Normen
VerG 2002 §29 Abs1;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §51;
VwGG §58 Abs1;
VerG 2002 §29 Abs1;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §51;
VwGG §58 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. August 2009 wurde der Verein "Schachclub M" gemäß § 29 Abs. 1 Vereinsgesetz 2002 aufgelöst. Die Auflösung des genannten Vereins wurde am 14. August 2009 im Vereinsregister eingetragen (vgl. § 27 Vereinsgesetz 2002).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 22. September 2009 von Rechtsanwalt Mag. J namens des aufgelösten Vereins erhobene Beschwerde.
Der Verein erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Vereinsfreiheit verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. B 823/09 = VfSlg 18.870/2009, 16.078/2001, 12.127/1989, 9567/1982 und 8090/1977) sind nach rechtskräftiger behördlicher Auflösung eines Vereins lediglich die ehemaligen Vereinsmitglieder Träger der Vereinsfreiheit; nur sie (und nicht der - aufgelöste - Verein) sind es, die berechtigt sind, gegen den Auflösungsbescheid Beschwerde zu erheben.
Die Beschwerde des aufgelösten Vereins ist daher mangels Legitimation zurückzuweisen.
Der Verein erachtet sich nach dem Beschwerdepunkt in dem subjektiven Recht auf Vereinsfreiheit verletzt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 11. Dezember 2009, Zl. 2009/17/0227, und vom 29. Oktober 1993, Zl. 93/01/0333, mwN aus der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts; sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 19.078/2010) ist ausschließlich der Verfassungsgerichtshof für Beschwerden, in denen ein materieller Verstoß gegen die freie Vereinsbildung oder -betätigung regelnde gesetzliche Vorschriften behauptet wird, zuständig. Für eine solche Angelegenheit ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (Art. 133 Z. 1 B-VG), zumal Säumnis der Verwaltungsbehörden nicht geltend gemacht wird (vgl. hiezu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 29. April 1997, Zl. 96/01/0258 = VwSlg. 14.670A/1997). Die Beschwerde war somit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung und offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Ein Kostenzuspruch an die belangte Behörde kommt, auch wenn die Beschwerde nach Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen wurde, im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil der behördlich aufgelöste beschwerdeführende Verein schon im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht mehr existent war (vgl. sinngemäß die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage (1987); Seite 675 wiedergegebene Judikatur, insbesondere den hg. Beschluss vom 22. November 1973, Zl. 1114/73).
Der Ausspruch über den Entfall des Kostenersatzes stützt sich daher auf § 58 Abs. 1 VwGG, weil es an einer unterlegenen Partei nach § 47 Abs. 2 Z. 2 iVm § 51 VwGG mangelt (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Februar 2011, Zl. 2007/15/0112, und sinngemäß den hg. Beschluss vom 3. September 1998, Zl. 97/09/0276).
Wien, am 31. Mai 2012
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