Normen
AnzeigenabgabeG Slbg §1 Abs1;
AnzeigenabgabeG Slbg §1 Abs2;
AnzeigenabgabeG Slbg §1 Abs1;
AnzeigenabgabeG Slbg §1 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Salzburg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 29. Oktober 2003 wurden der beschwerdeführenden Partei aufgegliedert nach Abrechnungszeiträumen für den Zeitraum Jänner 1994 bis einschließlich Mai 2000 Anzeigenabgaben von insgesamt EUR 65.628,74 vorgeschrieben.
Die Abgabenbehörde erster Instanz ging dabei davon aus, dass die beschwerdeführende Partei Eigentümer der Druckwerke "K-Prospekte" im genannten Zeitraum war. Sie habe eine näher genannte Gesellschaft mbH (in der Folge: GmbH) mit der Verteilung der Druckwerke beauftragt. In der Stadt Salzburg seien zwei weitere Gesellschaften mit der Verteilung von Salzburg aus beauftragt worden; diese hätten die Druckwerke direkt an die Haushalte verteilt.
Rechtlich ging die Behörde erster Instanz davon aus, dass es sich bei den Druckwerken um selbständige Anzeigen gehandelt habe, die erstmalig von Salzburg aus verbreitet worden seien; die Sphäre des Unternehmens werde erst bei der Verteilung der Prospekte an die Haushalte verlassen. Die abgabepflichtige beschwerdeführende Partei sei ihrer Abrechnungspflicht trotz Aufforderung nicht nachgekommen. Sie habe im Schreiben vom 14. Oktober 2002 die Herstellungskosten für die im Zeitraum von 1. Jänner 2000 bis 31. Mai 2000 verteilten Druckwerke bekannt gegeben. Die Behörde sei jedoch verhalten gewesen, eine amtliche Bemessung für sämtliche von der Stadt Salzburg aus verteilten Druckwerke anhand dieser Herstellungskosten und auf Grund der berechneten Herstellungskosten für die Jahre 1994 bis 1999 und ausgehend von den bekanntgegebenen Verteilungen der in Salzburg ansässigen Gesellschaften vorzunehmen.
Mit weiteren sieben Bescheiden wurde nach Jahren gestaffelt ein Säumniszuschlag festgesetzt.
1.2. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen alle erstinstanzlichen Bescheide Berufung.
In dieser führte sie zunächst aus, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle ein wesentliches Tatbestandselement einer "Anzeige", wenn ein Unternehmer bei der Herausgabe eines Druckwerkes in erster Linie im eigenen Interesse tätig werde. Genau diese Kriterien träfen auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt zu; die Prospekte würden ausschließlich im Interesse der beschwerdeführenden Partei verfasst und bestünden (ebenfalls ausschließlich) aus Werbung für Produkte des Unternehmens der beschwerdeführenden Partei.
Weiters sei im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation davon auszugehen, dass jedenfalls Werbeprospekte nicht als Anzeigen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Salzburger Anzeigenabgabegesetzes, LGBl. Nr. 102/1964 (Wiederverlautbarung; in der Folge: SAAG), qualifiziert werden dürften. Dies gelte umso mehr, als durch das SAAG nur die Besteuerung von Anzeigen in der Stadt Salzburg erfolgen solle.
Darüber hinaus sei die beschwerdeführende Partei keine abgabepflichtige Person im Sinne des SAAG. Abgabepflichtig sei nämlich nur der Eigentümer des Unternehmens, das die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorge. Die beschwerdeführende Partei erfülle diese Voraussetzung nicht, weil die Verteilung der Prospekte im Auftrag der GmbH über weitere Unternehmen erfolgt sei; die GmbH sei damit auch Herausgeber der Prospekte. Auch sei das Entgelt von der GmbH an die Verteilerunternehmen bezahlt worden, sodass allenfalls abgabepflichtige Personen diese Verteilerunternehmen, nicht aber die GmbH und schon gar nicht die beschwerdeführende Partei seien; dies ergebe sich schon aus den im Behördenakt erliegenden Rechnungen, die von den Verteilerunternehmen an die GmbH fakturiert worden seien.
Auch ergebe sich aus § 5 Abs. 1 SAAG, dass die beschwerdeführende Partei, da sie unzweifelhaft kein Entgelt erhalten habe, nicht abgabepflichtig sein könne.
Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 2000, B 723/98, folge weiters, dass sich das Besteuerungsrecht der Gemeinde nur auf den im Erhebungsgebiet entstandenen Reklamewert einer Ankündigung erstrecken könne. Im Beschwerdefall seien deshalb die zahlreichen Prospekte, die außerhalb der Stadt Salzburg verteilt worden seien, mangels eines Besteuerungsrechts der Stadt Salzburg aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden.
Weiters brachte die beschwerdeführende Partei in ihrer Berufung vor, alle Abgaben, die bis zum 31. Dezember 1996 fällig geworden seien, seien verjährt. Darüber hinaus könnte für den Zeitraum 1994 bis 1996 nicht nachvollzogen werden, auf Grund welcher Umstände die Behörde die Bemessungsgrundlage ermittelt habe. Die beschwerdeführende Partei habe in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2002 die Grundsätze der Schätzungen für diese Jahre dargelegt und sei zu wesentlich niedrigeren Bemessungsgrundlagen gelangt.
1.3. Mit ihrer Berufungsvorentscheidung vom 22. Dezember 2004 gab die Abgabenbehörde erster Instanz der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die erstinstanzlichen Bescheide teilweise statt und sprach aus, dass die beschwerdeführende Partei - näher aufgeschlüsselt - eine Anzeigenabgabe gemäß § 4 Abs. 1 SAAG von insgesamt EUR 62.126,80 und einen Säumniszuschlag von EUR 1.242,70 zu entrichten habe. Das Guthaben von EUR 3.571,84 könne auf Antrag zurückgezahlt werden.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Parteivorbringens führte die Behörde aus, die beschwerdeführende Partei sei Eigentümerin der gegenständlichen Werbeprospekte im abgabengegenständlichen Zeitraum Jänner 1994 bis Mai 2000 gewesen. Sie habe teilweise über die näher genannte GmbH zwei weitere Unternehmen mit Sitz in Salzburg mit der Verteilung der Druckwerke an die einzelnen Salzburger Haushalte und die umliegenden Gemeinden beauftragt; die Druckwerke seien dafür direkt an diese geliefert worden, welche in weiterer Folge die Hausverteilung vorgenommen hätten.
In rechtlicher Hinsicht ging die Behörde im Wesentlichen davon aus, dass es sich bei den Druckwerken um selbständige Anzeigen im Sinn des § 1 Abs. 2 SAAG handle, die in einem Massenvervielfältigungsverfahren hergestellt worden und zur Verbreitung bzw. Veröffentlichung gelangt seien.
Die beschwerdeführende Partei sei ihrer Abrechnungspflicht trotz Aufforderung nicht nachgekommen; sie habe mit Schreiben vom 14. Oktober 2002 die Herstellungskosten für die im Zeitraum von 1. September 1998 bis zum 31. Mai 2000 verteilten Druckwerke bekannt gegeben. In einem weiteren Schreiben vom 25. Oktober 2004 habe die beschwerdeführende Partei teilweise Druckrechnungen vorgelegt und die durchschnittlichen Layoutkosten von S 4.500,-- pro Druckwerk bekannt gegeben. Zu den als Bemessungsgrundlage dienenden Herstellungskosten gehörten sämtliche Kosten, die für die Herstellung des zu verbreitenden Druckwerkes anfielen. Dies seien die Druckkosten, die Layoutkosten, die Mehrkosten für Farbe, Faltung, Einlage eines anderen Druckwerkes, die Setzkosten der Maschine, etc. Nicht zu den Herstellungskosten gehörten die Portokosten, die Transportkosten und die ARA-Beträge. Die Behörde sei verhalten gewesen, eine amtliche Bemessung für sämtliche von der Stadt Salzburg aus verteilten Druckwerke anhand der angeführten Herstellungskosten und auf Grund von diesen berechneten Herstellungskosten für die Jahre 1994 bis 1999 und anhand der bekanntgegebenen Verteilungen vorzunehmen. Für das Jahr 2000 seien sämtliche Druckrechnungen vorgelegt worden; die durchschnittlichen Herstellungskosten für die im Jahre 2000 verteilten Druckwerke hätten S 0,97 betragen. Für 1999 seien S 0,95, für 1998 S 0,93, für 1997 S 0,91, für 1996 S 0,89, für 1995 S 0,87 und für 1994 S 0,85 als geschätzte Herstellungskosten für jene Druckwerke angenommen worden, bei denen kein Gewicht im Ermittlungsverfahren habe festgestellt werden können. Bei den Druckwerken mit Gewichtsangaben seien die im Schreiben vom 14. Oktober 2002 bekanntgegebenen Herstellungskosten angesetzt worden.
In wirtschaftlicher Betrachtungsweise seien sowohl die GmbH als auch die in Salzburg ansässigen Unternehmen Erfüllungsgehilfen der beschwerdeführenden Partei für die Verbreitung ihrer eigenen Druckwerke gewesen; das Auftragsverhältnis stehe in einem von der beschwerdeführenden Partei vorgegebenen Verbreitungsvorgang.
Das Versenden der Druckwerke an die Verteilungsunternehmen mit dem Sitz in Salzburg, die die Verbreitung des Druckwerkes von Salzburg aus durchführten, sei noch keine "Verbreitung" im Sinne des SAAG; die Verbreitung sei erstmalig durch den Verteilungsvorgang an einen größeren Personenkreis, nämlich das Einwerfen in die Hauspostfächer in Salzburg und Umgebung erfolgt, denn dadurch sei auf einmal eine Anzahl eines bestimmten Druckwerkes einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht worden.
Es könne daher dem Argument der beschwerdeführenden Partei, die Anzeigenabgabe sei von den Werbeunternehmern zu entrichten, nicht beigetreten werden, weil gemäß § 3 SAAG der Verleger oder Herausgeber der Anzeige bzw. der Eigentümer des Unternehmens, das die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorge, die abgabe- und haftpflichtige Person sei. Die Anzeigenabgabe sei daher der Abgabepflichtigen vorgeschrieben worden.
Die erste Aufforderung zur Feststellung der Abrechnungspflicht der Anzeigenabgabe sei am 5. November 1996 an die beschwerdeführende Partei ergangen; die zweite Aufforderung zur Abrechnung der Anzeigenabgabe sei am 21. Dezember 2000 erfolgt. Eine Verjährung sei daher nicht eingetreten.
Die Säumniszuschläge seien zu Recht vorgeschrieben worden, weil die Anzeigenabgabe für den Zeitraum 1994 bis 2000 der abgabepflichtigen beschwerdeführenden Partei vorgeschrieben worden seien, die diese nicht rechtzeitig entrichtet gehabt habe.
1.4. In ihrem an die belangte Behörde gerichteten Vorlageantrag verweist die beschwerdeführende Partei darauf, dass die Behörde "nunmehr offenbar" erkenne, dass die von ihr verbreiteten Prospekte nicht dem Tatbestand einer "Anzeige" erfüllten, weil die Herausgabe des Druckwerkes in erster Linie im eigenen Interesse erfolge.
Was die Frage des "Erscheinungsortes" betreffe, sei sehr wohl auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Reklamewert abzustellen. Auch liege der "Erscheinungsort" der Prospekte nicht in Salzburg; es sei hier von Bedeutung, dass Vertragspartner der beschwerdeführenden Partei nicht die in Salzburg ansässigen Unternehmen, sondern ausschließlich die GmbH sei, die ihren Sitz unzweifelhaft nicht in Salzburg habe. Die Versendung durch die GmbH mache erstmals die gegenständlichen Druckwerke einem größeren Personenkreis zugänglich, wobei es keine Rolle spiele, wenn sich die GmbH ihrerseits weiterer Subunternehmer bediene. Ob die GmbH nämlich durch eigene Angestellte oder durch Subunternehmen die Verteilung durchführen lasse, könne nicht ausschlaggebend sein. Damit erfolge die Verbreitung der gegenständlichen Prospekte aber nicht von Salzburg sondern vom Sitz der GmbH aus.
Im Übrigen sei es unzulässig, die GmbH (oder die von dieser beauftragten Subunternehmen) der beschwerdeführenden Partei "zuzurechnen". Die in Salzburg ansässigen Unternehmen seien nämlich ausschließlich von der GmbH in deren eigenen Namen beauftragt worden.
Was die geltend gemachte Verjährung betreffe, so habe eine allfällige Abgabenpflicht für die Prospekte des Jahres 1994 mit 31. Dezember 1994 zu laufen begonnen, doch sei in der Aufforderung vom 21. Dezember 2000 auf dieses Jahr gar nicht Bezug genommen worden, sodass insoweit Verjährung eingetreten sei. Für eine allfällige Abgabenpflicht betreffend das Jahr 1995 (und ebenso für das Jahr 1996) sei zwar eine Unterbrechung der Verjährung durch die Aufforderung vom 21. Dezember 2000 eingetreten, die Unterbrechung habe jedoch am 31. Dezember 2000 geendet, sodass auch Abgabenforderungen aus diesen beiden Jahren verjährt seien.
Nicht nachvollziehbar sei weiters die Höhe der nunmehrigen Vorschreibung, insbesondere liefere die Behörde keine Begründung, wie sie zu den von ihr für die einzelnen Jahre angenommenen Bemessungsgrundlagen gelange.
1.5. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, dass - näher aufgeschlüsselt - eine Anzeigenabgabe von EUR 62.126,80 zuzüglich eines Säumniszuschlages von EUR 1.142,55 vorgeschrieben wurde, wies im Übrigen jedoch die Berufung als unbegründet ab.
Die beschwerdeführende Partei sei medienrechtlicher Eigentümer der Postwurfsendung "K-Prospekte", die in unregelmäßigen Abständen an Haushalte geschickt würden. Zur Abwicklung des Vertriebsweges sei die GmbH eingeschaltet worden, die ihrerseits wieder zwei näher genannte in der Landeshauptstadt Salzburg ansässige Unternehmen betraut habe. Die gegenständlichen Prospekte seien direkt an die vor Ort ansässigen Verteilerfirmen geliefert und anschließend an Haushalte in der Stadt Salzburg wie auch in den Umlandbezirken (vorwiegend angrenzende Gemeinden) zugestellt worden.
In den Jahren 1998 und 1999 sei ein Vertrag zwischen der Post und Telekom Austria AG, der beschwerdeführenden Partei und der L-GmbH errichtet worden, auf Grund dessen der Werbemittelversand über die Österreichische Post (AG) abgewickelt worden sei. Nach dieser Vereinbarung sei auf Rechnung der beiden Unternehmen (beschwerdeführende Partei und L-GmbH) über die zentralen Umleitungszentren der Post die gesamte österreichweite Massenverteilung erfolgt. Darunter habe sich auch das Postamt Salzburg befunden. Aus der schriftlichen Vereinbarung sei weiters zu entnehmen, dass die Verteilung anhand von eigenen Streuplänen, Aufgabeterminen der Sendungen, Stückzahl- und Gewichtsangaben sowie gewünschten Zustellterminen vorgenommen werden sollte. Vereinzelte weitere Verteilungen außerhalb der abgeschlossenen Regelung könnten nach eigenen Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht restlos ausgeschlossen werden, jedoch sei immer das gleiche Druckwerk zeitgleich zur Versendung an die Haushalte in Stadt und Land Salzburg gelangt.
Trotz Aufforderung durch die Abgabenbehörde erster Instanz habe die beschwerdeführende Partei mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2002 nur die Herstellungskosten von fünf Monaten des Jahres 2000 bekannt gegeben, darauf aufbauend eine Schätzung von durchschnittlichen Druckkosten anhand von Erfahrungswerten angestellt und dabei Kosten im Umfang von S 6,210.470,10 (aufgeschlüsselt nach Jahren) bekanntgegeben.
Druckkostenrechnungen, Aufgabescheine oder andere Nachweise über die Anzahl und die Höhe der Druckkosten seien nicht vorgelegt worden, weil nach den Angaben der beschwerdeführenden Partei deren Beschaffung einen enormen Aufwand nach sich ziehen würde.
Schließlich habe die beschwerdeführende Partei über weiteren Vorhalt eine Tabellenübersicht für Zeiträume ab 1995 vorgelegt; ausgenommen die Jahre 2000 und 1998 hätten keine Rechnungen vorgelegt werden können. Aus der übermittelten Tabelle hätte sich der Anteil an Herstellungskosten (für Verteilungen in Stadt und Land Salzburg) in Höhe von EUR 263.829,74 bzw. eine Anzeigenabgabe in Höhe von (insgesamt) EUR 26.383,-- ergeben.
In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, dass eine Verjährung nicht gegeben sei; der älteste Abgabenanspruch datiere aus dem Monat Jänner 1994, weshalb die diesbezügliche Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 1994 (somit mit 1. Jänner 1995) zu laufen begonnen und mit 31. Dezember 1999 geendet habe. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2000 sei an die beschwerdeführende Partei die Aufforderung ergangen, den Vertriebsweg und Druck- bzw. Verteilungsrechnungen zur Bemessung der Anzeigenabgabe offen zu legen. Dadurch sei die Verjährung für alle Abgabenansprüche ab dem Zeitraum Jänner 1995 wirksam unterbrochen worden, sodass die fünfjährige Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 wieder neu zu laufen begonnen habe. Was das Jahr 1994 betreffe, werde auf den Schriftverkehr des Stadtsteueramtes vom 5. November 1996 verwiesen, mit dem die beschwerdeführende Partei bezüglich ihrer Druckwerke generell aufgefordert worden sei, Auflage und Herstellungskosten sämtlicher Druckwerke nachzuweisen. Diese Maßnahme habe die Verjährung für das Jahr 1994 unterbrochen. Die Verjährungsfrist habe somit mit 31. Dezember 1996 (wieder) zu laufen begonnen und hätte am 31. Dezember 2001 geendet, sei jedoch ihrerseits wiederum zeitgerecht durch die erwähnte Maßnahme vom 21. Dezember 2000 wirksam unterbrochen worden. Die Festsetzung der Anzeigenabgabe mittels Bescheid vom 29. Oktober 2003 sei jedenfalls innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist ergangen, welche ab dem 31. Dezember 2000 neu zu laufen begonnen habe; eine Verjährung auf Grund des anhängigen Berufungsverfahrens könne nun nicht mehr eintreten.
Damit eine Abgabepflicht nach dem SAAG vorliege, müsse es sich entweder um die Aufnahme einer Anzeige in einem Druckwerk handeln oder darum, dass ein Prospekt bereits als Ganzes eine "selbständige Anzeige" - wie im gegenständlichen Fall - bilde. Voraussetzung für eine Abgabepflicht der "selbständigen Anzeige" sei, dass das Druckwerk den Anzeigenbegriff im allgemeinen Verständnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfülle. Dies werde von der beschwerdeführenden Partei nicht in Abrede gestellt, sondern vielmehr vorgebracht, dass die "selbständige Anzeige" als "Eigenanzeige" anzusehen sei und deswegen nicht einer Abgabepflicht unterliegen könne.
Würde man dieser Ansicht folgen und die vorliegende Veröffentlichung in erster Linie als Eigenwerbung (im eigenen Interesse erfolgt) qualifizieren, dann würde kein Raum für eine Besteuerung einer "selbständigen Anzeige" übrig bleiben, weil Prospektwerbung ausschließlich das eigene Unternehmen und dessen Produkte bewerbe; dieser Wille könne jedoch dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, der eine Besteuerung von Anzeigen auch in der Form von Massenwerbung vorsehe.
Wenn die beschwerdeführende Partei bestreite, es liege der Erscheinungsort Salzburg bzw. eine erstmalige Verbreitung von Salzburg aus vor, so sei zunächst darauf zu verweisen, dass der "Verleger" bzw. "Zeitungsunternehmer" nach dem Gesetz als "der die Verbreitung besorgende Unternehmer" der Anzeige anzusehen sei. Ein Verteilungsunternehmen, welches nur vom medienrechtlichen Eigentümer bzw. Herausgeber der Anzeige oder des Druckwerkes beauftragt worden sei, die Verbreitung vorzunehmen, sei nicht abgabepflichtig oder haftungspflichtig, weil diesem die Stellung als Medieninhaber fehle. Die beschwerdeführende Partei übersehe, dass die Bestimmung des § 3 Abs. 2 SAAG (nur) dann zur Anwendung komme, wenn der Herausgeber der Anzeige und der Herausgeber des Druckwerkes verschiedene Personen seien, wie etwa bei einer Anzeige in einem Druckwerk mit redaktionellen Beiträgen (einer Zeitung oder Broschüre). Dies sei jedoch bei einer "selbständigen Anzeige" nicht der Fall. Die bereits erwähnten Verteilungsunternehmen führten nur - wie im Beschwerdefall auch die Post - einen vom Medienherausgeber klar umrissenen Verbreitungsauftrag aus. Inhalt, Umfang und Form der ausgestalteten Anzeige werde von diesen Unternehmen keinesfalls bestimmt oder beeinflusst. Die Stellung des Herausgebers komme jedenfalls nicht den beauftragten Verteilungsunternehmen in Salzburg zu, sondern - wie auch dem Impressum zu entnehmen sei - der beschwerdeführenden Partei selbst, sodass diese abgabepflichtig sei.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Abgabenhöhe habe die Behörde erster Instanz zutreffend im Hinblick auf das SAAG die dort genannten Herstellungskosten zugrunde gelegt. Darunter seien die gesamten Druckkosten unter Ausschluss der Umsatzsteuer, die Kosten für die Erstellung des Layouts, Farbmehrkosten, Faltung, etc. und nicht - wie von der beschwerdeführenden Partei angenommen - die Verteilungskosten zu verstehen. Die beschwerdeführende Partei habe erst nach mehrmaligem Schriftverkehr und Aufforderungen seitens der Abgabenbehörde dazu bewogen werden können, vereinzelt für wenige Monate des Jahres 2000 Druckrechnungen und diese wiederum nur für die österreichweite Auflage vorzulegen. Auf Grund dieser Informationen und nach den von der Behörde in "aufwendigster Ermittlungsarbeit" bei den Salzburger Verteilungsunternehmen ermittelten Auflagenhöhen, die im Zentralraum von Salzburg Stadt an die Haushalte gelangt seien, sei anlässlich der eingebrachten Berufung die Anzeigenabgabe mittels Berufungsvorentscheidung auf insgesamt EUR 62.126,80 reduziert und seien die Säumniszuschläge entsprechend angepasst worden.
Im Vorlageantrag sei die Höhe der Bemessungsgrundlage wiederum als nicht nachvollziehbar bemängelt und auf die Urkundenvorlage vom 25. Oktober 2004 verwiesen worden. Dabei sehe sich "unverständlicherweise" die beschwerdeführende Partei selbst nicht in der Lage, eine Zuordnung der bereits mehrmals zur Kenntnis gebrachten Rechnungsnummern der Verteilungsunternehmen zu den von der Behörde geforderten Druckrechnungen vorzunehmen und die anteiligen Druck- bzw. Herstellungskosten der "Salzburger Auflage" zu beziffern. Statt dessen sei - abgesehen hinsichtlich des Teiles des Jahres 2000 - nur angemerkt, dass eine entsprechende "Druckrechnung nicht auffindbar" sei oder das Druckwerk "nicht zuordenbar sei". Die belangte Behörde hätte daher an der von der Abgabenbehörde erster Instanz angestellten Hochrechnung auf Basis der vorgelegten Rechnungen aus dem Abgabenverfahren der L-GmbH keinen Verfahrensmangel sehen können und meine, dass diese Schätzmethode unter Berücksichtigung der in der Berufung eingereichten Gesamtdruckkosten vereinzelter Prospekte und der festgestellten Gewichtsklassen der Prospekte der Bemessungsgrundlage und somit den tatsächlichen Herstellungskosten aller Druckwerke des Abgabenzeitraumes am nächsten komme. Bemessungsgrundlagen von fehlenden Druckwerken hätten anhand von Gewichtsangaben und mittels herangezogenen Vergleichswerten aus dem Anzeigenabgabeverfahren der L-GmbH festgestellt und dem Bescheid zugrunde gelegt werden können.
Die Behörde habe im Abgabenverfahren der abgabepflichtigen beschwerdeführenden Partei mehrmals Gelegenheit eingeräumt, das Parteiengehör wahrzunehmen und die tatsächlichen Herstellungskosten bezogen auf die Druckwerke in Salzburg offen zu legen; was jedoch - bis auf einige wenige Ausnahmen - unterblieben sei.
Die von der beschwerdeführenden Partei geforderte Kürzung der Bemessungsgrundlage um jenen Betrag, der auf Stückzahlen entfalle, die in den Umlandgemeinden der Stadt Salzburg zur Verteilung gelangt seien, könne auf Grund der fehlenden gesetzlichen Deckung nicht vorgenommen werden. Das SAAG besteuere Anzeigen unabhängig vom Verbreitungsgebiet als Ganzes, wenn die Verbreitung von Salzburg aus ihren Ausgang nehme. Die Abgabenbehörde erster Instanz habe in rechtlich zutreffender Sichtweise die Anzahl der Prospekte und Broschüren festgestellt, die entweder vom Postamt 5020 Salzburg oder von in Salzburg ansässigen Verteilungsunternehmen aus durch Hauszustellung zur Verbreitung gelangt seien. Soweit vorgebracht werde, dass die Gemeinde nur ein eingeschränktes Besteuerungsrecht auf den sich in der Gemeinde niederschlagenden Reklamewert hätte, sei die Ansicht der Abgabenbehörde durch die kompetenzrechtlich rückwirkende Festschreibung des "Studioprinzips" verfassungsrechtlich abgesichert worden.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz gelange somit insgesamt zum Ergebnis einer rechtskonformen Festsetzung der Anzeigenabgabe für die Jahre 1994 bis 2000. Auf Grund der vorgelegten Druckrechnungen und der dadurch errechenbaren Herstellungskosten dieser Anzeigen sei der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides - wie näher tabellarisch dargestellt - abzuändern, im Übrigen jedoch die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen.
1.6. Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Das Salzburger Anzeigenabgabegesetz, LGBl. Nr. 102/1964, aufgehoben durch LGBl. Nr. 110/2000, (in der Folge: SAAG), regelte in seinem § 1 den Gegenstand der Abgabe wie folgt:
"(1) Anzeigen, die in Zeitungen, Zeitschriften oder in sonstige in der Stadt Salzburg in regelmäßigen oder unregelmäßigen Fristen oder auch nur einmal erscheinende, durch Druck oder andere Verfahren vervielfältigte Blätter, Schriften oder Druckwerke gegen Entgelt aufgenommen werden oder mit solchen ausgesendet oder verbreitet werden sowie Anzeigen, die selbständig durch Druck oder andere Verfahren vervielfältigt und ausgesendet oder verbreitet werden, unterliegen einer Gemeindeabgabe nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Als Erscheinungsort des Druckwerkes gilt Salzburg dann, wenn die Verbreitung erstmalig von hier aus erfolgt oder wenn der die Verbreitung besorgende Unternehmer (Verleger) seinen Standort in der Stadt Salzburg hat oder wenn die verwaltende Tätigkeit des die Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerkes besorgenden Unternehmers vorwiegend in der Stadt Salzburg ausgeübt wird. Als vorwiegende Ausübung dieser verwaltenden Tätigkeit in der Stadt Salzburg gilt jedenfalls bei Salzburger Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften auch, wenn für diese Druckwerke eine den Anzeigeteil betreffende Verwaltungstätigkeit (Anzeigeannahme u. dgl.) in der Stadt Salzburg entfaltet wird.
(3) …"
§ 3 leg. cit. regelt näher die abgabe- und haftpflichtigen Personen:
"(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Eigentümer des Unternehmens verpflichtet, das die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgt, beziehungsweise der Verleger oder Herausgeber des Druckwerkes, in dem die Anzeige veröffentlicht oder mit dem sie verbreitet wird oder das die Anzeige darstellt, ferner nach Maßgabe der Bestimmungen des § 5 auch derjenige, der die Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen vermittelt (Anzeigenvermittlung, Anzeigeninstitute und dergleichen).
(2) Sind der Eigentümer des die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgenden Unternehmens und der Verleger oder Herausgeber des Druckwerkes verschiedene Personen, so ist jene Person abgabepflichtig, der die Zahlung des Entgeltes für die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige geleistet wird, während die übrigen zur ungeteilten Hand mit ihr für die Entrichtung der Abgabe haften.
(3) …"
Nach § 4 leg. cit. beträgt die Abgabe 10 v.H. des für die Anzeige zu entrichteten Entgeltes gemäß § 5 SAAG. Die Bemessungsgrundlage wird in § 5 Abs. 1 leg. cit. dahin näher geregelt, dass diese das gesamte Entgelt ohne Umsatzsteuer, das vom Auftraggeber an den Abgabepflichtigen für die Vornahme oder Verbreitung der Anzeige zu leisten ist, bildet. Die vom Abgabepflichtigen in Rechnung gestellte Anzeigenabgabe gilt nicht als Entgelt im Sinne dieses Gesetzes. Bei Anzeigen, die selbständig durch Druck oder andere mechanische oder chemische Mittel vervielfältigt und ausgesendet oder verbreitet werden, sind die Herstellungskosten des Druckwerkes die Bemessungsgrundlage.
Die Abgabepflicht entsteht gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die abgabepflichtigen Leistungen ausgeführt worden sind (Sollversteuerung). Dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die steuerpflichtige Leistung erbracht wurde.
Nach § 7 Abs. 2 SAAG hat der Abgabepflichtige binnen einem Kalendermonat und 15 Tagen nach Entstehung der Abgabeschuld der Abgabenbehörde unaufgefordert eine Abrechnung abzugeben und innerhalb der gleichen Frist den sich daraus ergebenden Abgabenbetrag zu entrichten.
Eine amtliche Bemessung der Anzeigenabgabe erfolgt nach § 9 lit. b und c SAAG dann, wenn der Abgabepflichtige trotz schriftlicher Aufforderung mit der Vorlage der in § 7 vorgesehenen Abrechnung im Verzuge ist (lit. b) oder (lit. c) die nach den abgaberechtlichen Verfahrensvorschriften bestehende Pflicht zur Führung von Büchern und zur Erteilung von Auskünften nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt. In diesen Fällen wird die Abgabe unter Festsetzung einer Zahlungsfrist, allenfalls unter Berücksichtigung der bei anderen ähnlichen Unternehmungen geltenden Gebührensätze und des Umfanges der von der Unternehmung vorgenommenen oder verbreiteten Anzeigen amtlich bemessen.
2.2. Die beschwerdeführende Partei wendet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof vor allem gegen die Ansicht der belangten Behörde, es liege keine "Eigenwerbung" vor.
Diese Frage (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach jede "Anzeige" vornehmlich im Interesse des Anzeigenden (Aufgebers) liegt, etwa das Erkenntnis vom 26. Juni 2000, Zlen. 95/17/0460, 0461) braucht jedoch im Beschwerdefall nicht beantwortet zu werden, erweist sich doch die Beschwerde bereits aus anderen Erwägungen als berechtigt.
2.3. Die Beschwerde bestreitet nämlich, dass die Landeshauptstadt Salzburg als Erscheinungsort im Sinne des § 1 Abs. 2 SAAG anzusehen sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. nur das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2008, Zl. 2005/17/0240, mwN) ist unter Erscheinungsort jener Ort zu verstehen, in dem das Druckwerk der Post zum Versand übergeben wird, um damit einem größeren Personenkreis erstmalig zugänglich gemacht zu werden. Erstmals erfolgt dabei jene Verbreitung, bei welcher "auf einmal" eine Anzahl von Exemplaren eines bestimmten Druckwerkes, welches bis dahin nicht einem größeren Personenkreis zugänglich war, einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird, wobei die nach der Art und dem Umfang der Verbreitung üblichen Zeitdifferenzen außer Betracht zu bleiben haben; diese erstmalige Verbreitung löst die Abgabepflicht nach den einzelnen Anzeigenabgabegesetzen, darunter dem hier anzuwendenden Gesetz, aus. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Übergabe eines Druckwerkes an die Post oder ein anderes den Versand besorgendes Unternehmen erfolgt.
Unbestritten aber wurde im hier zu entscheidenden Beschwerdefall das jeweilige Druckwerk weder der Post noch der (ansonsten) die Verbreitung besorgenden GmbH in Salzburg von der beschwerdeführenden Partei zum Versand übergeben. Der Umstand, dass sich die GmbH zweier in der Landeshauptstadt ansässiger Unternehmen zur (weiteren) Verbreitung bediente, ändert daran nichts.
2.4. Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
2.5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 15. März 2012
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