VwGH 2011/23/0309

VwGH2011/23/030931.5.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Türkenstraße 25/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. Februar 2009, Zl. E1/60965/2009, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
NAG 2005 §11 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs2 Z1;
NAG 2005 §11 Abs2;
NAG 2005 §64 Abs3;
NAG 2005 §64;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
NAG 2005 §11 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs2 Z1;
NAG 2005 §11 Abs2;
NAG 2005 §64 Abs3;
NAG 2005 §64;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer, einem ägyptischen Staatsangehörigen, der sich seit Oktober 2005 im Bundesgebiet aufhält, wurde zunächst eine vom 12. September 2005 bis 28. Februar 2006 gültige Erst-Aufenthaltserlaubnis zum Zweck "Ausbildung - § 7 Abs. 4 Z 1 FrG" erteilt. In der Folge wurden ihm Aufenthaltsbewilligungen mit dem Zweck "Studierender" ausgestellt, wovon die letzte bis 2. März 2008 gültig war. Der Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers vom 29. Februar 2008 wurde nicht mehr erledigt und der Akt wegen des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 25 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) der Bundespolizeidirektion Wien übermittelt.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 24. Februar 2009 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet aus.

Begründend führte sie auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer mit Zulassungsbrief der Wirtschaftsuniversität Wien vom 12. Juli 2005 für das Studienjahr 2005/2006 unter der Voraussetzung der Erbringung des Nachweises der Kenntnis der deutschen Sprache zum Studium der Betriebswirtschaft zugelassen worden sei. Erst am 27. Februar 2008 habe er die Ergänzungsprüfung aus Deutsch abgelegt, welche Voraussetzung für die Zulassung als ordentlicher Studierender sei. Seit dem Sommersemester 2008 sei er als ordentlicher Studierender der Studienrichtung "Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften" (rück-)gemeldet. Am 24. April 2008 habe er ein Ansuchen auf Anerkennung von in Ägypten abgelegten Prüfungen eingebracht. Nach dem im fremdenpolizeilichen Verfahren vorgelegten Studienerfolgsnachweis vom 26. November 2008 habe er am 9. Mai 2004 (in Ägypten) insgesamt acht Prüfungen im Gesamtausmaß von 34 ECTS-Punkten abgelegt.

Rechtlich führte die belangte Behörde dazu aus, dass nach dem Zulassungsbrief der Wirtschaftsuniversität Wien die Zulassung als außerordentlicher Studierender zum "Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten" zum Erlernen der deutschen Sprache für maximal drei Semester erfolge. Dieser Zeitraum sei für den Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Zulassung beginnend mit dem Wintersemester 2005/2006 Ende Februar 2007, oder unter Einräumung eines "Toleranzsemesters" längstens im Spätsommer 2007, abgelaufen. Seinem Hinweis auf den im Jahr 2004 in seinem Heimatland erbrachten Studienerfolg sei zu entgegnen, dass sich § 64 Abs. 3 NAG eindeutig auf in Österreich "zu absolvierende Studien" beziehe, zumal ein Fremder nur während dieser einen Aufenthaltstitel benötige. Angesichts der strengen Zweckbindung des beantragten Aufenthaltstitels widerstreite sein weiterer Aufenthalt den im § 11 Abs. 2 Z 1 NAG genannten öffentlichen Interessen "in Form der Gefährdung der öffentlichen Ordnung" in erheblichem Ausmaß, sodass die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 54 Abs. 1 Z 2 FPG gegeben seien.

Im Rahmen ihrer Interessenabwägung nach § 66 FPG führte die belangte Behörde aus, dass der ledige Beschwerdeführer zwar berufliche, aber keine familiären Bindungen im Bundesgebiet aufweise. Seine Ausweisung sei zulässig, weil sie zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei und das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung seine persönlichen/privaten Interessen am weiteren Aufenthalt in Österreich bei weitem überwiegen würden. Seine aus der eher kurzen Aufenthaltsdauer ableitbare Integration werde in ihrem Gewicht schon deshalb entscheidend gemindert, weil der bisherige Aufenthalt nur zum vorübergehenden Zweck des Studiums genehmigt gewesen sei, er aber nur einen unzureichenden Studienerfolg aufzuweisen habe. Für die Aufnahme einer - vom Beschwerdeführer ausgeübten - selbständigen Erwerbstätigkeit bedürfe es nach § 32 NAG überdies der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang, was der Aufenthaltstitel "Studium" nicht sei. Der von der Erstbehörde geäußerte Verdacht, dass der Beschwerdeführer das Studium nur zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorgeschoben habe, liege daher durchaus nahe. Gründe für eine für den Beschwerdeführer günstige Ermessensentscheidung lägen nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG oder des NAG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die zu diesem Zeitpunkt (Februar 2009) maßgebliche Fassung der genannten Gesetze.

Der Beschwerdeführer verfügte unstrittig nur über (zuletzt bis 2. März 2008 verlängerte) Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums und hat sich während eines - über seinen rechtzeitigen Antrag (vom 29. Februar 2008) eingeleiteten - Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufgehalten. Er konnte daher gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 FPG ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund im Sinn des Fehlens einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 NAG entgegenstand (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2009/21/0188, mwN).

Die belangte Behörde kam inhaltlich zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG, wonach der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen (iSd § 11 Abs. 4 Z 1 NAG) widerstreiten darf, nicht erfülle, weil er sich bereits seit Oktober 2005 zu Studienzwecken im Bundesgebiet aufgehalten habe, ohne einen ausreichenden Studienerfolg aufzuweisen.

Diese Ansicht kann nicht als rechtswidrig erkannt werden:

Gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz NAG hat der Fremde u.a. die für die zweifelsfreie Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Nach § 19 Abs. 3 NAG ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind.

Gemäß § 8 Z 7 lit. b der (u.a.) auf Grund dieser Verordnungsermächtigung erlassenen NAG-DV ist für eine "Aufenthaltsberechtigung - Studierender" im Fall eines Verlängerungsantrages dem Antrag u.a. ein schriftlicher Nachweis der Universität über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 (UG) anzuschließen. Gemäß § 75 Abs. 6 UG hat die Universität einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern der Studierende im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer derartige Prüfungen in Österreich unstrittig nicht absolviert, sodass sich die Auffassung der belangten Behörde, die Voraussetzungen für die Verlängerung des dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 64 Abs. 3 NAG seien nicht erfüllt, nicht als rechtswidrig erweist (vgl. zum Ganzen das Erkenntnis vom 18. Februar 2009, Zl. 2008/21/0444, mwN).

Da der Aufenthalt eines Fremden zum ausschließlichen Zweck des Studiums eine Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens darstellt, wenn der Fremde - wie der Beschwerdeführer - trotz mehrjährigen Aufenthalts nur einen völlig unzureichenden oder gar keinen Studienerfolg aufweisen kann, ist auch die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG fehle, nicht rechtswidrig, sodass der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt ist (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 24. April 2012, Zl. 2011/23/0293, mwN).

Der Beschwerdeführer legte lediglich im Februar 2008 die Ergänzungsprüfung aus Deutsch ab. Dass die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer in Ägypten im Jahr 2004 abgelegten Prüfungen nicht materiell einem Studienerfolg während seines im Oktober 2005 beginnenden Aufenthalts in Österreich gleichgestellt hat, ist schon im Hinblick auf deren zeitliche Lagerung nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. abermals das Erkenntnis Zl. 2008/21/0444).

Dem Beschwerdeführer fehlt es nach dem Gesagten bereits am erforderlichen ausreichenden Studienerfolg; auf den hilfsweise ausgeführten Verdacht der belangten Behörde, dass das Studium bloß vorgeschoben worden sei, um eine Erwerbstätigkeit auszuüben, kommt es daher entscheidungswesentlich nicht an. Auf das dazu erstattete Beschwerdevorbringen braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.

Der von der belangten Behörde im Rahmen ihrer Interessenabwägung näher begründeten Ansicht, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), tritt die Beschwerde nicht entgegen. Auch sind keine Gründe ersichtlich, wonach die belangte Behörde im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens von der Ausweisung hätte Abstand nehmen müssen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 31. Mai 2012

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