Normen
FrPolG 2005 §125 Abs1;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
MRK Art7;
MRK Art8;
FrPolG 2005 §125 Abs1;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
MRK Art7;
MRK Art8;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, reiste mit einem vom 2. August bis zum 1. September 2003 gültigen Visum C nach Österreich ein und ist seit dem 12. August 2003 durchgehend im Bundesgebiet behördlich gemeldet. Am 25. November 2003 heiratete sie in Wien den österreichischen Staatsbürger D. Im Hinblick darauf wurde ihr eine Erstniederlassungsbewilligung "begünstigter DrittSta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG", gültig bis zum 19. Jänner 2005, erteilt.
In der Zeit vom 3. November 2003 bis 25. Juni 2004 waren die Beschwerdeführerin und D. an der gleichen Adresse in 1170 Wien behördlich gemeldet, vom 22. September 2004 bis 18. Jänner 2005 an der gleichen Adresse in 1050 Wien. Dazwischen sowie ab dem 18. Jänner 2005 bestanden getrennte Meldeanschriften, wobei als Unterkunftgeberin des D. in 1110 Wien jeweils seine geschiedene erste Ehefrau, G., fungierte.
Ab September 2004 lebten die beiden Kinder der Beschwerdeführerin, geboren 1990 bzw. 1994, bei dieser im Bundesgebiet.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 11. April 2007 erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, weil sie deren Ehe als sogenannte "Aufenthaltsehe" qualifizierte.
Die belangte Behörde verwies zum einen auf die Aussage der Zeugin X., einer Tante der Beschwerdeführerin. X. habe bei einer Einvernahme am 10. Jänner 2005 ausgesagt, dass die Beschwerdeführerin im August 2003 nach Österreich gekommen sei und bei ihr gewohnt habe. Da die Beschwerdeführerin unbedingt in Österreich habe bleiben wollen, hätten sie und ihr Ehemann der Beschwerdeführerin einen Partner für eine Scheinehe, nämlich D., vermittelt. D. habe für die Scheinehe Geld bekommen. Die Beschwerdeführerin habe mit D. keinen Tag zusammengelebt, sondern nach der Heirat weiterhin bei ihr gewohnt. Nachdem sie ihren (eigenen) Ehemann und die Beschwerdeführerin im Juni 2004 "in flagranti" erwischt habe, habe sie diese aus der Wohnung geworfen.
Zum anderen stützte sich die belangte Behörde auf die Aussage des Ehemannes der Beschwerdeführerin (D.), der bei einer Einvernahme am 28. September 2005 zugegeben habe, dass es sich bei seiner Ehe mit der Beschwerdeführerin um eine Scheinehe gehandelt habe, die von deren Tante X. vermittelt worden sei, weil die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern nach Österreich habe kommen wollen. Er habe kein Familienleben mit der Beschwerdeführerin geführt und mit ihr auch keinen gemeinsamen Wohnsitz gehabt. Er habe zu diesem Zeitpunkt bei seiner Mutter in 1060 Wien gewohnt und sei nur zweimal über Nacht in der Wohnung in 1170 Wien aufhältig gewesen. Eine behördliche Meldung in der Wohnung in 1050 Wien sei nur erfolgt, damit die Beschwerdeführerin ein "Visum" erhalte, auch an dieser Adresse habe er jedoch nicht gewohnt. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei es eine Scheinehe gewesen, jedoch habe sich eine "kurze Liebesbeziehung" in der Dauer von ca. sechs Monaten entwickelt und habe er mit der Beschwerdeführerin ab und zu Geschlechtsverkehr gehabt. Er habe keinen Vermögensvorteil für die Eheschließung erhalten.
Die Beschwerdeführerin bestritt bei ihrer Einvernahme am 18. Jänner 2005 sowie in einer Stellungnahme vom 11. Oktober 2005, dass es sich bei ihrer Ehe mit D. um eine Scheinehe handle. Sie und ihr Ehemann hätten aus Liebe geheiratet und nicht, um ihr aufenthaltsrechtliche oder arbeitsrechtliche Vorteile zu verschaffen. Sie habe nach der Heirat mit ihrem Ehemann zusammengelebt und es sei auch kein Vermögensvorteil für das Eingehen der Ehe geleistet worden. Die Aussage ihrer Tante X. sei unglaubwürdig, weil deren Ehemann die Beschwerdeführerin geschlagen und sexuell belästigt habe, worauf ihre Tante deren Ehemann verteidigt und ihr vorgeworfen habe, sie hätte diesen verführt. Seither versuche ihre Tante, ihr den Aufenthalt in Österreich zu "vermiesen". Die Aussage von D., dass kein Familienleben geführt worden sei, könne sie sich nur dadurch erklären, dass ihr Ehemann sich leicht einschüchtern lasse. D. habe aber auch ausgesagt, dass er und die Beschwerdeführerin eine Liebesbeziehung gehabt hätten. Richtig sei jedoch, dass sie derzeit nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammenlebe.
Bei einer weiteren Einvernahme am 11. Jänner 2007 gab D. erneut an, dass ein gemeinsames Familienleben mit der Beschwerdeführerin nie stattgefunden habe. Eine "Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft" habe es nicht gegeben, von November 2003 bis ca. September 2004 habe aber eine "Geschlechtsgemeinschaft" bestanden.
In ihrer Beweiswürdigung führte die belangte Behörde zwar aus, dass die Aussage der Zeugin X. angesichts der geschilderten Umstände "mit einiger Vorsicht zu genießen" sei. Die Aussage des Ehemannes der Beschwerdeführerin sei hingegen durchaus glaubwürdig. Auch wenn infolge des gelegentlichen, zeitweise auch häufigeren Geschlechtsverkehrs von einer geschlechtlichen Beziehung auszugehen sei, könne angesichts der diesbezüglich eindeutigen Aussage des D. nicht von einem Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK gesprochen werden, zumal auch keine wirtschaftliche oder häusliche Gemeinschaft bestanden habe. Es spreche auch für eine Scheinehe, dass die Beschwerdeführerin im August 2003 zu "touristischen Zwecken" nach Österreich eingereist und dann im Bundesgebiet geblieben sei, um innerhalb kurzer Zeit einen österreichischen Staatsbürger zu heiraten.
Insgesamt sei zweifelsfrei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit D. eine Aufenthaltsehe eingegangen sei, um für sich (und später für ihre Kinder) eine Aufenthaltsberechtigung zu erlangen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass das Eingehen einer Scheinehe zwecks Erlangung aufenthalts- und arbeitsrechtlicher Vorteile nicht nur eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Ehe- und Fremdenwesens, darstelle, sondern auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die das Grundinteresse der Gesellschaft an einer gesetzlich gesteuerten Zuwanderung und an der Einhaltung der hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften berühre.
In Ansehung des § 66 FPG verwies die belangte Behörde auf den dreieinhalbjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich sowie auf den seit dem Jahr 2004 bestehenden Aufenthalt ihrer beiden Kinder. Dem persönlichen Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehe aber die erhebliche Beeinträchtigung maßgeblicher öffentlicher Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK, nämlich der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin würden nicht schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung.
Hinsichtlich der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ging die belangte Behörde davon aus, dass im Hinblick auf den beträchtlichen Unrechtsgehalt der Vorgehensweise der Beschwerdeführerin ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen eines zehnjährigen Zeitraumes erwartet werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei um die im April 2007 geltende Fassung.
Die Beschwerdeführerin ist im Hinblick auf die aufrechte Ehe mit dem österreichischen Staatsbürger D. Familienangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 12 FPG) eines Österreichers. Für sie gelten somit gemäß § 87 FPG die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach § 86 Abs. 1 FPG. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist demnach nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass diese Voraussetzungen gegeben sind, wenn der Fremde - im Sinn des Tatbestands des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG -
eine sogenannte Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt und sich trotzdem für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf diese Ehe berufen hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. März 2012, Zl. 2011/23/0257, mwN).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Verfahren betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bereits im Jahr 2005 anhängig gewesen und somit gemäß der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 1 FPG nach den Bestimmungen des FPG weiterzuführen gewesen sei. Durch das FPG habe sich aber die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtert, weil ein Aufenthaltsverbot nunmehr auch ohne einen geleisteten Vermögensvorteil erlassen werden könne und die diesbezügliche "Höchstdauer verdoppelt" worden sei. Da die Maßnahme für den Betroffenen Strafcharakter habe, sei das Rückwirkungsverbot gemäß Art. 7 EMRK zu beachten.
Dem ist zu erwidern, dass es sich bei einem Aufenthaltsverbot nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht um eine Strafe, sondern um eine im öffentlichen Interesse erlassene administrativ-rechtliche Maßnahme handelt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23. Oktober 2008, Zl. 2007/21/0421). Ein Rückwirkungsverbot kommt bei den Aufenthaltsverbotstatbeständen somit nicht zum Tragen (vgl. das Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2006/21/0168).
Die Beschwerdeführerin bringt sodann im Wesentlichen vor, dass zwischen ihr und D. eine "Geschlechtsgemeinschaft" bestanden habe, wovon auch die belangte Behörde ausgegangen sei. Daher sei die Eheschließung auch nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung tragend auf die - als glaubwürdig eingeschätzte - Aussage des D. gestützt, dass ein Familienleben zwischen ihm und der Beschwerdeführerin nie geführt worden sei und sie auch nie zusammen gewohnt hätten. Diese Angaben hat D. nicht nur gleichlautend auch bei einer weiteren Befragung wiederholt, sondern sie stehen auch mit der Aussage der Zeugin X. im Einklang, dass X. einen Scheinehepartner vermittelt hätte, um der Beschwerdeführerin und deren Kindern den Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde die - auch von D. eingeräumte - mehrmonatige geschlechtliche Beziehung zwischen D. und der Beschwerdeführerin als nicht hinreichend angesehen hat, um allein daraus auf das Bestehen eines tatsächlichen Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK zu schließen.
Die Beschwerdeführerin rügt zwar, dass die belangte Behörde nicht ausreichend ermittelt habe, ob nicht von der Beschwerdeführerin die Führung eines Familienlebens beabsichtigt gewesen sei bzw. ob ein solches Familienleben nicht doch vorgelegen habe. Sie hat aber - abgesehen vom pauschalen Verweis auf die von der belangten Behörde auch eingeräumte geschlechtliche Beziehung - weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde konkrete Lebenssachverhalte oder sonstige Umstände dargelegt, die für das Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens und somit gegen das Vorliegen einer Aufenthaltsehe sprechen würden. Insbesondere tritt die Beschwerdeführerin der behördlichen Feststellung, dass zwischen ihr und D. kein gemeinsamer Wohnsitz und Haushalt bestanden habe, in der Beschwerde nicht mehr konkret entgegen.
Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, welche Erhebungen die belangte Behörde hätte durchführen müssen, um zu einer für die Beschwerdeführerin günstigen Beweiswürdigung zu gelangen. Die Relevanz des in der Beschwerde behaupteten Verfahrensmangels wird somit nicht dargetan.
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hätten, begegnet somit im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden eingeschränkten Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, VwSlg. 11.894 A/1985) keinen Bedenken.
Die Beschwerde bestreitet nicht, dass sich die Beschwerdeführerin vor der Niederlassungsbehörde auf ihre Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger berufen hat. Die Beschwerdeführerin hat daher den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG erfüllt, die Gefährdungsannahme gemäß § 86 Abs. 1 FPG ist somit auf Basis der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gerechtfertigt.
Auch das - in der Beschwerde nicht bekämpfte - Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung ist im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Die Beschwerdeführerin bringt darüber hinaus noch vor, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von zehn Jahren "überzogen" sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Auffassung der belangten Behörde, in Anbetracht des von der Beschwerdeführerin nach wie vor bestritten Fehlverhaltens könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden, nicht als rechtswidrig erkannt werden kann.
In der Beschwerde werden schließlich auch keine ausreichenden Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG konnte von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof Abstand genommen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 31. Mai 2012
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