VwGH 2002/16/0044

VwGH2002/16/004421.3.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, in der Beschwerdesache der Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde II. Instanz vom 4. September 2001, Zl. RV/277 - 10/98, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens (Grunderwerbsteuer), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Beschluss vom 7. Februar 2002, Zl. 2002/16/0044-2, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Fristsetzung von drei Wochen aufgefordert, ihre Beschwerde dahin zu verbessern, das Recht, in dem die Beschwerdeführerin verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen.

Innerhalb der dafür vorgesehenen Frist erstattete die Beschwerdeführerin hiezu folgendes Vorbringen:

"Mit dem der Bescheidbeschwerde zugrunde liegenden Bescheid vom 29.09.1997 des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien zu Strl.Nr. 44/97 wurde gegen die Beschwerdeführerin das Strafverfahren gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) eingeleitet. Die gegen diesen Bescheid am 29.10.1997 fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit der Beschwerdeentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde 2. Instanz vom 04.09.2001 als unbegründet abgewiesen.

Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zielt auf die Verhängung einer Finanzstrafe hin und ist regelmäßig der Beschuldigte, diesfalls sohin die Beschwerdeführerin, in einem solchen Verfahren dazu verhalten, längere Zeit bei der Behörde zu verweilen.

Die Intention eines solchen Finanzstrafverfahrens ist sohin der Eingriff in das Eigentum bzw. in die Freiheit der Beschwerdeführerin (Intentionalität des Eingriffs).

Mit Bescheid vom 29.09.1997 des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Wien wurde festgestellt, dass der Verdacht bestünde, dass die Beschwerdeführerin Grunderwerbsteuer hinterzogen und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 (1) FinStrG begangen habe.

Auch Feststellungsbescheide können in das Eigentum eingreifen.

An die gegenständliche Feststellung des Verdachts, dass eben die Beschwerdeführerin Grunderwerbsteuer hinterzogen hat und hiemit ein Finanzvergehen begangen habe, ist nämlich die Einleitung des Finanzstrafverfahrens geknüpft."

Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt ist, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 242 ff).

Die "Intention des Finanzstrafverfahrens" und der behauptete Eingriff von Feststellungsbescheiden in das Eigentum der Beschwerdeführerin sind genauso wenig taugliche Beschwerdepunkte in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem Gegenstand der Prüfung die Rechtmäßigkeit der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist, wie der behauptete Umstand, dass Beschuldigte regelmäßig längere Zeit bei der Behörde zu verweilen haben.

Mit Rücksicht darauf, dass die Beschwerdeführerin den Mängelbehebungsauftrag nicht vollständig nachgekommen ist (zwei weitere aufgetragene Mängelbehebungen wurden befolgt), war das Verfahren einzustellen, weil auch eine bloß teilweise Befolgung des Mängelbehebungsauftrages die Fiktion der Beschwerderückziehung des § 34 Abs. 2 VwGG auslöst.

Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 21. März 2002

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