Normen
GehG 1956 §13a Abs1;
VwRallg;
GehG 1956 §13a Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stand bis zur ihrer - gemäß § 15 BDG 1979 mit Ablauf des 31. August 2009 bewirkten - Versetzung in den Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Dessen Begründung war mit 1. Jänner 1990 in der Verwendungsgruppe L 1 erfolgt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. April 1990 wurde als Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin der 19. März 1972 festgesetzt. Als Tag der nächsten Vorrückung in die Gehaltsstufe 12 wurde im zitierten Bescheid der 1. Jänner 1992 angeführt. Davon ausgehend konnte die Beschwerdeführerin die 18. Gehaltsstufe erst am 1. Jänner 2004 erreichen, was den Anfall der Dienstalterszulage erst am 1. Jänner 2008 zur Folge hatte.
Mit Schreiben vom 21. September 2009 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, anlässlich ihrer Ruhestandsversetzung sei festgestellt worden, dass sie bereits mit Jänner 1995 die Bezüge der Verwendungsgruppe L 1 in der
14. Gehaltsstufe erhalten habe. Die 14. Gehaltsstufe hätte unter Zugrundelegung des ermittelten Vorrückungsstichtages erst mit 1. Jänner 1996 erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin sei sohin besoldungsmäßig jeweils ein Jahr zu früh in die nächsthöhere Gehaltsstufe vorgerückt. Unter Berücksichtigung der im § 13b Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG 1956) normierten Verjährungsbestimmungen sei die besoldungsmäßige Einstufung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2007 richtig zu stellen gewesen. Der dabei entstandene Übergenuss (durch Annahme der Gebührlichkeit einer Dienstalterszulage schon ab 1. Jänner 2007) werde von den Ruhebezügen der Beschwerdeführerin in monatlichen Raten einbehalten.
Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Eingabe vom 17. November 2009 die bescheidmäßige Feststellung des Übergenusses, insbesondere den rückgeforderten Betrag in überprüfbarer Weise aufzuschlüsseln und die Ermittlung dieses Betrages in eindeutiger Weise darzulegen. In ihrer Stellungnahme monierte die Beschwerdeführerin, dass ihr zum Zeitpunkt ihrer Erklärung gemäß § 15 BDG 1979 seitens der belangten Behörde in keiner Weise mitgeteilt worden sei, dass sie falsch eingestuft worden wäre. Hätte die Beschwerdeführerin gewusst bzw. wäre sie rechtzeitig seitens der Dienstbehörde aufgeklärt worden, hätte sie nie die Versetzung in den Ruhestand bewirkt und wäre kein allfälliger Pensionsschaden entstanden.
Mit Eingabe vom 1. April 2010 hat die Beschwerdeführerin ihr Begehren auf bescheidmäßige Absprache bekräftigt.
Mit Erledigung vom 30. Mai 2011 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Ermittlungsergebnisse mit und führte nach Darlegung der Berechnung des entstandenen Übergenusses unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 13a Abs. 1 GehG aus:
"Der Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 23.4.1990, BMUKS-250.355/7-I/16/89, festgesetzt und enthielt auch den Hinweis auf die nächste Vorrückung am 1. Jänner 1992. Es folgten eine Vorrückung zu diesem Datum und eine weitere am 1. Jänner 1994. Der Dienstnehmerin war also bekannt, dass sie alle zwei Jahre (nämlich in "geraden" Jahren) in die nächsthöhere Gehaltsstufe vorrückt. Zunächst ist dieses Wissen um die alle zwei Jahre stattfindende Vorrückung bei jeder Lehrkraft vorauszusetzen, im Falle der Genannten kommt dazu die erst wenige Jahre zurück liegende bescheidmäßige Festsetzung des Vorrückungsstichtages mit Hinweis auf die nächste Vorrückung. Die irrtümlich veranlasste Vorrückung bereits mit 1. Jänner 1995 bewirkte in der Besoldung der Beschwerdeführerin eine Steigerung des monatlichen Grundbezuges von (im Dezember 1994) öS 38.340,- auf (im Jänner 1995) monatlich öS 41.340,-. Es war auf Grund der Höhe dieses Betrages für einen durchschnittlich sorgfältigen Beobachter keine Verwechslung mit der allgemeinen Erhöhung der Bezugsansätze zu Jahresbeginn möglich (danach standen am 1. Jänner 1995 öS 39.440,- zu). Nach Auffassung des BMUKK hätten selbst einem durchschnittlich aufmerksamen Dienstnehmer/einer durchschnittlich aufmerksamen Dienstnehmerin in der Situation der Beschwerdeführerin zumindest ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit des überhöhten Bezuges kommen müssen und wäre sie verpflichtet gewesen, diese Zweifel durch aktives Herantreten an die besoldende Stelle zu bereinigen. Von einem gutgläubigen Empfang ist daher nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen nicht auszugehen."
Hiezu nahm die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 28. Juni 2011 zusammengefasst dahingehend Stellung, dass ihr Berufs- und Karriereverlauf ein durchaus überdurchschnittlicher und nicht geradliniger gewesen sei und beispielsweise mehrmals eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages erfolgt sei. Neben der Festsetzung des Vorrückungsstichtages mit 19. März 1972 sei ein Vorrückungsstichtag seitens des Stadtschulrates für Wien am 26. Jänner 1974 mit 1. Juli 1974 festgesetzt worden. Der erstmalige Irrtum der Dienstbehörde bei der Anweisung der Bezüge sei für die Beschwerdeführerin keinesfalls erkennbar gewesen bzw. sei auch bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt kein Zweifel an der Rechtmäßigkeit der fortlaufend bezogenen überhöhten Bezüge gegeben gewesen. Festzuhalten sei, dass die Monatsabrechnungen bzw. Lohnzettel in den 1990er Jahren noch wesentlich unübersichtlicher gewesen seien als die heute in Verwendung stehenden. Auch sei die Situation an der damaligen Pädagogischen Akademie eine solche gewesen, dass die Lohnzettel bzw. Monatsabrechnungen nicht monatlich regelmäßig zur Verfügung gestellt worden seien und es sei aufgrund der hohen Anzahl von Nebenleistungen oft erst zu einer verspäteten Abrechnung und naturgemäß auch zu einer immer schwankenden Bezugshöhe gekommen, sodass auch bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt ein durchschnittlicher Arbeitnehmer keine Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Bezüge hätte haben können. Der monatliche Gehalt sei immer im guten Glauben erhalten und auch als redlicher Besitzer verbraucht worden. Insbesondere aufgrund des Beschäftigungsverlaufes und aufgrund der Karenzen im Laufe der Dienstzeit sei auch bei objektiver Beurteilung die Rechtmäßigkeit des ausbezahlten Betrages nicht in Zweifel zu ziehen gewesen. Die Dienstbehörde habe es unterlassen, den Sachverhalt bezüglich Netto- bzw. Bruttoübergenuss festzustellen. Um die Frage der Gutgläubigkeit der Einschreiterin nachvollziehbar beurteilen zu können, sei die Dienstbehörde verpflichtet, im Zeitpunkt des behaupteten Irrtums bzw. der daraufhin erfolgten Auszahlung gegebenen Sachlage, also den Inhalt der Gehalts- bzw. Bezugszettel festzustellen, was jedoch unterlassen worden sei. Die Dienstbehörde habe es im Übrigen unterlassen, eine Ratenzahlung anzubieten oder die Möglichkeit zu schaffen, eine Ratenvereinbarung zu treffen; aufgrund eines Fehlers der Dienstbehörde sei ein nicht überprüfbarer Betrag einseitig und ohne Rücksprache einbehalten worden.
Nach Wiedergabe der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Gutgläubigkeit im Hinblick auf § 13a Abs. 1 GehG 1956 weist die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme weiters darauf hin, dass der Lohnzettel und der Beitragsgrundlagennachweis für das Kalenderjahr 2009 mit einem Betrag von EUR 5.842,87 ausgewiesen sei, jedoch im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. August 2009 bei den sonstigen steuerfreien Bezügen unter Leistungszulage kein Betrag ausgewiesen worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde wie folgt ab:
"Es wird festgestellt, dass gemäß § 13a Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung, für den Zeitraum vom 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2007 ein Übergenuss in der Höhe von EUR 5.118,55 (in Worten: fünftausendeinhundertachtzehn und 55/100 Euro) entstanden ist. Diese zu Unrecht empfangene Leistung ist dem Bund gemäß § 13a Abs. 1 GehG zu ersetzen. Der im Spruch zitierte Betrag ist in einer Rate zu EUR 184,16, - vierundzwanzig Raten zu EUR 200,-, sowie einer Rate zu EUR 134,39 zu ersetzen."
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges, Aufschlüsselung des ab 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2007 entstandenen Übergenusses sowie unter Wiedergabe des § 13a Abs. GehG und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung aus:
"Vor der Rückforderung eines Übergenusses ist nur derjenige geschützt, der, gemessen an einem durchschnittlich sorgfältigen Beobachter, keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der überhöhten Bezüge haben musste. Ihr Vorrückungsstichtag wurde mit Bescheid vom 23. April 1990, BMUKS-250.355/7-I/1689, festgesetzt und dieser enthielt auch den Hinweis auf die nächste Vorrückung am 1. Jänner 1992. Es folgten eine Vorrückung zu diesem Datum und eine weitere am 1. Jänner 1994. Ihnen war daher bekannt, dass Sie alle zwei Jahre (nämlich in den Jahren mit gerader Endziffer) in die nächsthöhere Gehaltsstufe vorrücken. Das Wissen um die alle zwei Jahre stattfindende Vorrückung ist bei jeder Lehrkraft vorauszusetzen. In ihrem Fall kommt noch verstärkend hinzu, dass es eine erst wenige Jahre zurückliegende bescheidmäßige Festsetzung des Vorrückungsstichtages mit Hinweis auf die nächste Vorrückung gegeben hat.
Ihre nicht gerechtfertigte veranlasste Vorrückung bereits mit 1. Jänner 1995 bewirkte in der Besoldung eine Steigerung des monatlichen Grundbezuges von (im Dezember 1994) ATS 38.340,- auf (im Jänner 1995) ATS 41.340,-. Es war aufgrund der Höhe dieses Betrages für einen durchschnittlichen sorgfältigen Beobachter keine Verwechslung mit der allgemeinen Erhöhung der Bezugsansätze zu Jahresbeginn möglich, zumal Ihnen am 1. Jänner 1995 ein Betrag in Höhe von EUR ATS 39.440,- zustand. Insofern hätten selbst einem durchschnittlich aufmerksamen Dienstnehmer in Ihrer Situation ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit des überhöhten Bezuges kommen müssen. Bei einem durchschnittlich sorgfältigen Beobachter, auf den die Judikatur Bezug nimmt, müssten schwerwiegende Zweifel daran aufkommen, dass ihm der überhöhte Bezug zusteht und Sie wären daher verpflichtet gewesen, diese Zweifel durch aktives Herantreten an die besoldende Stelle zu bereinigen. Von einem gutgläubigen Empfang des Übergenusses ist daher nach Prüfung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht auszugehen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, dass der Übergenuss durch eine fehlerhafte Eingabe im Rahmen der Bundesbesoldung entstanden ist, welcher irrtümlich eine vorzeitige - jeweils um ein Jahr verfrühte - Vorrückung, erstmals mit 1. Jänner 1995, bewirkte.
Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass die belangte Behörde keine Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die eingewendeten unübersichtlichen und unregelmäßig erhaltenen Lohnabrechnungen getroffen habe.
Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides leitet die Beschwerdeführerin daraus ab, dass die belangte Behörde ihre objektive Gutgläubigkeit beim Empfang des Übergenusses zu Unrecht verneint habe, weil der Beschwerdeführerin der Irrtum der Dienstbehörde nicht habe auffallen können. Die Lohn- und Gehaltsabrechnungen seien unübersichtlich und nicht regelmäßig zur Verfügung gestanden; aufgrund der hohen Anzahl von Nebenleistungen sei es oft erst zu einer verspäteten Abrechnung und naturgemäß auch zu einer immer schwankenden Bezugshöhe gekommen; auch sei der Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin während ihrer Dienstzeit mehrmals neu festgesetzt worden.
Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Nach § 13a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, eingefügt durch die 15. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
Voraussetzung für das Entstehen eines Ersatzanspruch des Bundes nach § 13a Abs. 1 GehG sind das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (Übergenüsse) und das Fehlen des guten Glaubens. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/12/0010, mwN).
Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es - wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des § 13a in das GehG 1956 durch die 15. GehG-Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63, VwSlg. 6736A/1965, in ständiger Rechtsprechung erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2011, Zl. 2011/12/0101 mit weiteren Hinweisen). Da die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist, kommt dem Umstand, ob die Aufklärung des Irrtums auf die beschwerdeführende Partei zurückzuführen ist, oder ob dieser amtswegig festgestellt wurde, ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu, wie der Frage, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse die beschwerdeführende Partei in Besoldungsfragen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 2004, Zl. 99/12/0337).
Für die Frage, ob die empfangenen Übergenüsse rückgefordert werden können, ist (zwar auch) die Situation im Zeitpunkt des erstmaligen Mehrbezuges von Bedeutung, nämlich ob für den Beamten der erstmalige Irrtum der Behörde bei der Anweisung der Bezüge objektiv erkennbar war oder ob er damals bei der Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihm fortlaufend bezogenen überhöhten Bezüge hätte haben müssen (vgl. etwa das zitierte hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2011 mwN).
Allerdings liegt der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Gutgläubigkeit in der Gutschrift des Gehaltes am Konto des Beamten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es daher auf einen allfälligen guten Glauben beim Verbrauch der zu Unrecht empfangenen Bezüge nicht an (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 16. September 2010, Zl. 2009/12/0191 und vom 17. Oktober 2011, Zl. 2010/12/0057). Dabei kann eine allfällige Gutgläubigkeit im Zeitpunkt des erstmaligen Mehrbezuges auch mit Wirkung pro futuro wegfallen, wenn anlässlich des Empfanges eines späteren Mehrbezuges "objektive Erkennbarkeit" des Irrtums der auszahlenden Stelle im Verständnis der zitierten Vorjudikatur eintritt (vgl. hiezu insbesondere die dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 24. März 2004 zu Grunde liegende Fallkonstellation).
Im Hinblick auf diese Rechtslage ist der belangten Behörde darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall guter Glaube beim Empfang des im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Übergenusses (infolge Annahme der Gebührlichkeit einer Dienstalterszulage schon im Jahr 2007) nicht zugebilligt werden kann. Um den Übergenuss zu erkennen, bedurfte es keineswegs einer komplizierten Berechnung. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, ihr Vorrückungsstichtag sei während ihrer Dienstzeit mehrmals neu festgesetzt worden und sei - auch aufgrund des Beschäftigungsverlaufes und aufgrund der Karenzen im Laufe der Dienstzeit - nicht in Zweifel zu ziehen gewesen, kann nicht gefolgt werden, weil die angesprochene Festsetzung des Vorrückungsstichtages der Beschwerdeführerin seitens des Stadtschulrates für Wien am 26. Jänner 1974 weit vor dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum gelegen ist. Der Beschwerdeführerin wurde anlässlich ihrer Ernennung in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis mit Bescheid vom 23. April 1990 der 19. März 1972 als Vorrückungsstichtag festgesetzt, wobei auch über die nächste Vorrückung mit 1. Jänner 1992 informiert wurde. Der Beschwerdeführerin war im Hinblick auf die Bestimmung des § 8 GehG bekannt - wie von ihr auch nicht bestritten - dass sie alle zwei Jahre (also in Jahren mit geraden Jahreszahlen) die nächsthöhere Gehaltsstufe erreicht. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist nicht erschließbar, dass der Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin mehrmals neu festgesetzt worden wäre. Im Übrigen war nach den (von der Beschwerdeführerin unbestrittenen) Annahmen im angefochtenen Bescheid der gesamte auf den 1. Jänner 1992 folgende Zeitraum des Aktivdienstverhältnisses ohnedies vorrückungswirksam.
Vor diesem Hintergrund war es jedenfalls objektiv erkennbar, dass eine Dienstalterszulage nicht vor dem 1. Jänner 2008 gebührlich sein konnte.
Daraus folgt aber, dass eine Unübersichtlichkeit von Gehaltszetteln der "objektiven Erkennbarkeit" von Übergenüssen im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 1995 und dem 31. Dezember 2007 nur dann entgegengestanden wäre, wenn daraus (nicht einmal) die Höhe des jeweils angewiesenen Bruttogehalts bzw. der Dienstalterszulage erkennbar gewesen wäre. Dies wurde aber von der Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof konkret dargetan.
Der nicht näher substantiierte Hinweis der Beschwerdeführerin auf in den 90-er Jahren "zeitweise" sehr unübersichtliche Monatsabrechnungen und Lohnzettel, welche ihr nicht immer monatlich zur Verfügung gestanden seien bzw. auf schwankende Bezugshöhen aufgrund verspätet abgerechneter Nebenleistungen, vermag der Beschwerde folglich nicht zum Erfolg verhelfen.
Was schon die Erkennbarkeit des Irrtums in der Auszahlung der
14. Gehaltsstufe anstatt der Gehaltsstufe 13 anlangt, waren aus Sicht eines verständigen Beamten durchaus Zweifel angebracht, weil sich der ergebende Zuwachs zum Grundbezug (von ATS 38.340 brutto im Jahr 1994 auf ATS 41.340 brutto ab 1. Jänner 1995) mit einer bloß prozentuellen Valorisierung der bezügerechtlichen Ansätze durch die 2. BDG-Novelle 1994, BGBl. Nr. 1995/43 keinesfalls erklären lässt. Selbst wenn der Beschwerdeführerin im konkreten Zeitraum keine Gehaltsabrechnung zur Verfügung gestanden sein sollten, hätte die Beschwerdeführerin den Irrtum anhand von Gehaltsabrechnungen für spätere Monate ebenso gut erkennen können.
Dies mag nahelegen, dass die Beschwerdeführerin schon 1995 Zweifel an der Richtigkeit ihrer Einstufung hätte haben müssen, weshalb sie schon ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als gutgläubig im Sinn der Theorie der objektiven Erkennbarkeit angesehen werden kann. Dies gilt auch für die "Fortschreibung" dieses Irrtums für die Folgezeiten (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 24. März 2004). Jedenfalls liegt aber - wie oben dargelegt - in Bezug auf die der Beschwerdeführerin zu Unrecht erstmals im Jahr 2007 angewiesene Dienstalterszulage "objektive Erkennbarkeit" der Nichtgebührlichkeit vor, zumal in Ansehung der Gehaltszetteln für dieses Jahr keine "Unübersichtlichkeit" geltend gemacht wurde.
Wenn die Beschwerdeführerin von einem ausschließlich dem Dienstgeber zurechenbaren Irrtum spricht, welcher den Übergenuss bewirkt hat, ist ihr zu entgegen, dass der hier unterlaufene Fehler zwar der Sphäre des Dienstgebers zuzurechnen ist, es aber auf ein Verschulden der auszahlenden Stelle - das bei Übergenüssen im Regelfall gegeben sein wird - überhaupt nicht ankommt. Die Beschwerdeführerin irrt auch, wenn sie meint, es komme auf den gutgläubigen Verbrauch an; § 13a Abs. 1 GehG 1956 stellt allein darauf ab, ob die Leistungen im guten Glauben empfangen worden sind.
Dass die Beschwerdeführerin im Falle einer subjektiven Erkennbarkeit des Übergenusses im Hinblick auf ihre Versetzung in den Ruhestand anders disponiert hätte, ändert nichts an der objektiven Erkennbarkeit und an der Rückforderbarkeit des Übergenusses.
Die belangte Behörde hat daher insgesamt das Vorliegen von Gutgläubigkeit iSd § 13a Abs. 1 GehG zu Recht verneint und die Beschwerdeführerin zum Rückersatz verhalten.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 22. Mai 2012
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