VwGH 2011/12/0035

VwGH2011/12/003525.1.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der C E in V, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24. Jänner 2011, Zlen. -6-SA-7862/12-2010 sowie -6-SA-7862/13-2010, betreffend Versetzung zur Lehrerreserve nach § 19 Abs. 2 LDG 1984, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §39;
LDG 1984 §19;
LDG 1984 §21;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §39;
LDG 1984 §19;
LDG 1984 §21;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Volksschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten.

Mit "Versetzungsverständigung" vom 15. Juli 2010 teilte der Magistrat der Landeshauptstadt K der Beschwerdeführerin mit, sie sei in der voraussichtlichen (d.h. für das kommende Schuljahr geplanten) Diensteinteilung der Leitung der Volksschule V mit null Stunden eingeteilt. Für "pragmatische LandeslehrerInnen" mit voller Verpflichtung in der Bezirkspersonalreserve stelle dies gemäß § 19 Abs. 2 LDG 1984 eine Versetzung aus Dienstesrücksichten dar. Die Beschwerdeführerin werde daher verständigt, dass aus Dienstesrücksichten nach § 19 Abs. 2 LDG 1984 von Amts wegen deren Versetzung in den Stand der Bezirkspersonalreserve für das Schuljahr 2010/2011 in Aussicht genommen sei. Falls nicht binnen zwei Wochen schriftliche Einwendungen gegen diese Maßnahme bei der Abteilung Schulen vorgebracht würden, gelte dies als Zustimmung zur Versetzung.

Mit "Dienstauftrag" vom 10. September 2010 wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß § 21 Abs. 2 LDG 1984 mit Wirksamkeit vom 13. September 2010 aus dienstlichen Gründen der Bezirkspersonalreserve "vorübergehend" zur Dienstleistung zu.

Mit einer weiteren Erledigung vom 15. November 2010 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin - unter Bezugnahme auf die eingangs wiedergegebene Erledigung vom 10. September d.J. - mit, auf Grund der Auflassung der Volksschule X K und Zuteilung der Schüler an die Volksschule Y K habe sich mit Beginn des Schuljahres 2010/2011 die Gesamtanzahl der Klassen von insgesamt zwölf (je sechs Klassen an der Volksschule X und Y K im Schuljahr 2009/2010) auf zehn Klassen verringert. Diese schulorganisatorische Maßnahme habe zum Wegfall von zwei Klassenführungen an der Volksschule Y K zu Beginn des Schuljahres 2010/2011 geführt, wodurch es zur Versetzung einer Lehrkraft mit einer halben Lehrverpflichtung in einen anderen Bezirk und zur Versetzung einer Lehrkraft mit einer halben Lehrverpflichtung innerhalb des Bezirkes an eine andere Schule gekommen sei. Darüber hinaus sei die Schulleitung jedoch verpflichtet, eine weitere Lehrkraft für eine Versetzung in die Bezirkspersonalreserve zu nominieren und habe in weiterer Folge in Form einer schriftlichen Stellungnahme ausführlich begründet, weshalb die Beschwerdeführerin für die Versetzung in die Bezirkspersonalreserve ausgewählt worden sei. In dieser Stellungnahme der Schulleitung werde - unter den Schlagworten "Mangelnde Fachkompetenz in der Unterrichtsführung", "Mangelhafte Unterrichtsvorbereitungen", "Mangelhafte Leistungsbeurteilung und Dokumentation" und "Keine qualitative Verbesserung in der Unterrichtsführung sowie mangelnde Bereitschaft zur Fortbildung" zusammengefasst - begründet, weshalb die Beschwerdeführerin weder mit einer Klassenführung betraut noch als literarische Lehrerin mit fix zugeteilten Stunden eingeteilt worden sei. Insgesamt hätten daher die Schulleitung sowie die Schulaufsicht die Befürchtung geäußert, dass unter diesen Bedingungen die Schüler die vorgegebenen Lehr- und Lehramtsziele der jeweiligen Schulstufe nicht erreichen würden und aus den genannten Gründen eine Klassenführung durch die Beschwerdeführerin zur Zeit nicht verantwortet werden könne.

Die Beschwerdeführerin sprach sich gegen die beabsichtigte Versetzung aus.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde die Versetzung der Beschwerdeführerin nach § 19 Abs. 2 LDG 1984 mit Wirksamkeit vom 1. März 2011 in den Stand der Bezirkspersonalreserve des Bezirkes K aus. Als Stammschule werde weiterhin die Volksschule Y K festgesetzt.

Begründend führte sie nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und dessen Ergebnissen, nämlich des Vorliegens von "Elternbeschwerden" gegen die Beschwerdeführerin sowie der Feststellung von "Mängeln" in der Unterrichtsführung durch den Bezirksschulinspektor und den Leiter der genannten Volksschule nach Wiedergabe des § 19 Abs. 1, 2 und 4 LDG 1984 aus:

"Nach der Rechtsprechung des VwGH genügt für eine amtswegige Versetzung nach dem LDG das Vorliegen eines 'dienstlichen Interesses'. Die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers ist eine Ermessensentscheidung, die grundsätzlich ihren im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn in dienstlichen Interessen, insbesondere im dienstlichen Bedarf findet.

Auf Grund des nachfolgend festgestellten Sachverhaltes kann ein dienstliches Interesse an der Versetzung Ihrer Person nicht in Frage gestellt werden:

Auf Grund der Auflassung der VS X K und Zuteilung der Schüler/Innen an die VS Y K hat sich mit Beginn des Schuljahres 2010/11 die Gesamtanzahl der Klassen von insgesamt 12 Klassen (je 6 Klassen an der VS X und Y K im Schuljahr 2009/10) auf 10 Klassen verringert.

Diese schulorganisatorische Maßnahme hat zum Wegfall von zwei Klassenführungen an der VS Y K zu Beginn des Schuljahres 2010/11 geführt, wodurch es zur Versetzung einer Lehrkraft mit einer halben Lehrverpflichtung in einem anderen Bezirk und zur Versetzung einer Lehrkraft mit einer halben Lehrverpflichtung innerhalb des Bezirkes an eine andere Schule gekommen ist.

Darüber hinaus war die Schulleitung jedoch verpflichtet, eine weitere Lehrkraft für eine Versetzung in die Bezirkspersonalreserve zu nominieren und hat in weiterer Folge in Form einer schriftlichen Stellungnahme ausführlich begründet, weshalb Sie für die Versetzung in die Bezirkspersonalreserve ausgewählt worden sind.

Seitens der Schulleitung der Volksschule Y K sind Sie für eine Versetzung in die Bezirkspersonalreserve aus Dienstesrücksichten ausgewählt worden, da Ihnen die Schulleitung aus den obgenannten Gründen für das Schuljahr 2010/11 weder eine Klassenführung noch Fixstunden zugeteilt hat.

Der geänderten Bedarfslage an der Volksschule Y K kann nicht in anderer Weise als durch Versetzung einer Lehrkraft entsprochen werden, das heißt, dass durch eine Abstandnahme von dieser Versetzung die angeführten dienstlichen Interessen gefährdet sind. In diesem Sinn ist auch die Rechtsprechung des VwGH zu sehen, wonach eine Versetzung in wichtigem dienstlichem Interesse zulässig ist, wenn es in Folge einer sachlich begründeten organisatorischen Umgliederung (z.B. Klassenverminderung) erforderlich ist.

Die Schulleitung hat Sie aus pädagogischen Gründen sowie im dienstlichen Interesse für die beabsichtigte Versetzung in die Bezirkspersonalreserve ausgewählt, da auf Grund der obgenannten Stellungnahmen eine Zuteilung von fixen Stunden an der Volksschule YK im Interesse der Schüler/Innen der VS Y K nicht möglich war.

Nach Beachtung der pädagogisch-didaktischen Grundsätze besteht im dienstlichen sowie schulischen Interesse keine Möglichkeit, eine andere Lehrkraft der VS Y K Ihrer Person für eine Versetzung vorzuziehen.

Seitens der Dienstbehörde wird noch darauf verwiesen, dass im gegenständlichen Fall wegen einer sonstigen Gefährdung der dienstlichen Interessen die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt werden müssen.

Dennoch wird festgestellt, dass die Versetzung in die Bezirkspersonalreserve für Sie keinen finanziellen Nachteil bedeutet, da die VS Y K weiterhin Ihre Stammschule bleibt.

Die Situation gestaltet sich daher so, dass die dienstlichen Interessen bei einer Abstandnahme von der Versetzung Ihrer Person gefährdet sind, zumal sich die Schulorganisation an der Volksschule Y K mit Beginn des Schuljahres 2010/2011 verändert hat, Sie daher überzählig sind und somit eine Versetzung Ihrer Person in die Bezirkspersonalreserve auszusprechen war.

Es war daher im dienstlichen Interesse spruchgemäß zu entscheiden."

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht darauf verletzt, nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere des § 19 LDG 1984, vom Amts wegen versetzt zu werden. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin sieht die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorweg in der Unvollständigkeit seines Spruches: Nach § 19 Abs. 9 LDG 1984 dürfe die Verwendung in der Lehrerreserve ohne Zustimmung des Landeslehrers zwei Jahre nicht überschreiten. Das mache es unerlässlich, dass bei einer Versetzung zur Lehrerreserve auch ein Endzeitpunkt angegeben werde. Der Spruch des angefochtenen Bescheides laute jedoch auf einen Anfangszeitpunkt ohne irgendeine zeitliche Beschränkung, auch nicht etwa dahingehend, dass die Zuweisung für die Dauer eines Schuljahres oder des restlichen Schuljahres 2010/2011 erfolgen solle. Diese Unvollständigkeit sei deshalb besonders gravierend, weil bereits andere Zuweisungen vorausgegangen seien und außerdem eine Divergenz darüber bestehe, in welchem Ausmaß Dienstzuteilungen stattgefunden hätten und einzurechnen seien.

Die belangte Behörde tritt dem Beschwerdevorbringen mit dem Argument entgegen, es gebe keine gesetzliche Grundlage dafür, dass ein Versetzungsbescheid eine zeitliche Beschränkung enthalten müsse. Aus den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin gehe auch eindeutig hervor, dass ihr bekannt sei, eine Versetzung in den Stand der Bezirkspersonalreserve eines Bezirkes sei nur für die Dauer von zwei Jahren möglich. Zumal die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde für die Dauer des Schuljahres 2009/2010 in den Stand der Bezirkspersonalreserve versetzt worden sei und sie seit der Versetzungs-verständigung durch den Magistrat K davon Kenntnis gehabt habe, dass damit eine Versetzung in die Bezirkspersonalreserve für die Dauer des Schuljahres 2010/2011 in Aussicht genommen worden sei, erübrige sich eine zeitliche Befristung im Spruch des Bescheides.

Die §§ 19 und 21 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 - LDG 1984, lauten, soweit im Beschwerdefall von Relevanz, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53:

"Zuweisung und Versetzung

§ 19. (1) Der Landeslehrer ist entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.

(2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung kann der Landeslehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung).

(6) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. …

(9) Die Verwendung in der Lehrerreserve darf ohne Zustimmung des Landeslehrers zwei Jahre nicht überschreiten.

Vorübergehende Zuweisung

§ 21. (1) Ein der Lehrerreserve zugewiesener Landeslehrer ist einer Stammschule und von dieser nach Bedarf anderen Schulen vorübergehend zur Dienstleistung zuzuweisen.

(2) Darüber hinaus, insbesondere wenn die Lehrerreserve erschöpft ist, kann aus dienstlichen Gründen, vor allem zur Vertretung abwesender Lehrer, ein Landeslehrer innerhalb oder außerhalb seines Dienstortes einer anderen Schule derselben oder einer anderen Schulart vorübergehend zugewiesen werden.

(3) § 19 Abs. 3, 4, 8 und 9 gilt für die vorübergehende Zuweisung sinngemäß.

(4) Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann nur mit seiner Zustimmung länger als drei Monate innerhalb eines Schuljahres vorübergehend einer anderen Schule zugewiesen werden."

Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hiefür nur insoweit eine Rolle, als (auch) sie zu der (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist. Im Zweifel ist der Spruch gesetzeskonform auszulegen (vgl. etwa die in Walter/Thienel, AVG I2, unter E 54 zu § 68 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Qualifikation einer konkreten Personalmaßnahme als Dienstzuteilung oder Versetzung im Sinn der §§ 38 und 39 BDG 1979 nicht darauf an, wie sie sich selbst "deklariert", sondern auf ihren tatsächlichen rechtlichen Gehalt. Ob eine Versetzung vorliegt, die nur unter den Voraussetzungen des § 38 BDG 1979 (durch Bescheid) verfügt werden darf, richtet sich somit nicht danach, ob sie sich selbst als solche bezeichnet, sondern danach, ob ihrem normativen Gehalt entsprechend eine dauernde Zuweisung zu einer anderen Dienststelle erfolgt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2007/12/0078, sowie den hg. Beschluss vom 4. Februar 2009, Zl. 2008/12/0224, mwN).

Ist aus dem Inhalt einer sich als Dienstzuteilung deklarierenden Weisung ein Fristende nicht zu ermitteln, so liegt keine "Angelegenheit des § 39 BDG 1979", sondern eine "Angelegenheit des § 38 BDG 1979", also eine ihrem Inhalt nach als Versetzung zu qualifizierende Personalmaßnahme vor (vgl. den zitierten Beschluss vom 4. Februar 2009 sowie jenen vom 12. Mai 2010, Zl. 2010/12/0041).

Der nach der wiedergegebenen Rechtsprechung für eine Abgrenzung einer Dienstzuteilung von einer Versetzung (im Sinne der §§ 38 und 39 BDG 1979) maßgebende normative Gehalt einer Personalmaßnahme ist auch im Beschwerdefall als maßgebliches Kriterium dafür heranzuziehen, ob die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Versetzung die Zuweisung auf unbestimmte oder auf bestimmte Dauer zur Lehrerreserve verfügt.

Dem Spruch des angefochtenen Bescheides ist, wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, lediglich der Beginn der Wirksamkeit der Personalmaßnahme zu entnehmen, nicht jedoch ein Ende, womit kein Raum dafür bleibt, im Wege der Auslegung (anhand der Begründung) ein Fristende abzuleiten. Damit stellt sich die Zuweisung der Beschwerdeführerin zur Lehrerreserve als solche (mit Wirksamkeit vom 1. März 2011) auf unbestimmte Dauer dar, sodass - mangels ihrer Zustimmung zu einer zwei Jahre überschreitenden Verwendung in der Lehrerreserve - der angefochtene Bescheid unter Zugrundelegung seines normativen Gehaltes gemessen an § 19 Abs. 9 LDG 1984 das höchstzulässige Ausmaß der Verwendung in der Lehrerreserve überschreitet.

Der Umstand, dass die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einst davon ausgegangen sein mögen, dass die Verwendung der Beschwerdeführerin bei der Lehrerreserve nur für die (restliche) Dauer des Schuljahres 2010/2011 beabsichtigt gewesen sei, tut dem normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides, der durch Auslegung nach den für Gesetze maßgebenden Regeln zu ermitteln ist, keinen Abbruch.

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 25. Jänner 2012

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