VwGH 2006/15/0188

VwGH2006/15/01886.7.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., in der Beschwerdesache des Dr. C, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. April 2006, AZ. Gem-524400/5-2006-Wa/Pl, betreffend Kommunalsteuer, den Beschluss gefasst:

Normen

UmwG 1996 §2;
VwGG §34 Abs1;
UmwG 1996 §2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen "Bescheid" vom 6. April 2006 wurde die Vorstellung der Dr. CB GmbH gegen die Vorschreibung von Kommunalsteuer für den Zeitraum vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2002 als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende von Dr. CB erhobene Beschwerde. Über Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage seiner Beschwerdeberechtigung gab der Beschwerdeführer bekannt, dass die Dr. CB GmbH mit Generalversammlungsbeschluss vom 11. April 2005 gemäß §§ 2ff Umwandlungsgesetz auf den alleinigen Gesellschafter und nunmehrigen Beschwerdeführer mit allen Rechten und Pflichten übertragen worden sei. Der Beschwerdeführer hafte als Rechtsnachfolger für die gegenüber der GmbH festgesetzten Kommunalsteuer, weshalb der angefochtene Bescheid in seine Rechtsposition eingreife.

Der angeführte Beschluss der Generalversammlung vom 11. April 2005 wurde am 14. April 2005 im Firmenbuch eingetragen:

Nach § 2 Abs. 1 UmwG idF BGBl. Nr. 304/1996 (Art XIV EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz), kann die Hauptversammlung (Generalversammlung) der Kapitalgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen die Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter beschließen. Nach § 2 Abs. 2 Z 2 dieser Gesetzesstelle erlischt die Kapitalgesellschaft mit der Eintragung der Umwandlung, einer besonderen Löschung bedarf es nicht.

Wird ein Bescheid an eine GmbH gerichtet, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits im Firmenbuch gelöscht ist, handelt es sich um einen Nichtbescheid, weil der behördliche Akt ins Leere gegangen ist (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 16. November 1993, 90/14/0076, sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1999, 99/13/0234).

Die angefochtene Erledigung wurde an die Dr. CB GmbH nach deren Umwandlung iSd §§ 2 ff UmwG und der damit verbundenen Auflösung und Löschung der Gesellschaft gerichtet. Diese Erledigung konnte damit mangels eines existenten Bescheidadressaten keine Rechtsfolgen nach sich ziehen.

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 6. Juli 2006

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