VwGH 2012/01/0114

VwGH2012/01/011419.12.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache der beschwerdeführenden Partei Mag. M B in W, vertreten durch Mag. Gregor Olivier Rathkolb, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Aichholzgasse 6/5, gegen den Bescheid der belangten Behörde Ausschuß der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) vom 3. Juli 2012, Zl. 03/01 2009/3618, betreffend Berufsunfähigkeitsrente (RAO), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §24 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 14. August 2012 brachte der Beschwerdeführer eine selbstverfasste Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ein.

Mit Verfügung vom 21. August 2012, Zl. 2012/01/0114-2, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

Die beschwerdeführende Partei ist der am 13. September 2012 an sie ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Verwaltungsakt eingebrachten selbstverfassten Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG idF BGBl. I Nr. 51/2012) sind Beschwerden durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftstreuhänder) einzubringen.

Der Beschwerdeführer ist weder Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftstreuhänder. Auch die in § 24 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG genannten Ausnahmen sind nicht erfüllt. Für die Behauptung des Beschwerdeführers, er dürfe sich "als emeritierter Rechtsanwalt in eigener Sache selbst vertreten" besteht keine gesetzliche Grundlage.

Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist dem Erfordernis der Beschwerdeeinbringung durch einen Rechtsanwalt nur dann entsprochen, wenn die Eingabe als eine durch ihn verfasste eingebracht wird und nicht bloß ein von der Partei selbst verfasster Schriftsatz mit Unterschrift und Stampiglie des Rechtsanwaltes vorgelegt wird. Der Rechtsanwalt hat somit immer einen von ihm verfassten eigenen, von der wieder beizubringenden, von der beschwerdeführenden Partei selbst verfassten Beschwerde unterschiedlichen Beschwerdeschriftsatz vorzulegen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 30. April 2009, Zl. 2009/05/0049, mwN; und vom 25. März 2010, Zl. 2008/04/0240).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer innerhalb der Mängelbehebungsfrist den von ihm selbst verfassten Beschwerdeschriftsatz lediglich mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen (lassen) und derart wieder vorgelegt. Dem Erfordernis, dass die Einbringung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt erfolgt, ist damit nicht entsprochen.

Die Beschwerde gilt daher von Gesetzes wegen als zurückgezogen (§ 34 Abs. 2 VwGG), sodass das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war (vgl. zu den Folgen einer unvollständigen Mängelbehebung etwa den hg. Beschluss vom 21. März 2002, Zl. 2002/16/0044).

Wien, am 19. Dezember 2012

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