Normen
AVG §63;
AVG §73;
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §39;
BDG 1979 §41a Abs6;
B-VG Art20 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §63;
AVG §73;
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §39;
BDG 1979 §41a Abs6;
B-VG Art20 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde sowie den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Heeres-Bau- und Vermessungsamt (HBVA). Er hat den Arbeitsplatz Leiter HFVA A1/3 in Allentsteig inne. Per 16. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer innerhalb des HBVA für drei Monate (16. Februar 2009 bis 15. Mai 2009) von Allentsteig nach Wien (für vorerst 90 Tage) dienstzugeteilt. Die Dienstbehörde teilte ihm mit, dass sein bisheriger Posten im Zuge des neuen Organisationsplanes HBVA von A1/3 auf A2/6 abzuwerten sei und er somit seinen Arbeitsplatz in Allentsteig ohnehin "verlieren" werde. Die Dienstzuteilung sei zum Zwecke seiner Verwendung als Leiter der Arbeitsgruppe zur Schaffung eines zentral gesteuerten Forstwesens (Land- und Forstwirtschaft, Jagd, Fischerei und Grünraumgestaltung) erfolgt, wobei als Ziel die innerbetriebliche Optimierung des militärischen Bauwesens angegeben worden sei.
Per 12. Mai 2009 sei diese Dienstzuteilung durch das BMLVS auf einen unbestimmten Zeitraum verlängert worden. Der Inhalt dieses Schreibens lautete:
"Sehr geehrter Herr A!
Mit Wirksamkeit vom 18. Mai 2009 werden Sie unbeschadet Ihrer dienstrechtlichen Einteilung bis auf weiteres der Leitung HBVA mit Dienstort WIEN zur Fortsetzung der Tätigkeit als Leiter der Arbeitsgruppe zur Schaffung eines zentral gesteuerten Forstwesens (Land- und Forstwirtschaft, Jagd, Fischerei und Grünraumgestaltung) im Zuge der innerbetrieblichen Optimierung des militärischen Bauwesens dienstzugeteilt."
Mit den Schreiben vom 16. Mai 2009 und vom 29. Mai 2009 stimmte der Beschwerdeführer dieser unbefristeten Dienstzuteilung ausdrücklich nicht zu und "ersuchte um neuerliche Prüfung der Dienstzuteilung" und "beantragte die bescheidmäßige Feststellung deren Rechtswirksamkeit".
Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde in Ansehung seiner Anträge vom 16. Mai 2009 und 29. Mai 2009 geltend. Er erachtet sich dadurch, dass die belangte Behörde durch mehr als sechs Monate über seine Anträge betreffend eine Dienstzuteilung nicht entschieden habe, "formell-rechtlich in seinem Recht auf Entscheidung, materiell-rechtlich in seinem Recht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Dienstzuteilung (der Weisung, durch die sie verfügt wurde) verletzt".
Die Säumnisbeschwerde ist aus folgenden Erwägungen unzulässig:
Für die Qualifikation einer konkreten Personalmaßnahme als Dienstzuteilung oder Versetzung kommt es nicht darauf an, wie sie sich "deklariert", sondern auf ihren tatsächlichen Gehalt. Ob eine Versetzung vorliegt, die nach dem BDG 1979 nur durch Bescheid verfügt werden darf, richtet sich somit nicht danach, ob sie sich selbst als Versetzung oder Dienstzuteilung bezeichnet, sondern ob ihrem normativen Gehalt entsprechend eine dauernde Zuweisung zu einer anderen Dienststelle erfolgt. Ist aus dem Inhalt einer sich als Dienstzuteilung deklarierenden Weisung ein Fristende nicht zu erkennen, so liegt keine "Angelegenheit des § 39 BDG 1979", sondern eine "Angelegenheit des § 38 BDG 1979" im Verständnis des § 41a Abs. 6 BDG 1979, also eine ihrem Inhalt nach als Versetzung zu qualifizierende Personalmaßnahme vor, welche zu Unrecht in Weisungsform verfügt wurde und daher unwirksam war (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2009, Zl. 2009/12/0201). Dies trifft im Beschwerdefall zu. Bei Säumigkeit der belangten Behörde bei Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag ist die Devolution an die Berufungskommission zulässig (vgl. dazu z. B. den hg. Beschluss vom 4. Februar 2009, Zl. 2008/12/0224). Gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG ist die Angelegenheit von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 12. Mai 2010
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