Normen
EheG §23;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §86;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;
EMRK Art8;
EheG §23;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §86;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;
EMRK Art8;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Pakistan, schloss am 3. Juli 2007 in Pakistan die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin E, die sich vom 2. bis zum 19. Juli 2007 (erstmalig) in Pakistan aufhielt. Am 12. September 2007 beantragte der Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft Islamabad - unter Berufung auf diese Ehe - die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger".
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 16. Dezember 2008 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gestützt auf § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) wegen Eingehens einer sogenannten Aufenthaltsehe ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde zunächst die Ergebnisse des zur Frage des Vorliegens einer Scheinehe geführten Ermittlungsverfahrens wieder und stellte insbesondere die niederschriftlichen Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers und der übrigen Zeugen sowie die Erhebungen des Vertrauensanwalts der Österreichischen Botschaft in Pakistan dar.
In ihrer Beweiswürdigung stützte sich die belangte Behörde zunächst auf den Bericht des Vertrauensanwalts der Österreichischen Botschaft Islamabad, wonach die Nachbarn des Beschwerdeführers in Pakistan von seiner Unterstützung durch seine Familie zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts in Österreich wüssten. In dieses Bild würden die darauffolgenden Schritte passen, die dazu geführt hätten, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau kennengelernt habe. So habe sein in Österreich lebender Cousin der bei ihm beschäftigten E einen dreiwöchigen Aufenthalt in Pakistan bezahlt und dafür gesorgt, dass sie neben ihrem Reisepass auch noch ihre Geburtsurkunde und den Staatsbürgerschaftsnachweis bei sich habe. Die Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers, dass am 3. Juli 2007 der "Heiratsantrag" gestellt und bereits um 12.00 Uhr geheiratet worden sei, könne nur als konstruiert angesehen werden, weil - nach der Aussage eines weiteren Cousins des Beschwerdeführers - eine beabsichtigte Eheschließung auch in Pakistan eine "Vorlaufzeit" von etwa zwei bis drei Tagen benötige. Da im Normalfall bei einer Urlaubsreise weder Geburtsurkunde noch Staatsbürgerschaftsnachweis mitgenommen würden und die Organisation einer Hochzeit innerhalb weniger Stunden nicht glaubhaft sei, könne nachvollziehbar auf die Vermittlung der Heirat durch die in Österreich lebenden Verwandten des Beschwerdeführers geschlossen werden. Das Argument für einen derart kurzfristigen Entschluss zur Heirat überzeuge aber auch deshalb nicht, weil die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Befragung dazu in ihrer letzten niederschriftlichen Einvernahme vom 26. November 2008 abgelehnt habe. Die Widersprüche in den Aussagen der weiteren niederschriftlich einvernommenen Zeugen (hinsichtlich des Datums der Eheschließung sowie der Darstellung, wie lange und wo sich der Beschwerdeführer mit E aufgehalten habe) passe in dieses Bild. Wesentlich sei auch der Widerspruch über den Erhalt eines Eheringes. Während laut Zeugen in Pakistan ein Ringtausch anlässlich der Eheschließung nicht üblich sei und nach diesen Aussagen die Ehefrau eine Halskette bekommen habe, habe E behauptet, einen Ring erhalten zu haben. Die in der Berufung zusätzlich vorgebrachte Übergabe eines Medaillons mit eingearbeitetem Foto sei von der Ehefrau des Beschwerdeführers trotz Nachfrage nicht erwähnt worden.
Die belangte Behörde kam - die Beweiswürdigung abschließend - zum Ergebnis, dass auf Grund der deutlich vorhandenen Merkmale (keine Bekanntschaft vor der Eheschließung und widersprüchliche Aussagen der vernommenen Zeugen) im konkreten Fall eine Aufenthaltsehe vorliege. Die Ehe sei vom Beschwerdeführer daher nur geschlossen worden, um sich im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese berufen zu können, wobei die Führung eines gemeinsamen Familienlebens iSd Art. 8 EMRK nicht beabsichtigt gewesen sei.
Rechtlich führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass auf den Beschwerdeführer als Ehemann einer Österreicherin § 86 FPG anzuwenden sei. Er sei die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin lediglich deshalb eingegangen, um "in den Genuss" eines Aufenthaltstitels zu gelangen. Dieses - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben besonders verpönte - Verhalten rechtfertige die Annahme, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährde. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach § 86 Abs. 1 iVm § 87 FPG lägen daher vor.
Der Beschwerdeführer habe sich bisher nicht im Bundesgebiet aufgehalten. Außer seiner Ehegattin, mit der er aber kein gemeinsames Familienleben zu führen beabsichtige, lebten noch ein Schwager und zwei Cousins in Österreich. Die Angehörigen der "Kernfamilie" des Beschwerdeführers befänden sich in Pakistan. Es liege daher nur ein geringer Eingriff in sein Privat- und Familienleben vor. Der Beschwerdeführer habe jedoch durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukomme, erheblich beeinträchtigt. Unter Abwägung dieser Umstände sei die Erlassung des Aufenthaltsverbots zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und daher zulässig. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers würden auch nicht schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots. Die allfälligen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich hätten daher hinter diesen öffentlichen Interessen zurückzutreten. Es seien auch keine für den Beschwerdeführer sprechenden Parameter zu erblicken, die eine Ermessensentscheidung zu seinen Gunsten zugelassen hätten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die zu diesem Zeitpunkt (Dezember 2008) geltende Fassung.
Gegen den Beschwerdeführer als Familienangehörigen (§ 2 Abs. 4 Z 12 FPG) einer Österreicherin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 86 Abs. 1 FPG iVm § 87 FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass das Eingehen einer Scheinehe eine solche Gefahr nicht darstelle und daher bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des nach § 87 FPG anzuwendenden § 86 FPG nicht erfüllt seien. Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu, sind doch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die oben ausgeführten Voraussetzungen gegeben, wenn ein Fremder iSd § 60 Abs. 2 Z 9 FPG eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK nie geführt hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. März 2012, Zl. 2011/23/0298, mwN).
Auch die Beschwerdeausführungen, dass ein Aufenthaltsverbot nicht hätte erlassen werden dürfen, weil die Ehe bislang weder geschieden noch für nichtig erklärt worden sei, sind nicht berechtigt. Die Nichtigerklärung einer Ehe gemäß § 23 Ehegesetz stellt nämlich keine Voraussetzung für die Feststellung des Bestehens einer Aufenthaltsehe dar. Ebenso wenig setzt die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe sei nur "zum Schein" geschlossen worden, die Scheidung der Ehe voraus (vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 20. Dezember 2011, Zl. 2011/23/0187, mwN).
Im Übrigen wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Er bringt in diesem Zusammenhang vor, die belangte Behörde habe allein aus den Umständen der Eheschließung auf das Vorliegen einer Scheinehe geschlossen. Möge es auch ungewöhnlich sein, dass man sich entschließe, wenige Tage nach dem Kennenlernen zu heiraten, sei dies jedoch nicht mit einer Scheinehe gleichzusetzen.
Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung nicht darzustellen, wird dabei doch auf die im angefochtenen Bescheid dargelegten beweiswürdigenden Überlegungen in keiner Weise konkret eingegangen. Darüber hinaus kam es - nach den nicht konkret bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid - nicht erst "wenige Tage nach dem Kennenlernen" zum Entschluss, einander zu heiraten. So fand bereits am Tag nach der Ankunft der Ehefrau des Beschwerdeführers in Pakistan, bei welcher Gelegenheit sich die Eheleute das erste Mal gesehen hatten, die Eheschließung statt.
Der Beschwerdeführer bemängelt ferner, dass er selbst nie persönlich dazu befragt worden sei, ob er beabsichtige, ein gemeinsames Familienleben mit E in Österreich zu führen. Diesem Vorbringen ist zunächst zu entgegnen, dass im fremdenrechtlichen Administrativverfahren vor der Sicherheitsdirektion kein Recht darauf besteht, von der Behörde mündlich gehört zu werden (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. Dezember 2011, Zl. 2011/23/0162, mwN). Dem Beschwerdeführer wurde andererseits ausreichend Gelegenheit eingeräumt, sich im Verwaltungsverfahren Parteiengehör zu verschaffen.
Soweit die Beschwerde schließlich als Verfahrensmangel rügt, dass sich die belangte Behörde nicht mit den in der Berufung und der im Verwaltungsverfahren erstatteten Stellungnahme vorgetragenen Argumenten auseinander gesetzt habe, ist dieser Vorwurf nicht zielführend. Die Beschwerde unterlässt nämlich eine konkrete Darstellung, mit welchem Vorbringen eine nähere Auseinandersetzung erforderlich gewesen wäre und inwiefern die belangte Behörde andernfalls zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels wird daher nicht dargestellt.
Angesichts der Summe der herangezogenen Gesichtspunkte erweist sich die behördliche Beweiswürdigung als nicht unschlüssig und das Verwaltungsverfahren als von relevanten Mängeln frei. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen, dahin zusammenzufassenden Feststellungen, der Beschwerdeführer habe mit E ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK nie geführt, sondern diese Ehe zu dem Zweck geschlossen, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sind somit nicht zu beanstanden. Die belangte Behörde durfte daher - wie dargestellt - davon ausgehen, dass die Gefährdungsannahme iSd § 86 Abs. 1 FPG gerechtfertigt ist.
Die nach § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung und die Ermessensübung zum Nachteil des Beschwerdeführers werden in der Beschwerde nicht weiter bekämpft.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des begehrten Betrages - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 21. Juni 2012
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