VwGH 2011/23/0162

VwGH2011/23/016220.12.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des K, vertreten durch Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. Februar 2008, Zl. E1/527.994/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8;
NAG 2005 §30 Abs1;
NAG 2005 §64;
VwGG §41 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8;
NAG 2005 §30 Abs1;
NAG 2005 §64;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid vom 7. Februar 2008 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bangladesch, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Begründend führte die belangte Behörde zunächst aus, dem Beschwerdeführer sei eine vom 28. Mai 2003 bis 31. Oktober 2003 gültige und später bis 31. Oktober 2006 verlängerte Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums der Rechtswissenschaften erteilt worden. Er habe am 10. Juli 2006 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und - darauf gestützt - die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung" beantragt.

Danach wurde im angefochtenen Bescheid - hier auf das Wesentliche zusammengefasst - u.a. festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2006 im Zuge polizeilicher Erhebungen an der Wohnanschrift seiner Ehefrau in Wien 2 einer Nachbarin unbekannt gewesen sei. Am 21. Dezember 2006 habe bei Erhebungen an der Wohnanschrift des Beschwerdeführers in Wien 23 ein Wohnungsnachbar u.a. angegeben, dass in den letzten zwei Jahren keine Frau österreichischer Herkunft in der Wohnung des Beschwerdeführers aufhältig oder wohnhaft gewesen sei. Ferner seien der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2006 sowie seine Ehefrau am selben Tag und am 25. Jänner 2007 vernommen worden. Die Ehefrau habe zwar anlässlich ihrer ersten Vernehmung die Ehe mit dem Beschwerdeführer als "Liebesehe" bezeichnet, bei ihrer zweiten Vernehmung habe sie jedoch eingestanden, bei ihrer ersten niederschriftlichen Aussage falsche Angaben gemacht zu haben, und ausgeführt, den Beschwerdeführer geheiratet zu haben, damit er "ein Visum" ausgestellt bekomme.

Beweiswürdigend gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei, um einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erwirken. Die Angaben seiner Ehefrau vom 25. Jänner 2007 seien schlüssig und nachvollziehbar und stünden mit den polizeilichen Erhebungen in Übereinstimmung. Ihre früheren anders lautenden Angaben stünden der Glaubwürdigkeit der Ehefrau nicht entgegen, weil es gerade im Wesen einer Scheinehe liege, diese zunächst wahrheitswidrig als aufrechte Ehe darzustellen. Es sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Ehefrau den Beschwerdeführer wahrheitswidrig belasten sollte.

Nicht glaubwürdig - so die belangte Behörde weiter - seien hingegen die Angaben des Beschwerdeführers. Sein Vorbringen, auch seine Ehefrau habe bei ihrer zweiten Vernehmung einen gemeinsamen Haushalt und ein gemeinsames Familienleben angegeben, erweise sich für die Zeit nach der Eheschließung jedenfalls als unzutreffend. Auch der Umstand, dass beide Ehepartner in der Lage gewesen seien, Details aus dem Leben des jeweils anderen zu nennen, vermöge nicht zu überzeugen, weil diese Daten erlernbar seien und die Angaben der Eheleute über den Ablauf der beiden den Vernehmungen am 19. Dezember 2006 vorangegangenen Tage teils erheblich differiert hätten. Dies lasse den Schluss zu, dass ein in Wahrheit nicht vorliegendes Familienleben konstruiert werden solle. Wenn der Beschwerdeführer bemängle, seine Deutschkenntnisse seien nicht hinreichend gewesen, um im Rahmen der Niederschrift Missverständnisse auszuschließen, so lege er nicht dar, um welche Aussagen es sich hiebei im Einzelnen handeln solle.

Es seien daher - so die belangte Behörde - die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG gegeben. Ein solches Fehlverhalten gefährde die öffentliche Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich und berühre ein Grundinteresse der Gesellschaft, weshalb die Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes "im Grunde des § 87 FPG" gegeben seien.

Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, zur Verhinderung von Scheinehen - dringend geboten sei.

Im Rahmen der gemäß § 66 FPG durchzuführenden Interessenabwägung erweise sich die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers als keinesfalls ausgeprägt, sei dieser doch zunächst lediglich auf der Grundlage eines intendierten Studiums zur vorübergehenden Niederlassung berechtigt gewesen und habe sich sein weiterer Aufenthalt auf die genannte Scheinehe gestützt. Dies gelte auch für die vom Beschwerdeführer ausgeübten Beschäftigungsverhältnisse. Die familiären Bindungen zu seinem Bruder seien insofern zu relativieren, als beide Brüder längst volljährig seien und nicht im gemeinsamen Haushalt lebten. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers würden keinesfalls schwerer wiegen als das in seinem Fehlverhalten gegründete hohe öffentliche Interesse an seinem Verlassen des Bundesgebietes und daran, diesem fernzubleiben.

Im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten und unter Bedachtnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers könne vor Ablauf der festgelegten Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes nicht erwartet werden, dass die für dessen Erlassung maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn gemäß § 42 Abs. 2 VwGG aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG oder des NAG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die im Februar 2008 geltende Fassung der genannten Gesetze.

1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Annahme der belangten Behörde, der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG sei im vorliegenden Fall verwirklicht. Dafür sei es jedoch erforderlich, dass der Fremde ein gemeinsames Familienleben mit seinem Ehegatten nie geführt habe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe aber selbst bei ihrer Aussage im Jänner 2007 angegeben, dass sie dem Beschwerdeführer "näher gekommen" sei, ihn jeden Tag gesehen und eine Beziehung mit ihm geführt habe. Für die Erfüllung des genannten Tatbestandes komme es zudem nicht auf die Absicht des anderen Ehepartners, sondern auf jene des Fremden an, dem das Eingehen einer Aufenthaltsehe vorgeworfen werde. Der Beschwerdeführer sei die Ehe in der berechtigten Hoffnung eingegangen, das gemeinsame Familienleben fortzusetzen. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass seine Ehefrau sich gegebenenfalls durch die Gewährung von Ehegattenunterhalt eine Sanierung ihrer finanziellen Situation erhofft oder dem Beschwerdeführer dabei zu helfen versucht habe, eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen.

Zunächst ist festzuhalten, dass sich ein Fremder gemäß § 30 Abs. 1 NAG für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen darf, wenn ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht geführt wird. Für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG ("Aufenthaltsehe") ist darüber hinaus erforderlich, dass eine Missbrauchsabsicht bereits bei Eheschließung bestanden hat. Dem Gesetz liegt aber nicht die Intention zugrunde, dass ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden dürfte, wenn der Fremde zu irgendeinem (früheren) Zeitpunkt vor der Eheschließung mit dem (späteren) Partner ein Familienleben geführt hat (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 2007, Zl. 2006/21/0391, und vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0591). Ein vor der Eheschließung geführtes Familienleben hindert somit nicht die Erfüllung des genannten Tatbestandes.

Die von der Beschwerde angesprochene Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 25. Jänner 2007, mit dem Beschwerdeführer "eine Art Beziehung" geführt zu haben, bezog sich nach dem klaren Inhalt der über ihre Vernehmung aufgenommenen Niederschrift auf den Zeitraum vor der Eheschließung und steht - selbst wenn man deshalb für diesen Zeitraum ein gemeinsames Familienleben des Beschwerdeführers und seiner späteren Ehefrau annähme - nach der zitierten Judikatur der Beurteilung, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG verwirklicht habe, nicht entgegen.

Soweit der Beschwerdeführer ein gemeinsames Familienleben mit seiner Ehefrau auch für die Zeit nach der Eheschließung behauptet, führt er - worauf auch die belangte Behörde zutreffend verwies - keinen konkreten, durch das Anbot von Beweismitteln untermauerten Lebenssachverhalt an, der dafür spräche. Daher geht im vorliegenden Fall auch sein allgemeines Vorbringen, ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK setze keinen gemeinsamen Wohnsitz der Eheleute voraus, ins Leere.

Die beweiswürdigende Beurteilung der belangten Behörde, dass die das Zustandekommen der Scheinehe beschreibenden und ein Familienleben mit dem Beschwerdeführer nach der Eheschließung verneinenden Ausführungen seiner Ehefrau vom 25. Jänner 2007 trotz der inhaltlich gegensätzlichen früheren Aussage als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen seien, ist in Anbetracht der weiteren Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht zu beanstanden.

Für diese Beurteilung sprechen zunächst die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass bei den Erhebungen an der Wohnanschrift des Beschwerdeführers lediglich einige Dokumente und zwei T-Shirts seiner Ehefrau - darüber hinaus jedoch nur Männerbekleidung - vorgefunden worden seien und dass bei zwei Wohnungserhebungen im Ehebett jeweils nur ein Polster und eine Decke festgestellt hätten werden können. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass er bei den Hauserhebungen in der Lage gewesen sei, auch Arbeitskleidung seiner Ehefrau vorzuweisen, was von den erhebenden Beamten ignoriert worden sei, verstößt er mit diesem Vorbringen gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beachtende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG).

Untermauert werden die das Vorliegen einer Scheinehe behauptenden Ausführungen der Ehefrau vom 25. Jänner 2007 auch durch die von der belangten Behörde - in schlüssiger Weise - als glaubwürdig beurteilte Aussage des Wohnungsnachbarn des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2006. Dieser hat angegeben, dass in der Wohnung des Beschwerdeführers in den letzten zwei Jahren keine Frau österreichischer Herkunft aufhältig oder wohnhaft gewesen sei. Weiters hat er angeführt (und dies wurde vom Beschwerdeführer auch bestätigt), dass in der besagten Wohnung darüber hinaus zwei Männer gewohnt hätten. Die Glaubwürdigkeit dieser Aussage des Nachbarn wird auch nicht durch das Beschwerdevorbringen erfolgreich in Zweifel gezogen, dass es sich bei den zwei Kindern, die laut Aussage des Nachbarn ebenfalls in der besagten Wohnung gewohnt hätten, allenfalls um die den Beschwerdeführer gelegentlich besuchenden Nichten handeln könne.

Die - nicht weiter konkretisierte - Beschwerdebehauptung, auf die Ehefrau des Beschwerdeführers sei bei der fremdenpolizeilichen Vernehmung Druck ausgeübt worden, stellt wiederum eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar.

Auch die hinsichtlich der Höhe des Geldbetrages offenkundig irrtümlich unrichtige Wiedergabe der Aussage der Ehefrau, vom Beschwerdeführer als Gegenleistung für das Eingehen einer Scheinehe EUR 900,-- erhalten zu haben, im angefochtenen Bescheid (in dem ein Betrag von EUR 9.000,-- genannt wird) vermag an der nachvollziehbaren Würdigung der Gesamtaussage der Ehefrau durch die belangte Behörde nichts zu ändern.

Schließlich kann die Schlüssigkeit der Würdigung der Aussage der Ehefrau auch nicht durch das Beschwerdevorbringen erfolgreich in Zweifel gezogen werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Heiratsantrages über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt habe. Denn diese Aufenthaltsbewilligung war mit 31. Oktober 2006 befristet und nach dem mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen § 64 NAG war eine Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck eines Studiums nur zulässig, wenn ein Studienerfolgsnachweis erbracht wurde.

Bezugnehmend auf die Ergebnisse der Wohnungserhebung vom 21. Dezember 2006 argumentiert der Beschwerdeführer weiters damit, dass er in einer Wohngemeinschaft mit Freunden lebe und auch dies einen Grund dafür darstelle, weshalb kein permanenter gemeinsamer Wohnsitz mit seiner Ehefrau bestanden habe. Auch dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde aber nicht zum Erfolg, weil der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung am 19. Dezember 2006 selbst angegeben hatte, mit seiner Ehefrau zusammen in seiner Wohnung in Wien 23 zu wohnen. Nach seinen ebenso unbestrittenen, anlässlich der Wohnungserhebungen getätigten Angaben sei seine Ehefrau nur deswegen von den erhebenden Beamten nicht angetroffen worden, weil sie am 21. Dezember 2006 in der Arbeit gewesen sei und am 3. Jänner 2007 bei Freunden, deren Namen und Wohnadresse er jedoch nicht nennen könne, geschlafen habe. Die Beschwerdebehauptung, es sei nie bestritten worden, "dass ein ständiger gemeinsamer Haushalt der Ehegatten an einer der beiden Wohnungen zum Zeitpunkt der Kontrollen nicht bestand", widerspricht somit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren.

Der Beschwerdeführer bemängelt ferner, dass eine Vernehmung seiner Person unter Beiziehung eines Dolmetschers unterblieben und ihm somit keine weitere Möglichkeit zur persönlichen Erörterung eingeräumt worden sei. Seine neuerliche Befragung hätte zweifellos dem Beweis seiner Ausführungen gedient, weil er in seiner Muttersprache detailreiche Angaben zum gemeinsamen Leben mit seiner Ehefrau hätte machen können.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren selbst angegeben hat, am 28. Juni 2005 die als Voraussetzung für die Zulassung als ordentlicher Studierender an der Universität Wien zu absolvierende "Ergänzungsprüfung aus Deutsch" positiv abgelegt zu haben, und daher über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen müsste. Vor allem legt der Beschwerdeführer aber nicht dar, auf Grund welcher "Missverständnisse" es konkret infolge der von ihm behaupteten mangelhaften Deutschkenntnisse zu widersprüchlichen Angaben bei den am 19. Dezember 2006 erfolgten Vernehmungen der Eheleute gekommen sei. Er führt auch nicht aus, welche weiteren Angaben zum gemeinsamen Leben mit seiner Ehefrau er im Falle einer Vernehmung unter Beziehung eines Dolmetschers gemacht hätte. Somit hat der Beschwerdeführer - abgesehen davon, dass im fremdenrechtlichen Administrativverfahren vor der Sicherheitsdirektion kein Recht darauf besteht, von der Behörde mündlich gehört zu werden (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Mai 2011, Zl. 2008/18/0145, mwN) - auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargelegt.

Die erwähnten, bei der Vernehmung der Eheleute am 19. Dezember 2006 - somit zu einem Zeitpunkt, als die Ehefrau das Bestehen einer Scheinehe noch in Abrede gestellt hatte - aufgetretenen Widersprüche hatten u.a. den Heiratsantrag bzw. den Zeitpunkt, in dem die späteren Eheleute zu heiraten beschlossen hätten, ferner das Geschenk des Beschwerdeführers an seine Ehefrau anlässlich ihres Geburtstages sowie den Ablauf des den Vernehmungen vorangegangenen Sonntages zum Inhalt. Wenngleich die Eheleute auch übereinstimmende Aussagen getätigt haben, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie in ihrer Beweiswürdigung zum Schluss kam, dass die genannten Widersprüche, für die die Beschwerde keine nachvollziehbare Erklärung bietet, Umstände betreffen, hinsichtlich derer im Falle des Bestehens einer echten Ehe durchaus verlässliche und übereinstimmende Angaben zu erwarten gewesen wären. Aus diesem Grund ist für den Beschwerdeführer auch mit seinem Vorbringen, die belangte Behörde habe die Angaben der Ehefrau lediglich selektiv herangezogen, nichts gewonnen.

Schließlich vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, es sei ihm bei der Eheschließung keine Missbrauchsabsicht vorzuwerfen gewesen, nicht zu überzeugen, hat doch seine Ehefrau bei ihrer - aus den genannten Gründen von der belangten Behörde nachvollziehbar als glaubwürdig beurteilten - Aussage vom 25. Jänner 2007 ausführlich dargestellt, dass er sie gebeten habe, ihn "wegen des Visums" zu heiraten, und ihr als Gegenleistung Hilfe bei Geldproblemen versprochen habe.

Aus den genannten Erwägungen begegnet die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden eingeschränkten Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) auch dann keinen Bedenken, wenn man berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau auch Details aus dem Leben des jeweils anderen Ehegatten bekannt waren.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen die Voraussetzungen des hier infolge § 87 FPG maßgeblichen § 86 Abs. 1 FPG vor, wenn ein Fremder im Sinne des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Juli 2011, Zl. 2007/18/0567). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde ihrer Entscheidung somit der Sache nach ohnehin den Gefährdungsmaßstab des § 86 Abs. 1 (erster und zweiter Satz) FPG zugrunde gelegt.

3. Mit dem Hinweis auf die ca. fünfjährige Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, seine unselbständige Erwerbstätigkeit und seine familiären Bindungen zu seinem Bruder und dessen Familie in Österreich macht die Beschwerde keine Umstände geltend, die die belangte Behörde bei ihrer gemäß § 66 FPG durchgeführten Interessenabwägung nicht bereits berücksichtigt hat. Dem weiteren Vorbringen, der Beschwerdeführer leiste durch seine Erwerbstätigkeit einen maßgeblichen Beitrag zur Sicherung des österreichischen Sozialsystems, ist zu entgegnen, dass bei der Interessenabwägung nach § 66 FPG zugunsten des Fremden nur die den privaten und familiären Bereich betreffenden Umstände, nicht jedoch öffentliche Interessen zu berücksichtigen sind (vgl. erneut das Erkenntnis Zl. 2007/18/0567, mwN). Da vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe auszugehen ist, vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau sei ein gemeinsames Familienleben in Bangladesch keinesfalls zuzumuten, seine privaten und familiären Interessen nicht zu verstärken.

Im Hinblick auf das den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüberzustellende, hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens begegnet das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung somit keinen Bedenken.

4. Soweit der Beschwerdeführer die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes bekämpft, ist ihm zu erwidern, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein befristetes Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen ist, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird.

Dem Beschwerdeführer ist vorzuwerfen, durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe versucht zu haben, rechtsmissbräuchlich einen Aufenthaltstitel zu erlangen. In Anbetracht dieses - vom Beschwerdeführer nach wie vor bestrittenen - Fehlverhaltens kann der Auffassung der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne (vgl. zum Ganzen das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 2008/18/0145, mwN).

5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG konnte von der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 20. Dezember 2011

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