VwGH 2011/15/0161

VwGH2011/15/016128.6.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache des Finanzamtes Innsbruck, 6021 Innsbruck, Innrain 32, gegen die Erledigung des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 22. August 2011, Zl. RV/0260-I/11, betreffend Investitionszuwachsprämie 2004 (mitbeteiligte Partei: M KG, vertreten durch die Barenth & Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH in 6010 Innsbruck, Museumstraße 5), den Beschluss gefasst:

Normen

UmwG 1996 §5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §51;
VwGG §58 Abs1;
UmwG 1996 §5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §51;
VwGG §58 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Mit dem angefochtenen "Bescheid" vom 22. August 2011 wollte die belangte Behörde über eine Berufung der M-GmbH gegen einen Bescheid des Finanzamtes betreffend Investitionszuwachsprämie 2004 absprechen.

Gegen diese Erledigung hat das Finanzamt Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattete die M-KG als Rechtsnachfolgerin der M-GmbH eine Gegenschrift. Darin führte sie u.a. aus, die M-GmbH sei mit Generalversammlungsbeschluss vom 25. Juli 2011 gemäß § 5 UmwG auf die neu errichtete M-KG umgewandelt worden.

Die belangte Behörde teilte daraufhin mit, dass sie bislang keine Kenntnis von der Umwandlung erlangt hatte. Weder die M-KG noch die M-GmbH hätten im laufenden Berufungsverfahren eine Mitteilung über die Umwandlung erstattet. Die Erledigung der belangten Behörde vom 22. August 2011 sei an die M-GmbH gerichtet und am 26. August 2011 zugestellt worden. Da die Erledigung an eine zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existierende Gesellschaft gerichtet sei, sei sie ins Leere gegangen.

Dem beschwerdeführenden Finanzamt und der M-KG wurde in der Folge die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt.

Aus dem Firmenbuch ergibt sich, dass die M-KG durch Umwandlung aus der M-GmbH entstanden und am 23. August 2011 eingetragen worden ist. Am selben Tag ist die M-GmbH im Firmenbuch gelöscht worden.

Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.

Wird eine als Bescheid intendierte behördliche Erledigungen an eine GmbH gerichtet, die zum Zeitpunkt der Bescheidbekanntgabe bereits aufgrund der vorangegangenen Umwandlung nach dem UmwG im Firmenbuch gelöscht ist, vermag diese Erledigung keine Bescheidwirkung zu entfalten, weil der behördliche Akt ins Leere geht (vgl. für viele den hg. Beschluss vom 6. Juli 2006, 2006/15/0188, und das hg. Erkenntnis vom 27. August 2008, 2006/15/0256).

Die im gegenständlichen Fall angefochtene Erledigung der belangten Behörde konnte mangels eines existenten Bescheidadressaten keine Rechtsfolgen nach sich ziehen.

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Kosten waren der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG nicht zuzusprechen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nämlich die in Form einer Zurückweisung der Beschwerde gegen eine als Bescheid intendierte Erledigung getroffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht einer Zurückweisung im Begriffsverständnis des § 51 VwGG gleichgehalten werden, wenn der Fehler der vom Beschwerdeführer bekämpften Erledigung sich - wie im Beschwerdefall - nicht in dessen Sphäre ereignet hat. Bei dieser Sachlage hat es bei der allgemeinen Regel des § 58 Abs. 1 VwGG zu bleiben, wonach jede Partei den im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. den hg. Beschluss vom 22. November 2011, 2007/04/0082).

Wien, am 28. Juni 2012

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