VwGH 2012/04/0114

VwGH2012/04/011425.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Mag. Gregor Kohlbacher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Keesgasse 11, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 11. Juli 2012, Zl. Präs- 047934/2011/0007, betreffend Vorschreibung einer späteren Aufsperrstunde und einer früheren Sperrstunde nach § 113 Abs. 5 GewO 1994 (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
GewO 1994 §113 Abs5;
AVG §37;
GewO 1994 §113 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung ergibt sich Folgendes:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Juli 2012 schrieb die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz im Instanzenzug (als letztinstanzliche Behörde nach § 67b Abs. 1 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 in Verbindung mit § 7 Abs. 6 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz) gemäß § 113 Abs. 5 GewO 1994 für den Gastgewerbebetrieb des Beschwerdeführers in Y eine spätere Aufsperrstunde (08.00 Uhr) und eine frühere Sperrstunde (02.00 Uhr) vor.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei Inhaber einer gastgewerblichen Betriebsanlage, die sich im sogenannten "Univiertel" befinde, wo mehrere, mehr oder weniger ähnliche Nachtlokale ansässig seien.

Im März 2011 sei ein Ermittlungsverfahren zum Thema sicherheitspolizeiliche Bedenken in Bezug auf diese Betriebsanlage eingeleitet worden.

Im erstbehördlichen Verfahren habe der zuständige Polizeipostenkommandant eine Beschreibung der Vorgehensweise der Polizei bei der Erfassung und Auswertung der Vorfälle und eine sicherheitspolizeiliche Einschätzung der Situation zu Protokoll gegeben, in welcher unter Bezugnahme auf die Deliktsliste für das gegenständliche Lokal ausdrücklich das Bestehen sicherheitspolizeilicher Bedenken artikuliert und eine Vorverlegung der Sperrstunde auf 02.00 Uhr als jedenfalls geeignetes Mittel bezeichnet worden sei, um die Situation zu entschärfen.

Seitens der Bundespolizeidirektion Graz seien sogenannte "Vorfallslisten" vorgelegt worden. Aus diesen ergebe sich zusammenfassend, dass in einem ersten und einem ergänzten Beobachtungszeitraum (1. Jänner 2010 bis 3. April 2011 und 1. Mai 2011 bis zum 3. April 2012, also in einem Zeitraum von insgesamt 27 Monaten) in der Zeit zwischen 02.00 Uhr und 08.00 Uhr bzw. ab 02.00 Uhr 57 größtenteils dem StGB zuordenbare Vorfälle im Lokal bzw. unmittelbar beim Lokal registriert worden seien.

Im ersten Beobachtungszeitraum seien dies fünf schwere Körperverletzungen, 14 Körperverletzungen, zwei Raufhandel, zwei Sachbeschädigungen und 12 Diebstähle gewesen. Die fünf schweren Körperverletzungen wären solche durch Faustschläge mit Knochenbruchfolgen (Kiefer, Nasenbein) und abgebrochenen Zähnen. Ein Raufhandel habe unter Beteiligung von sieben Personen stattgefunden; einmal sei eine Rissquetschwunde am Kopf durch einen Bierflaschenschlag verursacht worden.

Im zweiten Beobachtungszeitraum seien eine schwere Körperverletzung, sechs Körperverletzungen, 13 Diebstähle, weiters eine Verwaltungsübertretung bzw. Gefahrenerforschung nach dem Landessicherheitspolizeigesetz bzw. nach § 16 SPG verzeichnet worden. Zudem sei am 13. April 2012 am Lokalstandort ein Raufhandel festgestellt worden. Eine Körperverletzung sei durch einen Türsteher begangen worden. Bei der festgestellten Verwaltungsübertretung bzw. Gefahrenerforschung habe es sich um ein Aggressionsdelikt (Tätlichkeit) gehandelt.

Weitere 19 Vorfälle seien vor 02.00 Uhr zu verzeichnen gewesen. Jene Vorfälle, die vor 02.00 Uhr begonnen hätten und danach geendet hätten, seien nicht verwertet worden, da sie sich weder dem einen (vor 02.00 Uhr) noch dem anderen Zeitraum (nach 02.00 Uhr) eindeutig zuordnen ließen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, mit Sperrzeitenverordnung des Landeshauptmannes von Steiermark, LGBl. Nr. 92/1998, sei für die Betriebsart des vorliegenden Lokals eine Sperrstunde von 05.00 Uhr und eine Aufsperrstunde von 05.00 Uhr festgelegt worden. Laut Betriebsanlagengenehmigung (vom 3. Februar 1999) sei eine Betriebszeit von 22.00 bis 06.00 Uhr täglich genehmigt.

Nunmehr stehe die Frage des Bestehens sicherheitspolizeilicher Bedenken für das vorliegende Lokal im Vordergrund und bilde den Verfahrensgegenstand, nicht jedoch auch die Situation außerhalb des Lokals, soweit diesbezügliche Vorfälle dem Lokal nicht zuordenbar seien. Dennoch sei hinsichtlich jener zahlreichen Vorfälle im öffentlichen Raum (z.B. Sachbeschädigungen etc.), die nicht in den das Lokal des Beschwerdeführers betreffenden Vorfallslisten aufschienen bzw. nicht konkret zugeordnet worden seien, zu bemerken, dass auch diese Vorfälle zweifellos in einem Kausalzusammenhang auch mit den Besuchern des Lokals des Beschwerdeführers stünden, da sich das Lokal mitten in diesem überschaubaren zentrumsähnlichen Gebiet mit einer Vielzahl gleichartiger Lokale befände.

Zum Thema Vorfallserfassung und -aufarbeitung habe die Polizei detailliert Stellung genommen. Dabei handle es sich um ein österreichweit verwendetes, mit der Staatsanwaltschaft vernetztes EDV-System, mit dem Vorfälle mit einer eigenen Aktenzahl und in gedrängter Fassung mit den notwendigsten Fakten dokumentiert würden. Für die belangte Behörde bestehe kein Zweifel, dass dieses elektronische Register in Anbetracht der Bedeutung dessen Verwendungszwecks sorgfältig geführt werde.

Soweit der Beschwerdeführer die Beischaffung weiterer polizeilicher und gerichtlicher Akten gefordert habe, um nachvollziehen zu können, inwieweit die Anzeigen zu gerichtlichen Ermittlungen und Verurteilungen geführt hätten, sei darauf hinzuweisen, dass sicherheitspolizeiliche Bedenken nicht davon abhängig seien, dass es zu gerichtlichen Verurteilungen oder Vorerhebungen gekommen sei.

Auch sei die Polizei sehr zurückhaltend vorgegangen und habe ausschließlich eindeutig dem Lokal zurechenbaren Vorfälle als solche in die Listen aufgenommen. Die überwiegende Zahl der Vorfälle habe sich im Lokal selbst ereignet. Die übrigen Vorfälle hätten sich im unmittelbaren Eingangsbereich zugetragen (Schlägereien etc.).

Insgesamt ergebe sich aus diesen Polizeiberichten (Vorfallslisten), dass in 27 Monaten 57 Vorfälle nach 02:00 Uhr registriert worden seien, wovon 56 Vorfälle dem StGB zuzuordnen seien (26 Körperverletzungen, davon sechs schwere, zwei Raufhandel, zwei Sachbeschädigungen, 25 Diebstähle) sowie eine Verwaltungsübertretung bzw. Gefahrenerforschung betreffend ein Aggressionsdelikt.

Die Bundespolizeidirektion Graz bzw. der Postenkommandant hätten in ihren Stellungnahmen aus ihrer fachlichen Sicht bzw. einschlägigen Erfahrungen wiederholt und explizit sicherheitspolizeiliche Bedenken geäußert. Diese Bedenken müssten zu einem Gutteil zweifellos auf das Lokal des Beschwerdeführers bezogen werden und seien von der Polizei auch darauf bezogen worden.

Soweit der Beschwerdeführer von einer "eklatanten Verringerung" der Vorfälle im ergänzten Beobachtungszeitraum spreche, sei darauf hinzuweisen, dass dieser ergänzte Beobachtungszeitraum wesentlich kürzer gewesen sei und somit zeitraumbezogen keinerlei Verbesserung der Situation zu sehen sei, sondern vielmehr eine Konstanz der Vorfälle.

Der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom 5. November 2010, Zl. 2010/04/0056, und vom 21. Dezember 2011, Zl. 2011/04/0144) lägen vergleichbare Beobachtungszeiträume und Vorfallszahlen bzw. Vorfallsqualitäten und -varianzen zugrunde.

Dass die mit 02.00 Uhr gewählte Sperrstunde sachlich gerechtfertigt sei, ergebe sich daraus, dass vor diesem Zeitraum lediglich 19, danach aber 57 Vorfälle zu verzeichnen seien. Es sei daher zu erwarten, dass mit der Vorverlegung der Sperrstunde auf 02.00 Uhr eine relevante Verringerung der sicherheitspolizeilich bedenklichen Vorfälle eintrete.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 113 Abs. 5 GewO 1994 hat die Gemeinde eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorzuschreiben, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "sicherheitspolizeiliche Bedenken" das Bestehen von durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen gedeckten konkreten Bedenken, aus deren Art sich schlüssig erkennen lässt, dass ihnen durch die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde wirksam begegnet werden kann, wobei sowohl die Anzahl als auch die Beschaffenheit von angezeigten Vorfällen sicherheitspolizeiliche Missstände zum Ausdruck bringen können, die der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken eine ausreichende Grundlage geben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 2011, Zl. 2011/04/0144, und vom 5. November 2010, Zl. 2010/04/0056, jeweils mwN).

2. Die Beschwerde bringt gegen den angefochtenen Bescheid zunächst vor, die Summierung lediglich der Anzeigenerstattungen ohne genauere Überprüfung derselben sei nicht geeignet, tatsächlich Zuordnungen zu einzelnen Gastgewerbebetrieben vorzunehmen, zumal der Wahrheitsgehalt des Anzeigeninhalts mangels Akteneinsicht vom Beschwerdeführer nicht überprüft werden könne. Die belangte Behörde habe weder die entsprechenden Polizei- und Gerichtsakten beigeschafft, noch dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in diese gewährt. Die Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Graz sei nicht als ausreichende Grundlage anzusehen.

Dieses Vorbringen ist angesichts der oben wiedergegebenen konkreten Feststellungen der belangten Behörde sowohl zu der Zahl als auch zu der Art der angezeigten Vorfälle nicht geeignet, die im angefochtenen Bescheid vertretene Annahme von sicherheitspolizeilichen Bedenken im Sinne des § 113 Abs. 5 GewO 1994 in Zweifel zu ziehen.

Im Beschwerdefall konnte sich die belangte Behörde auf konkrete Sachverhaltsfeststellungen in den von der Bundespolizeidirektion Graz vorgelegten "Vorfallslisten" stützen, mit deren Erstellung sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zudem detailliert auseinander gesetzt hat. Diese umfassen Ort, Datum, Zeitpunkt und Art der angezeigten Vorfälle. Die Art der genannten Vorfälle (darunter Körperverletzungen, schwere Körperverletzungen, Raufhandel, Sachbeschädigungen, Diebstähle) und die Anzahl dieser Vorfälle im Beobachtungszeitraum von 27 Monaten rechtfertigen an sich sicherheitspolizeiliche Bedenken im Sinne des § 113 Abs. 5 GewO 1994.

Soweit der Beschwerdeführer die Beischaffung von entsprechenden Polizei- und Gerichtsakten vermisst, um klären zu können, ob die angezeigten Vorfälle zu gerichtlichen Ermittlungen und Verurteilungen geführt hätten, ist darauf hinzuweisen, dass nach § 113 Abs. 5 GewO 1994 sicherheitspolizeiliche Bedenken für die Vorschreibung einer späteren Aufsperrstunde und einer früheren Sperrstunde ausreichen. Dabei ist allein entscheidend, ob die angezeigten Vorfälle eine ausreichende Grundlage für sicherheitspolizeiliche Bedenken bilden können, wobei die Bedenken nicht jedenfalls auf Vorkommnisse in der Betriebsanlage selbst zurückzuführen sein müssen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 5. November 2010, Zl. 2010/04/0056).

3. Die Beschwerde rügt weiters, die belangte Behörde habe übersehen, dass eine Sperrstundenverkürzung nur im Falle einer Interessenabwägung erfolgen könne. Dabei hätte berücksichtigt werden müssen, dass de facto flächendeckend im gesamten Univiertel nahezu sämtliche gastgewerblichen Betriebe zu gleicher Zeit Sperrstunde hätten und daher zumindest rund 1500 Personen auf einer Distanz von ca. 500 m gleichzeitig auf die öffentlichen Straßen, Plätze und sonstigen Orte entlassen werden müssten. Im Vergleich zu den im Stadtgebiet Graz insgesamt 21.878 angezeigten Fällen von gerichtlich strafbaren Handlungen im Beobachtungszeitraum Jänner bis Dezember 2011 zeige sich die Unhaltbarkeit der Behauptung der belangten Behörde, dass vorliegend sicherheitspolizeiliche Bedenken bestünden. Alleine bei einer näher bezeichneten Veranstaltung in einem näher bezeichneten Freizeitzentrum im Zeitraum vom 25. bis 31. Oktober 2011 seien 14 Delikte zur Anzeige gebracht worden, während beim Lokal des Beschwerdeführers über einen Beobachtungszeitraum von immerhin 16 Monaten lediglich 35 Delikte festgestellt worden seien.

Auch zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass es bei einer Vorverlegung der Sperrstunde bzw. der Vorschreibung einer späteren Aufsperrstunde alleine darauf ankommt, ob sicherheitspolizeiliche Bedenken vorliegen, wobei die Anzahl und die Beschaffenheit von angezeigten Vorfällen sicherheitspolizeiliche Missstände zum Ausdruck bringen können, die einer solchen Annahme eine ausreichende Grundlage geben können (vgl. die oben angeführte hg. Rechtsprechung). Angesichts der von der belangten Behörde konkret festgestellten Vorfälle kann deren Annahme, dass solche sicherheitspolizeilichen Missstände vorliegen, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Eine vom Beschwerdeführer vermisste Interessenabwägung ist in § 113 Abs. 5 GewO 1994 dagegen nicht normiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seiner Rechtsprechung darauf abgestellt, ob die getroffenen Maßnahmen angesichts der festgestellten Vorfälle als unverhältnismäßig anzusehen sind (vgl. auch hiezu die zitierten hg. Erkenntnisse vom 5. November 2010 und vom 21. Dezember 2011). Angesichts des Umstandes, dass sich die überwiegende Anzahl der Vorfälle (57 im Vergleich zu 19) nach 02.00 Uhr ereignete und weiters die für den ersten Beobachtungszeitraum festgestellten Vorfälle alle in der Zeit zwischen 02.00 und 08.00 Uhr stattgefunden haben, ist die vorgeschriebene frühere Sperrstunde (mit 02.00 Uhr) und spätere Aufsperrstunde (mit 08.00 Uhr) nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Im Übrigen ist es nach der hg. Rechtsprechung nicht wesentlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch eine erforderliche Maßnahme nach § 113 Abs. 5 GewO 1994 wirtschaftlich beeinträchtigt wird (vgl. wiederum die zitierten hg. Erkenntnisse vom 5. November 2010 und 21. Dezember 2011).

4. Die Beschwerde bringt zuletzt vor, der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit weiteren Betroffenen und Prominenten die "Interessengemeinschaft Leben in KF Univiertel" gegründet, deren Ziel es sei, dass die Nutzung des öffentlichen Raums im Univiertel allen Nutzergruppen offenstehen müsse und die "Willkür der Behörden" abgestellt werden solle, zumal man "mit phantasielosem Verordnen von Verboten und Sperrstunden wohl nicht geeignet auf soziologische Veränderungen" reagieren könne. Auch übersehe die belangte Behörde konsequent, dass die betroffenen Lokalbetreiber, darunter auch der Beschwerdeführer, weit über ihre Verpflichtung hinaus zu einer Verbesserung der Situation beitragen würden und erneut Sicherheits-, Reinigungs- und Marketingkonzepte mit dem Bürgermeister der Stadt Graz akkordiert hätten.

Zu diesem Vorbringen genügt es darauf hinzuweisen, dass § 113 Abs. 5 GewO 1994 wie oben dargestellt die Verpflichtung zur Vorschreibung einer späteren Aufsperrstunde oder einer früheren Sperrstunde vorsieht, wenn die dort angeführten sicherheitspolizeilichen Bedenken bestehen.

Gleichzeitig ist aber - im Hinblick auf die in der Beschwerde behauptete Verbesserung der Situation - darauf hinzuweisen, dass gemäß § 113 Abs. 5 zweiter Satz GewO 1994 die Vorschreibung einer späteren Aufsperrstunde oder einer früheren Sperrstunde zu widerrufen ist, wenn angenommen werden kann, dass der für die Vorschreibung maßgebende Grund nicht mehr gegeben sein wird.

5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. September 2012

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