VwGH 2011/23/0257

VwGH2011/23/025729.3.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des T, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 22. April 2008, Zl. SD 1531/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §86;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §86;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der (seinen Angaben zufolge seit 1989 bzw. 1991) ohne Aufenthaltstitel in Österreich aufhältige Beschwerdeführer, ein 1947 geborener chinesischer Staatsangehöriger, heiratete am 14. Juni 2004 die österreichische Staatsbürgerin M. Sein auf diese Ehe gestützter Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" vom 22. Juli 2004 wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 26. April 2005 gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 2 und § 8 Abs. 4 Fremdengesetz 1997 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Ehe bloß deshalb geschlossen worden sei, um dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel zu verschaffen, ein gemeinsames Familienleben aber nicht geführt werde. Mit Bescheid vom 3. März 2006 gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien der Berufung des Beschwerdeführers Folge und behob den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG, weil nach Inkrafttreten des Fremdenrechtspakets mit 1. Jänner 2006 weder den Fremdenpolizeibehörden noch den Sicherheitsdirektionen bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln eine Kompetenz zukomme.

In der Folge erließ die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 25. Oktober 2006 gegen den Beschwerdeführer gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot und begründete auch dieses im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer sich im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin berufen habe, obwohl ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt worden sei.

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. April 2008 gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass nach einem Bericht der Bundespolizeidirektion Wien vom 29. September 2004 bei einer Erhebung an der gemeinsamen Wohnanschrift den unmittelbaren Nachbarn zwar die Ehefrau des Beschwerdeführers, nicht aber dieser bekannt gewesen sei.

Bei ihrer Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion Wien am 8. November 2004 habe M. noch Sympathie als Grund für die Eheschließung angegeben und eine Zahlung in diesem Zusammenhang abgestritten. Sie habe erklärt, die Verständigung mit dem ein wenig Deutsch sprechenden Beschwerdeführer erfolge über eine ständig anwesende Bekannte oder dessen Arbeitgeber. Ob ihr Ehemann Kinder habe, habe sie nicht gewusst.

Mit rechtsanwaltlichem Schriftsatz vom 10. Februar 2006 habe M. jedoch mitgeteilt, dass ihre ursprünglichen Angaben nicht den Tatsachen entsprochen hätten und sie diese nur deshalb gemacht habe, weil sie von Personen aus dem Umfeld ihres Ehemannes bedroht worden sei. Bei der durch einen Araber namens "M" oder "H" vermittelten Eheschließung, für die sie auch ein Entgelt erhalten habe, habe es sich "nicht um eine Liebesheirat" gehandelt. Es sei klar gewesen, dass die Ehe nur dazu habe dienen sollen, dass der Beschwerdeführer in Österreich bleiben könne. Der Vermittler habe die für die Eheschließung erforderlichen Behördenwege erledigt, bei der auch nur ein "pro forma-Kuss" ausgetauscht worden sei. Außer den Grußworten "Grüß Gott" und "Auf Wiedersehen" habe sie vom Beschwerdeführer kein deutsches Wort gehört, mit ihm nie zusammengewohnt und von ihm auch keine Unterhaltszahlungen erhalten. Nähere Kontakte zwischen ihr und dem Beschwerdeführer habe es nie gegeben.

Diese Angaben habe sie in ihren weiteren Einvernahmen am 25. Jänner 2007 und am 6. Februar 2008 aufrechterhalten. Sie habe weiters ausgesagt, von den zunächst vereinbarten EUR 7.000,-- für die Eheschließung letztlich nur etwa EUR 900,-- erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer sei zwar an ihrer Anschrift gemeldet worden, habe dort aber nie genächtigt und auch keinen Schlüssel für die Wohnung gehabt. Die Ehe sei nie vollzogen und ein gemeinsames Ehe- oder Familienleben nie geführt worden. Zu den unrichtigen Angaben sei sie von den beiden Vermittlern "H", der auch als Trauzeuge fungiert habe, und "X" gezwungen worden. Jedenfalls habe sie geglaubt, dass "H" Trauzeuge gewesen sei, weil er ihr kurz vor der Eheschließung gesagt habe, dass er "ihr als Trauzeuge gehen" werde. Es sei ihr eigentlich egal gewesen, wer Trauzeuge sei, weil es ihr wegen ihrer Schulden nur um das Geld gegangen und es keine Liebesheirat gewesen sei. Da die Trauungszeremonie so schnell vor sich gegangen sei, habe sie offenbar gar nicht mitbekommen, wer tatsächlich als Trauzeuge unterschrieben habe.

Der Beschwerdeführer habe im Zuge seiner Einvernahme am 19. November 2004 als "Zweck der Ehe" die Sorgepflichten seiner Ehefrau für ihre kleine Tochter und die deshalb von ihr benötigte Unterstützung angegeben. Auch in weiteren Stellungnahmen habe er das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bestritten. Die belastenden Aussagen seiner Ehefrau habe er darauf zurückgeführt, dass sie einen neuen Freund habe und sich deshalb an die "alte Lebenssituation" nicht mehr erinnern wolle. Dass M. offensichtlich die Unwahrheit sage, ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass nach dem Heiratsprotokoll - entgegen ihrer Darstellung - kein "H" Trauzeuge gewesen sei. Er kenne keinen Vermittler und habe bis Ende Dezember 2006 eine Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft mit seiner Ehefrau geführt.

Auch nachdem der über Antrag des Beschwerdeführers ausgeforschte "H" bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 17. Dezember 2007 die Vermittlung der Ehe bestritten habe, habe M. bei einer neuerlichen Einvernahme abermals angegeben, dass es sich um eine "reine Scheinehe" gehandelt habe, die im Wesentlichen von "H" vermittelt worden sei, den sie auch auf einem vorgehaltenen Lichtbild wiedererkannt habe.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass trotz der eine Scheinehe bestreitenden Angaben des Beschwerdeführers angesichts der Aussagen seiner österreichischen Ehefrau und der Erhebungsergebnisse davon auszugehen sei, dass die Ehe ausschließlich deshalb geschlossen worden sei, um diesem die Möglichkeit zu verschaffen, eine "Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung" und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen. Bei ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde habe M. einen äußerst glaubwürdigen Eindruck gemacht. Insbesondere ihre die Trauzeugen betreffende Aussage sei logisch und nachvollziehbar gewesen und spreche besonders für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe. Es bestehe für die belangte Behörde auch kein Anlass, an der Richtigkeit der Zeugenaussage der Ehefrau des Beschwerdeführers zu zweifeln. Diese könne weder aus dem Fortbestand der Ehe noch aus einer allfälligen Scheidung bzw. Nichtigerklärung Nutzen ziehen. Der Beschwerdeführer seinerseits habe jedoch ein massives Interesse daran, das Eingehen einer Aufenthaltsehe zu dementieren, sichere ihm die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin doch den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet und den freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Angaben des Beschwerdeführers - insbesondere jene in seiner Berufung - seien daher als bloße Schutzbehauptungen zu werten.

Die belangte Behörde folgerte daraus, dass angesichts der nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussagen von M. sowie "der übrigen Aussagen und der Erhebungen" feststehe, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne mit dieser ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt zu haben.

Rechtlich beurteilte die belangte Behörde diesen Sachverhalt dahingehend, dass der Missbrauch des Rechtsinstituts der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte im Hinblick auf § 60 Abs. 2 Z 9 FPG eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle, sodass die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG - im Grunde des § 87 iVm § 86 FPG gegeben seien. Der mit einem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei zulässig, weil dieser zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, nämlich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und der Verhinderung von Aufenthaltsehen, dringend geboten sei. Wer, wie der Beschwerdeführer - so führte die belangte Behörde weiter aus - zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Aufenthaltsehe mit einem österreichischen Staatsbürger eingehe, lasse eine besondere Geringschätzung maßgeblicher, in Österreich gültiger Rechtsvorschriften erkennen. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt Fremder regelnden Vorschriften und deren Befolgung komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von Aufenthaltsehen habe der Beschwerdeführer gravierend verstoßen, weshalb die Erlassung des Aufenthaltsverbots dringend geboten und somit im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei.

Im Rahmen der nach § 66 FPG vorzunehmenden Interessenabwägung führte die belangte Behörde weiter aus, dass der Beschwerdeführer nur auf Grund seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine unselbständige Beschäftigung habe aufnehmen können. Die durch seinen Aufenthalt in Österreich erzielte Integration werde durch die Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens auf Grund der von ihm eingegangenen Aufenthaltsehe wesentlich gemindert. Bei einer Abwägung der genannten Interessenlagen ergebe sich, dass die persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wiegen würden als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.

Mangels sonstiger besonderer, zugunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände, führte die belangte Behörde aus, könne sie auch nicht im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbots Abstand nehmen. In Anbetracht seines Gesamt-(fehl-)verhaltens sei schließlich - auch unter Bedachtnahme auf seine private Situation - ein Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraums zu erwarten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass der angefochtene Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen ist. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids (April 2008) geltende Fassung des genannten Gesetzes.

Der Beschwerdeführer war im Hinblick auf die bei Erlassung des angefochtenen Bescheides aufrechte Ehe mit M.

Familienangehöriger (§ 2 Abs. 4 Z 12 FPG) einer Österreicherin. Für diese Personengruppe gelten jedenfalls - und zwar gemäß § 87 zweiter Satz FPG auch dann, wenn der österreichische Angehörige sein (unionsrechtlich begründetes) Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat - die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach § 86 FPG. Nach § 86 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass diese Voraussetzungen gegeben sind, wenn der Fremde - im Sinn des Tatbestands des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG -

eine so genannte Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK nie geführt und sich trotzdem für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf diese Ehe berufen hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. Dezember 2011, Zl. 2011/23/0187, mwN).

Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die in diesem Sinn vorgenommene rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, sondern in erster Linie gegen ihre Beweiswürdigung. Er bringt dazu vor, dass die auf Grund gewöhnlicher Ehestreitigkeiten gemachten Angaben seiner Ehefrau widersprüchlich seien und daher seiner stets gleich bleibenden Behauptung, eine "ordentliche Ehe" eingegangen zu sein, mehr Glauben hätte geschenkt werden müssen. Da ihm nur deshalb das Eingehen einer Scheinehe unterstellt worden sei, weil ein "H" diese vermittelt haben solle, dieser aber in einem Strafverfahren von diesem Vorwurf gerichtlich freigesprochen worden sei, hätte die belangte Behörde von einer "ordentlichen Ehe" auszugehen gehabt.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, Bedenken an der Beweiswürdigung der belangten Behörde zu wecken, wird dabei doch auf die im angefochtenen Bescheid dargelegten beweiswürdigenden Überlegungen in keiner Weise konkret eingegangen. Der Beschwerdeführer hat auch weder im Verwaltungsverfahren noch nun in der Beschwerde einen konkreten Lebenssachverhalt vorgebracht, der für die Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK spräche, sondern bloß die Angaben seiner Ehefrau als unrichtig bezeichnet und das Bestehen einer "ordentlichen Ehe" behauptet. Die belangte Behörde stützte ihre Feststellung des Vorliegens einer Aufenthaltsehe auch keineswegs ausschließlich auf deren Vermittlung durch einen "H", sondern in erster Linie auf die von der belangten Behörde als glaubwürdig befundenen Angaben von M. Abgesehen davon wird die Behauptung, der (angebliche) Vermittler der Scheinehe sei von diesem Vorwurf freigesprochen worden, vom Beschwerdeführer erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebracht.

Wenn die belangte Behörde daher im Rahmen ihrer Beweiswürdigung, in der sie ausreichend begründete, warum sie ihren Feststellungen die mehrfach wiederholte Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers zugrunde legte, zum Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin eingegangen sei, begegnet dies im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden eingeschränkten Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, VwSlg. 11.894 A/1985) daher keinen Bedenken.

Soweit die Beschwerde in ihrer weiteren Argumentation auf Rechtsprechung Bezug nimmt, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht mehr geboten sei, sofern der Rechtsmissbrauch des Eingehens einer Scheinehe bereits fünf Jahre zurückliege, ist ihr zu entgegnen, dass diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum FrG im Anwendungsbereich des FPG nicht aufrechterhalten wurde (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19. Mai 2011, Zl. 2010/21/0237, mwN).

Aber auch die von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung erweist sich nicht als rechtswidrig. Im Hinblick darauf, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte soziale und wirtschaftliche Integration im Wesentlichen durch das Eingehen einer Scheinehe erlangt wurde, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet könnten im vorliegenden Fall - trotz der Dauer seines (noch nie rechtmäßigen) Aufenthalts in Österreich - die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.

In der Beschwerde werden schließlich auch keine ausreichenden Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 29. März 2012

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