nach Begehung der Tat, aber noch vor der Verhängung der Strafe weggefallen ist. Der Wegfall dieser konkreten Verhaltenspflicht ist nicht mit einer durch den Beitritt von Mitgliedstaaten erfolgten Änderung der innerstaatlichen Rechtslage durch europarechtliche Normen zu vergleichen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 6. September 2012, Zl. 2012/09/0105).

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, der - den Spruch bestätigende - Bescheid der belangten Behörde beziehe sich durch das Zitat "AuslBG, BGBl. Nr. 218 i.d.g.F." auf die Fassung des AuslBG zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides. Damit verkennt sie, dass der Spruch der Behörde erster Instanz unverändert bestätigt wurde, sodass sich die Zitierung der Fassung schon logisch nur auf den Zeitpunkt der Erlassung der Behörde erster Instanz beziehen kann, was auch im Einklang mit § 1 Abs. 2 VStG steht.

Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 4. Oktober 2012

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