VwGH 2012/03/0130

VwGH2012/03/013021.12.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Marktgemeinde M, vertreten durch Dr. Gernot Gasser und Dr. Sonja Schneeberger, Rechtsanwälte in 9900 Lienz, Beda-Weber-Gasse 1, gegen den Bescheid der Post-Control-Kommission vom 16. Juli 2012, Zl PS 17/12-03, betreffend Parteistellung in einem Verfahren nach § 7 Abs 6 PMG, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
PostmarktG 2009 §7 Abs6;
AVG §56;
PostmarktG 2009 §7 Abs6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A. Angefochtener Bescheid

Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der rechtsfreundlich vertretenen beschwerdeführenden Marktgemeinde auf Einräumung der Parteistellung im Verfahren PF 3/12 der belangten Behörde ab (Spruchpunkt 1.). Ferner wurden die Anträge der beschwerdeführenden Partei auf

a) Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Durchführung eines Lokalaugenscheins das gesamte Versorgungsgebiet betreffend;

  1. b) Ladung der beschwerdeführenden Partei zur Verhandlung;
  2. c) Übermittlung der Verfahrensunterlagen in Kopie, insbesondere des "Gutachtens zur Beurteilung der Kostenrechnungsunterlagen" und des "Berichts der RTR-GmbH über die flächendeckende Versorgung";

    d) Erteilung einer Aufforderung an die Ö AG, den Nachweis gemäß § 7 Abs 4 PMG zu erbringen, insbesondere durch ein eingehendes, betriebswirtschaftliches Gutachten;

    e) dauerhafte Untersagung der Schließung der Post-Geschäftsstelle M;

    zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.).

    Schließlich wurde der Eventualantrag auf Feststellung, dass der beschwerdeführenden Partei im Verfahren PF 3/12 der belangten Behörde Parteistellung zukomme, zurückgewiesen (Spruchpunkt 3.).

    Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Die beschwerdeführende Partei habe die dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Anträge mit einem am 9. Juli 2012 bei der Behörde eingegangenen Schreiben gestellt. Die beabsichtigte Schließung der Post-Geschäftsstelle M sei Gegenstand des Verfahrens PF 10/2011 vor der belangten Behörde gewesen. Die Schließung sei mit Bescheid vom 30. Jänner 2012 bis zur Inbetriebnahme der von der Ö AG als Ersatz genannten fremdbetriebenen Post-Geschäftsstelle in M, Hplatz 3, untersagt worden. Mit Schreiben vom 8. März 2012 habe die Ö AG jedoch mitgeteilt, dass die Schließung der Post-Geschäftsstelle M nicht mehr vorgesehen sei; sollte die Schließung wieder in Betracht gezogen werden, würde diese Post-Geschäftsstelle neuerlich zur Schließung "eingemeldet" werden.

    Am 27. April 2012 habe die Ö AG die Post-Geschäftsstelle M unter Angabe eines neuen Ersatzstandortes ("S AG", Adresse: M, N Straße 8) neuerlich zur Schließung angemeldet. Diesbezüglich sei vor der belangten Behörde ein Verfahren anhängig.

    § 7 PMG normiere abschließend, wem im "Schließungsverfahren" nach § 7 Abs 6 PMG Parteistellung zukomme. Für dieses Verfahren habe der Gesetzgeber (so wie nach der "Vorgängerbestimmung" des § 4 Abs 5 des Postgesetzes 1997) keine Bürgerbeteiligung bzw keine Beteiligung der von Postamtsschließungen betroffenen Gemeinden vorgesehen, wie sie in anderen Bereichen vorgesehen sei, bei dem eine Vielzahl von Menschen von einer bescheidmäßigen Entscheidung betroffen sei (Mehrparteienverfahren). So habe der Gesetzgeber den Gemeinden auch nicht die Stellung einer Formalpartei eingeräumt. Ferner sei weder aus den von der beschwerdeführenden Partei zitierten §§ 1 Abs 1 lit a und 7 Abs 5 PMG noch aus anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein subjektives Recht der Gemeinde abzuleiten, welches ihre Parteistellung im Verfahren nach § 7 Abs 6 leg cit zur Folge hätte. Vielmehr ergebe sich aus §§ 1 Abs 1 lit a und 7 PMG, dass im Verfahren nach § 7 Abs 6 PMG lediglich öffentliche Interessen geschützt werden sollten, die von der belangten Regulierungsbehörde von Amts wegen zu wahren seien, weshalb aus dem PMG in diesem Zusammenhang (abgesehen von der als Bescheidadressat zweifellos betroffenen Ö AG) auch keine subjektiven Rechte abgeleitet werden könnten. Insbesondere bestehe kein subjektives Recht von Dritten, dass die Behörde die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen des Verfahrens nach § 7 Abs 6 PMG wahrnehme. In § 7 Abs 6 PMG fehle eine Verpflichtung zur Einbeziehung der Gemeinden, weshalb sich für die beschwerdeführende Partei auch mit der Erwähnung der "bisher versorgten Gemeinden" bzw "betroffenen Gemeinden" in § 7 Abs 5 leg cit nichts gewinnen lasse. Die Einbeziehung der Gemeinden werde in § 7 Abs 5 leg cit abschließend geregelt, im Prüfverfahren gemäß § 7 Abs 6 PMG würden Gemeinden durch den Post-Geschäftsstellen-Beirat repräsentiert. Dieser werde vor einer Entscheidung der belangten Behörde in einem solchen Verfahren gehört, mit seiner nach § 43 PMG geregelten Zusammensetzung würde den faktischen Interessen von betroffenen Gemeinden, Städten und Ländern Rechnung getragen.

    Da der beschwerdeführenden Marktgemeinde keine Pateistellung im vorliegenden Schließungsverfahren nach § 7 Abs 6 PMG zukomme, sei ihr Antrag auf Einräumung der Parteistellung abzuweisen gewesen. Die übrigen Anträge der beschwerdeführenden Partei seien zurückzuweisen gewesen, zumal ihr mangels Parteistellung keine diesbezüglichen Antragsrechte zukämen. Sei die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren strittig, könne - wie dies die beschwerdeführende Partei auch getan habe - die Einräumung der Parteistellung im entsprechenden Verfahren beantragt werden, weshalb ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend ihre Parteistellung - wie es in ihrem Eventualantrag geltend gemacht worden sei - nicht gegeben sei. Da für einen Feststellungsbescheid somit kein Raum bestehe, sei der Eventualantrag zurückzuweisen gewesen.

    B. Beschwerdeverfahren

    Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

    Die beschwerdeführende Partei erachtet sich "durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf flächendeckende Versorgung mit Post-Geschäftsstellen, der Aberkennung von Parteirechten mangels Beteiligungsmöglichkeit im Verfahren sowie der Durchführung eines ordentlichen und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Ermittlungsverfahrens verletzt, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes, als auch an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften (Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes) leidet, da die Erbringung des Universaldienstes durch eine andere eigen- oder fremdbetriebene Post-Geschäftsstelle in M nicht gewährleistet ist". C. Erwägungen

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Fall gleicht sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der maßgeblichen Rechtslage jenem Fall, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom heutigen Tag, 2012/03/0038, zugrunde liegt. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen.

Zur Zurückweisung des im Wege eines Eventualantrages gestellten Feststellungsbegehrens der beschwerdeführenden Partei, der die Beschwerde nicht mit einem substantiierten Einwand entgegentritt, ist festzuhalten, dass diese die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich hat. In seinem Erkenntnis vom 30. Juni 2006, 2006/03/0066, VwSlg 16.973 A, hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich die Auffassung vertreten, dass bei Fehlen eines subjektiven Rechtes im Verwaltungsverfahren - wie vorliegend - der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren auch kein rechtliches Interesse auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zukommt (vgl in diesem Sinne auch VwGH vom 28. Februar 2005, 2005/03/0232, VwSlg 16.859 A).

2. Vor diesem Hintergrund war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 21. Dezember 2012

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