VwGH 2011/10/0105

VwGH2011/10/010521.5.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerden 1. des Oberösterreichischen Umweltanwalts in 4021 Linz, Kärntnerstraße 10- 12 (hg. Zl. 2011/10/0105), und 2. des RK in D, vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Aubergstraße 63 (hg. Zl. 2011/10/0170), gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. Mai 2011, Zl. N- 106110/13-2011-Mö/Gre, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

NatSchG OÖ 2001 §5 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §5 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Zweitbeschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Verpflichtung auch des Erstbeschwerdeführers zum Aufwandersatz wird abgewiesen.

Der Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf Ersatz des Aufwandes für die im Verfahren über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers erstattete Gegenschrift wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 30. August 2010 hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden (die Behörde erster Instanz) dem Zweitbeschwerdeführer auf Grundlage der zu einem Bestandteil des Bescheides erklärten Projektunterlagen die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Forststraße K. auf bestimmt genannten Grundstücken gemäß §§ 5 Z. 2 iVm 14 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129 (Oö. NSchG), erteilt. Dabei wurden u.a. folgende Auflagen vorgeschrieben:

"1. Die Errichtung des rückläufigen Traktorweges (abzweigend etwa bei hm (Hektometer) 4,5, Länge ca. 900 m) ist nicht zulässig.

7. Die Gerinnequerungen sind in Form von massiven Steinstufen zu errichten, generell sind die Eingriffe in den Gerinnebereichen so gering wie möglich zu halten.

9. Die Querungen der labilen Bereiche etwa bei hm 10,0 und 12,5 haben so zu erfolgen, dass das Planum durch einen talseitigen Aufbau erfolgt. Ein zusätzlicher Geländeanschnitt in diesen beiden etwa 30 m langen Trassenabschnitten ist nicht zulässig.

…"

Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 23. Mai 2011 hat die Oberösterreichische Landesregierung über die Berufungen der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid wie folgt entschieden:

"Der Berufung (des Erstbeschwerdeführers) sowie der (des Zweitbeschwerdeführers) wird teilweise Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid insofern abgeändert, als die Bewilligung für die Errichtung der (Forststraße K.) auf den Grst. … bis hm 9 bei Einhaltung der im erstinstanzlichen Bescheid unter Punkt 2.-6. und Punkt 8. und 10. vorgeschriebenen Auflagen erteilt wird.

Auflagepunkt 7. lautet wie folgt:

Die Grabenquerung bei hm 5 ist in Form einer massiven Steinfurt zu errichten, generell ist der Eingriff in den Gerinnebereich so gering als möglich zu halten.

Auflagepunkt 9. wird behoben und durch nachfolgenden Auflagepunkt 9. ersetzt:

Ein bei hm 9 allenfalls erforderlicher Umkehrplatz ist im geringstmöglichen Flächenausmaß und unter Ausnutzung der lokalen Geländeverhältnisse anzulegen. Die Planung und Ausführung des Umkehrplatzes hat im Einvernehmen mit dem Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz der BH Gmunden zu erfolgen."

Zur Begründung dieses Spruchpunktes führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Zweitbeschwerdeführer am 3. September 2009 um die naturschutzbehördliche Bewilligung des Projektes Forststraße K. angesucht habe. Dieses Projekt bestehe aus einer Forststraße und zwei Traktorwegen im Bereich des B.- Grabens etwa dreieinhalb Kilometer südöstlich der Ortschaft G. Durch dieses Projekt würden 120 ha Wald erschlossen, davon 80 ha Wirtschaftswald und 40 ha Schutzwald im Ertrag. Der Beginn der Forststraße befinde sich etwa auf 870 m Seehöhe, der höchste Punkt der Trasse bei 1.020 m. Die LKW-befahrbare, etwa 1.480 m lange Forststraße solle an eine bestehende Forststraße anschließen und diese in Richtung Süden zum Talschluss hin verlängern. Etwa bei hm 4,5 solle der 900 m lange Traktorweg rückläufig, hangaufwärts führend von der Forststraße spitzwinkelig abzweigen und am nördlichen Ende an eine bestehende Forststraße anbinden.

Darüber hinaus umfasse das Projekt einen weiteren lediglich etwa 60 m langen Traktorweg als Verlängerung eines bestehenden Traktorweges im Nordwesten des Projektgebietes.

Nach dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten eines Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz handle es sich bei dem Projekt um die Basiserschließung eines bislang noch unerschlossenen Talschlusses mit weitgehend naturbelassenen von Buchenbeständen dominierten Hangwäldern beidseits des B.-Grabens mit adäquatem Totholzanteil. Der gesamte Trassenverlauf der Forststraße und des 900 m langen Traktorweges durchschneide bislang unerschlossene Waldbereiche der zonalen Buchenwaldgesellschaft, wobei die Rotbuche die mit Abstand dominierende Baumart dieses großflächigen Bestandes sei. Fichte, Tanne, Bergahorn und ganz vereinzelt Esche seien begleitende Gehölzarten, wobei die Fichte lediglich im mittleren Abschnitt des 900 m langen Traktorweges einen höheren Beimengungsgrad erreiche. In diesem Bereich sei auch der Befall durch den Borkenkäfer relevant. Im südlichen Bereich des B.-Grabens beim vorgesehenen Umkehrplatz bei hm 14,8 habe eine Lawine den Wald maßgeblich in Mitleidenschaft gezogen. In diesem Bereich seien annähernd sämtliche Bäume geknickt oder entwurzelt worden und lägen entlang der Talsohle. Gesamtheitlich betrachtet handle es sich - abgesehen von den beiden Fichtendickungen - um einen vollständig naturbelassenen Talbereich, dessen Hänge von standortgerechtem Buchenwald bestockt seien, welcher jedoch auf Grund des hohen Wildbestandes in seiner Naturverjüngung eingeschränkt sei. Das Gebiet um den B.-Graben befinde sich in der Raumeinheit "Salzkammergut-Voralpen". Es handle sich um eine Mittelgebirgslandschaft mit ausgedehntem Urlandschafts-Charakter in höheren Lagen. Die Gipfelflur befinde sich durchschnittlich in Seehöhen zwischen 1.000 und 1.400 m, selten höher. Eine weitgehend geschlossene Walddecke charakterisiere diese Raumeinheit, wobei naturnahe Wälder (überwiegend von Buche dominiert, kleinflächig auch von Esche und Ahorn) meist nur in unerschlossenen (Steil-)Lagen stockten. Ansonsten herrschten Fichten- und Fichten-Lärchenforste vor, teilweise jedoch auch mit höherem Buchenanteil. Weite Teilabschnitte seien - vor allem in den Tief- und Mittellagen - von einem dichten Forststraßennetz durchzogen und somit erschlossen. Über den Dolomit ziehe sich ein mehr oder weniger dichtes Gewässernetz, wobei viele Bäche und Gerinne zeitweise austrockneten, jedoch bei Wasserführung, insbesondere bei Starkregen und während der Schneeschmelze, stark geschiebeführend seien, wie dies auch beim B.-Bach und den zuführenden Gerinnen und Bächen der Fall sei. Die im Bereich der Trasse liegenden Gräben und die dortigen Gerinne seien bis dato vollkommen naturbelassen.

Die Neuanlage von Forststraßen sei gemäß § 5 Z. 2 Oö. NSchG bewilligungspflichtig. Es sei daher zu prüfen, inwieweit durch das Vorhaben in Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes eingegriffen werde.

Nach dem Gutachten des Sachverständigen komme es durch den Bau der beantragten Forststraße zu unterschiedlichen Eingriffswirkungen entlang der Trasse. Der untere Teil der Forststraße bis hm 4,7 sei mit vergleichsweise geringen Eingriffen in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild realisierbar. In diesem Gelände mit Querneigungen zwischen 60 und 70 % sei ein Forststraßenbau ohne übermäßige Einschnitte und Errichtung von Stützmauern und dergleichen möglich. Beim anschließenden sogenannten "wilden Graben", dessen Querung mittels einer Furt erfolgen solle, bewege sich die Trasse im Bereich von anstehendem Fels und Felswänden, wobei ein Eingriff in die Grabendynamik unvermeidbar sei. Die Trasse werde in diesem Bereich zwar möglichst dem Gelände angepasst und somit schonend ausgeführt, dennoch handle es sich um einen Eingriff in den Naturhaushalt, welcher sich auf Grund der Grabenlage auch wesentlich im Landschaftsbild zeigen werde. Der anschließende Abschnitt der Forststraße bis etwa hm 9 präsentiere sich in ähnlicher Qualität wie der erste Abschnitt. Durch die Errichtung der Forststraße bis hm 9 werde es zu einem Eingriff in einen großteils naturbelassenen Hangwald kommen. Auf Grund der gegebenen Topografie könne die beantragte Forststraße jedoch ohne übermäßige Hangeinschnitte und die Errichtung von Stützmauern errichtet werden, weshalb die optische Eingriffswirkung zwar unvermeidbar, jedoch nicht überdimensional sein werde. Im in diesem Bereich einzig sensiblen Bereich der Querung des "wilden Grabens" sei eine entsprechende Auflage vorgeschrieben worden.

Der Teilabschnitt der Forststraße ab hm 9 sei jedenfalls mit einer deutlich höheren Eingriffswirkung in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild verbunden. Unmittelbar nach diesem Punkt müssten zwei ineinander mündende Grabenbereiche in einer Kehre gequert werden. Die vorhandene Strukturierung des Geländes durch die Grabensysteme verstärke die Naturbelassenheit in einem Maß, welches jeglichen anthropogenen Eingriff als maßgebliche Störung der Ursprünglichkeit erscheinen lasse. Etwa bei hm 12,5 bis 13 folge ein bautechnisch schwieriger Abschnitt, in dem das Oberflächensubstrat sehr instabil sei und daher aufwendige Stützmauern nicht zu vermeiden seien. Dies würde einen wesentlichen Eingriff in das natürliche Gelände darstellen, welcher weithin wahrnehmbar wäre und das lokale Landschaftsbild deutlich negativ beeinträchtigen würde. Weiters würde ein ökologischer Nischenstandort verbaut, der sich durch hohe Dynamik auszeichne. Die durch die Baumaßnahmen erfolgte Stabilisierung würde lokal zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Naturhaushaltes führen. Somit sei der Trassenabschnitt zwischen hm 9 und hm 14,8 mit sehr wesentlichen Eingriffswirkungen im Naturhaushalt und Landschaftsbild verbunden.

Zu den zum Projekt Forststraße K. gehörenden Traktorwegen sei auszuführen, dass der 60 m lange Stichweg naturschutzfachlich als vergleichsweise unproblematisch einzustufen sei. Wesentliche Auswirkungen auf Naturhaushalt und Landschaftsbild seien nicht zu erwarten. Der 900 m lange Traktorweg sei auf Grund der vergleichsweise moderaten Geländequerneigungen ohne übermäßige Steilbereiche, ohne schwierige Grabenquerungen und ohne markante Felsformationen gut in das Gelände integrierbar. Die mit diesem Weg verbundene Eingriffswirkung in das Landschaftsbild könnte bei geländeangepasster Bauweise in vertretbarem Rahmen gehalten werden. Dazu trage auch bei, dass die Fahrbahn der Traktorwege projektgemäß - anders als jene der Forststraße - nicht geschottert, sondern als Rohtrasse hergestellt werde. Die Eingriffswirkung in die Naturbelassenheit der betroffenen Grabenbereiche und somit in den Naturhaushalt sei vergleichsweise als gering einzustufen.

Im Rahmen der Interessenabwägung sei insbesondere auf die Beurteilung der forstfachlichen Notwendigkeit des beantragten Projekts durch den von der Behörde erster Instanz beigezogenen forstfachlichen Sachverständigen Bedacht zu nehmen. Demnach sei der B.-Bach auch wegen der geologischen Situation sehr stark geschiebeführend und neige in Verbindung mit dem vorhandenen Lawinenbruchholz stark zu Verklausungen. Aus forstfachlicher Sicht sei die wirtschaftliche Notwendigkeit des Projekts einschließlich der Traktorwege eindeutig gegeben. Auch aus forstökologischer Sicht und im Interesse der Walderhaltung sei die Realisierung des Forststraßenprojektes dringend notwendig. Die vorhandene große Menge an Lawinenholz, das bisher nicht aufgearbeitet habe werden können, bilde eine latente Gefahr für Verklausungen im weiteren Bachverlauf. Da die Bodenoberfläche bereits aufgerissen worden sei, sodass die Erosionsbereitschaft des B.-Baches weiter gestiegen sei, sei das Projekt auch aus wildbach- und lawinentechnischen Gründen erforderlich, werde dadurch doch die rechtzeitige Entnahme des Lawinenbruchholzes und des Geschiebes aus dem B.-Bach ermöglicht. Die Erschließung des südlichen Bereiches des B.-Grabens durch das beantragte Projekt sei daher eine sinnvolle und notwendige Maßnahme, um erforderliche Pflegemaßnahmen setzen und die Aufarbeitung von Schadhölzern präventiv durchführen zu können. Durch das Projekt werde die unumgängliche Schutzwaldbewirtschaftung ermöglicht. Ohne eine solche Bewirtschaftung sei ein großflächiger Zusammenbruch von Althölzern zu befürchten, was den Wasserhaushalt des B.-Baches und damit die Geschiebeführung und Erosionsbereitschaft nachhaltig negativ beeinflussen würde.

Bei der Interessenabwägung komme die Behörde zum Ergebnis, dass im Bereich des Teilstückes der Forststraße ab hm 9 die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes die öffentlichen und privaten Interessen am beantragten Vorhaben überwögen. In diesem Bereich sei die Naturbelassenheit und Sensibilität des Geländes als so hochwertig anzusehen, dass die Bewilligung für diesen Trassenabschnitt nicht erteilt werden könne. Im Bereich der Traktorwege und in jenem Teilabschnitt der beantragten Forststraße, in dem die Intensität der Schädigungen der im Oö. NSchG aufgezählten Schutzgüter nicht als derart massiv und hochwertig einzustufen seien, überwögen die dargestellten gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen am beantragten Vorhaben. In diesen Teilbereichen sei die naturschutzbehördliche Bewilligung daher mit den Auflagen zu erteilen gewesen, die erforderlich seien, um die Schädigungen der Schutzgüter gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 Oö. NSchG auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

Zu den Berufungsausführungen des Erstbeschwerdeführers sei noch darauf zu verweisen, dass mittelbare Auswirkungen des beantragten Projektes, insbesondere die durch den Forststraßenbau ermöglichte Waldbewirtschaftung, im vorliegenden Verfahren nicht zu behandeln seien.

Über die gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides gerichteten Beschwerden (jene des Zweitbeschwerdeführers wurde vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 19. September 2011, B 832/11, abgetreten) hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde sowie Einbringung weiterer Schriftsätze durch die Parteien erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129, idF LGBl. Nr. 30/2010 (Oö. NSchG) haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"§ 1

Zielsetzungen und Aufgaben

(1) Dieses Landesgesetz hat zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz).

(2) Durch dieses Landesgesetz werden insbesondere geschützt:

1. das ungestörte Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes (Ablauf natürlicher Entwicklungen);

2. der Artenreichtum der heimischen Pflanzen-, Pilz- und Tierwelt (Artenschutz) sowie deren natürliche Lebensräume und Lebensgrundlagen (Biotopschutz);

3. die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der Erholungswert der Landschaft;

  1. 4. Mineralien und Fossilien;
  2. 5. Naturhöhlen und deren Besucher.

(3) Dieses Landesgesetz dient insbesondere auch der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl.Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 368 ff (in der Folge 'FFH-Richtlinie') und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2.4.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 03 vom 25. April 1979, S. 1 ff, in der Fassung der Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl.Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 368 ff (in der Folge 'Vogelschutz-Richtlinie'); deren Begriffsverständnis ist daher bei der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu Grunde zu legen. (Anm: LGBl. Nr. 138/2007)

(4) Im Sinn des Abs. 1 sind Eingriffe in die Natur und Landschaft, wie insbesondere Schädigungen des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten, Beeinträchtigungen des Erholungswertes der Landschaft und Störungen des Landschaftsbildes nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Landesgesetzes verboten. Wenn nach diesem Landesgesetz solche Maßnahmen zulässig sind, sind sie jedenfalls so durchzuführen, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

§ 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

8. Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft;

10. Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.;

§ 5

Bewilligungspflichtige Vorhaben im Grünland

Folgende Vorhaben bedürfen im Grünland (§ 3 Z 6) unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:

2. die Neuanlage, die Umlegung und die Verbreiterung von Forststraßen, sofern dafür eine Planung und Bauaufsicht durch befugte Fachkräfte gemäß § 61 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, erforderlich ist;

§ 14

Bewilligungen

(1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 11 oder 12 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,

1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder

2. wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.

(2) Eine Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Abs. 1 Z 1 erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. In diesem Rahmen kann auch die Vornahme von Rekultivierungsmaßnahmen vorgeschrieben werden.

§ 27

Besonderer Schutz von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten

(1) Wildwachsende Pflanzen und Pilze sowie freilebende nicht jagdbare Tiere können durch Verordnung der Landesregierung besonders geschützt werden, sofern deren Art in der heimischen Landschaft selten vertreten oder in ihrem Bestand gefährdet ist oder sofern deren Erhaltung aus Gründen des Naturhaushaltes im öffentlichen Interesse liegt, wenn nicht sonstige öffentliche Interessen diese Schutzinteressen überwiegen. Entgegenstehende gesetzliche Vorschriften bleiben dadurch unberührt.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind unter Bedachtnahme auf die Art. 5 bis 7 und 9 der Vogelschutz-Richtlinie sowie die Art. 12 und 13 der FFH-Richtlinie insbesondere näher zu umschreiben:

  1. 1. die vollkommen oder teilweise geschützten Arten;
  2. 2. Gebiet und Zeit des Schutzes;
  3. 3. Maßnahmen zum Schutz des Nachwuchses oder der Nachzucht geschützter Pflanzen, Pilze oder Tiere;

    4. Maßnahmen zum Schutz der engeren Lebensräume geschützter Pflanzen, Pilze oder Tiere.

(3) Dem besonderen Schutz des § 28 Abs. 1 unterliegen jedenfalls alle Pflanzenarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt sind. (Anm: LGBl. Nr. 138/2007)

(4) Dem besonderen Schutz des § 28 Abs. 3 und 4 unterliegen jedenfalls

  1. 1. alle freilebenden nicht jagdbaren Vogelarten und
  2. 2. alle im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführten nicht jagdbaren Tierarten,

    die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind. (Anm: LGBl. Nr. 138/2007)

    § 28

    Besondere Schutzbestimmungen

(1) Die vollkommen geschützten Pflanzen und Pilze dürfen weder ausgegraben oder von ihrem Standort entfernt noch beschädigt oder vernichtet noch in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, weitergegeben, befördert, verkauft oder zum Verkauf angeboten werden. Dieser Schutz bezieht sich auf sämtliche Pflanzen- bzw. Pilzteile, wie unterirdische Teile (Wurzeln oder Pilzmyzele), Zweige, Blätter, Blüten, Früchte usw.

(2) Der teilweise Schutz der Pflanzen und Pilze umfasst für unterirdische Teile das Verbot, diese von ihrem Standort zu entnehmen und für oberirdische Teile das Verbot, diese in einer über einen Handstrauß oder über einzelne Zweige, Polster oder Lager hinausgehenden Menge von ihrem Standort zu entfernen.

(3) Die geschützten Tiere in allen ihren Entwicklungsformen dürfen nicht verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden. Der Verkauf, das Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf dieser Tiere ist unabhängig von deren Alter, Zustand oder Entwicklungsform verboten. Dies gilt sinngemäß auch für erkennbare Teile oder aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse.

(4) In der freien Natur ist das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Brutstätten (Nester oder Laichplätze) geschützter Tiere sowie das Zerstören oder Verändern ihres engeren Lebensraumes (Brutplatzes, Einstandes und dgl.) verboten."

Die Beschwerdeführer wenden sich nicht gegen die - nach der Aktenlage unbedenkliche - Ansicht der belangten Behörde, dass es sich beim gegenständlichen Projekt um eine Forststraße im Grünland handle, für die gemäß § 5 Z. 2 Oö. NSchG eine Bewilligungspflicht besteht.

Zur Beschwerde des Landesumweltanwalts (Erstbeschwerdeführer):

Der Erstbeschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde die Auswirkungen des Projekts auf die Tier- und Pflanzenwelt nicht berücksichtigt habe. Sie sei nicht auf die durch die §§ 27 und 28 Oö. NSchG umgesetzten Bestimmungen der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie eingegangen. Es hätten die Auswirkungen des Projekts auf geschützte Tierarten, insbesondere gefährdete Spechtarten (z.B. Dreizehenspecht, Weißrückenspecht), Käferarten und Fledermausarten berücksichtigt werden müssen. Die belangte Behörde habe sich mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht auseinandergesetzt. Weiters werde die Hochwasserabflusssituation nach einer Studie betreffend den mit dem gegenständlichen Gebiet vergleichbaren Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen bei einer naturgemäßen Waldentwicklung ohne bewirtschaftende Eingriffe mittel- und langfristig sogar verbessert. Darüber hinaus sei die belangte Behörde auf die Bestimmungen der Alpenkonvention nicht eingegangen.

Der Erstbeschwerdeführer hat in der im Verfahren vor der Behörde erster Instanz erstatteten Stellungnahme vorgebracht, dass sich durch die bisher nicht erfolgte forstliche Nutzung naturbelassene Wälder entwickelt hätten, die nur mehr sehr selten anzutreffen seien. Bei einer Nutzungsintensivierung bestehe die Gefahr der Bestandumwandlung in wirtschaftlich ertragreichere Fichtenbestände, wodurch das ursprüngliche Gepräge und die Lebensgrundlagen für seltene Arten verloren gingen. In der Berufung hat der Erstbeschwerdeführer dieses Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und zusätzlich auf den naturbelassenen Wald als Lebensraum verschiedener geschützter Arten, insbesondere Vogelarten hingewiesen. Dazu hat er ausgeführt, dass es durch die forstliche Nutzung "aber auch bereits durch die Länge der Trasse der Forsterschließung (Trassenband)" zu wesentlichen Eingriffen in den Lebensraum dieser geschützten Arten komme. Durch die forstliche Nutzung werde nämlich das Bestandesalter deutlich reduziert. Die Erschließung führe zu einer Veränderung und Verarmung der Avifauna, weil Arten, die auf spätere Stadien des Waldes angewiesen seien, ganz oder zunehmend fehlen würden. Dies gelte für den Gesamtbestand, aber auch für die geplanten Trassenbänder. Totholz- und Altholzbestände mit entsprechender Ausdehnung stellten den wesentlichen Habitatparameter für die gefährdeten Arten dar.

Der Erstbeschwerdeführer hat somit vorgebracht, dass es auf Grund der durch das gegenständliche Projekt ermöglichten Bewirtschaftung des Waldes zu einer Verringerung des Buchenanteiles sowie zu einer Verminderung des Totholz- und Altholzanteiles und dadurch zu einer Beeinträchtigung des Lebensraumes von geschützten Arten kommen werde. Er hat zwar auch vorgebracht, dass der Lebensraum durch die Trassenbänder selbst gefährdet werde, ohne dies jedoch in irgendeiner Form zu konkretisieren. Eine derartige Konkretisierung ist im Übrigen auch in der Beschwerde nicht enthalten.

Nach der ständigen hg. Judikatur sind bei einem Bewilligungsverfahren nach § 5 Z. 2 Oö. NSchG die mit der Verwirklichung des Forststraßenprojekts verbundenen Auswirkungen auf die naturschutzgesetzlich geschützten Rechtsgüter zu beurteilen, nicht aber jene Auswirkungen, die nicht mit der Errichtung der Forststraße selbst, sondern gegebenenfalls mit einer Bewirtschaftung des Waldes, die in ihrer Art oder Intensität durch die Forststraße (erst) ermöglicht wird, verbunden sind. Es sind nämlich im Bewilligungsverfahren nur die unmittelbaren Auswirkungen des bewilligungspflichtigen Vorhabens zu beurteilen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. September 2011, Zl. 2009/10/0243).

Der Beschwerdeführer hat somit im Verwaltungsverfahren eine Beeinträchtigung des Lebensraumes von geschützten Tier- und Pflanzenarten als unmittelbare Auswirkung des beantragten Projektes im Sinn der dargestellten Judikatur nicht konkret behauptet. Daher vermag er mit dem Vorbringen, die belangte Behörde sei darauf nicht eingegangen, keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen. Ebenso wenig gelingt es ihm, mit dem - weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde in irgendeiner Weise konkretisierten - Vorbringen, es wäre auf die Bestimmungen der Alpenkonvention Bedacht zu nehmen gewesen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Schließlich tritt der Beschwerdeführer mit dem bloßen Verweis auf eine für ein anderes Gebiet erstattete Studie den dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Ausführungen des Sachverständigen, wonach die durch die Forststraße ermöglichte Entnahme des Lawinenbruchholzes auch aus wildbach- und lawinenverbautechnischen Gründen notwendig sei, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Das Begehren der belangten Behörde auf Aufwandersatz durch den Erstbeschwerdeführer war abzuweisen, weil das Land Oberösterreich sowohl Rechtsträger der belangten Behörde als auch der Landesumweltanwaltschaft ist.

Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers:

Der Zweitbeschwerdeführer bringt zunächst vor, dass die sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergebende Bewilligung des in erster Instanz abgelehnten 900 m langen Traktorweges aus dem Spruch nicht ersichtlich sei.

Die Behörde erster Instanz hat nach dem Spruch ihres Bescheides zunächst auf Grundlage der zum Bestandteil des Bescheides erklärten Projektunterlagen - in denen die Forststraße samt den beiden Traktorwegen als "Forststraße K." bezeichnet wird -

die Forststraße bewilligt. Die Abweisung des 900 m langen Traktorweges erfolgte mit "Auflage 1", wonach die Errichtung dieses Weges unzulässig sei. Dieser Bescheid wurde mit dem angefochtenen Bescheid u.a. dahin abgeändert, dass die Auflage 1 nicht mehr vorgeschrieben wurde. Damit hat die belangte Behörde - jedenfalls im Zusammenhang mit der zur Auslegung des Spruches heranzuziehenden Begründung - ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der zum Projekt Forststraße K. gehörende 900 m lange Traktorweg bewilligt wird.

Mit seinem Vorbringen, der Teilabschnitt der Forststraße bis zu hm 9 inklusive der beiden Traktorwege hätte gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 Oö. NSchG ohne Interessenabwägung bewilligt werden müssen, vermag der Zweitbeschwerdeführer schon deshalb keine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid aufzuzeigen, weil dieser Teil des Projekts ohnehin bewilligt worden ist.

Gegen den für ihn ungünstigen Ausgang der - auch nach seiner Ansicht erforderlichen - Interessenabwägung gemäß § 14 Abs. 1 Z. 2 Oö. NSchG in Bezug auf den Abschnitt der Forststraße ab hm 9 führt er zusammengefasst aus, die belangte Behörde habe dem Antrag insoweit schon wegen der - ohne ausreichende Grundlage im Gutachten des Sachverständigen - bejahten Interessen am Natur- und Landschaftsschutz abgewiesen, ohne Feststellungen zu den gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen zu treffen. Insbesondere seien die - sich aus verschiedenen Aktenbestandteilen ergebende - Erforderlichkeit der erst durch das Projekt ermöglichten Entfernung von Bruchholz aus Gründen der Wildbach- und Lawinenverbauung zum Schutz des Siedlungsraumes und die durch die Bewirtschaftung ermöglichte Schaffung ungleichaltrig strukturierter Buchenmischwaldbestände zur Erhaltung des Schutzwaldes nicht berücksichtigt worden. Die Versagung der Bewilligung für den oberen Bereich der Forststraße bringe mit sich, dass das obere Einzugsgebiet des B-Baches nicht bearbeitet werden könne und die von diesem Bereich ausgehenden Gefahren weiter bestünden. Schließlich diene die Bewirtschaftung auch dieses Teiles des Waldes durch die Entfernung von Schadhölzern der Erhaltung des Waldes und damit letztlich dem Naturschutz.

Die belangte Behörde hat bei der Interessenabwägung berücksichtigt, dass die Erschließung des B.-Grabens als sinnvolle und notwendige Maßnahme anzusehen sei, um die erforderlichen Pflegemaßnahmen setzen und die Aufarbeitung von Schadhölzern durchführen zu können. Das Projekt ermögliche die unumgängliche Schutzwaldbewirtschaftung. Ohne eine derartige Bewirtschaftung wäre ein großflächiger Zusammenbruch von Althölzern zu befürchten, was den Wasserhaushalt des B.-Baches und damit die Geschiebeführung und Erosionsbereitschaft nachhaltig negativ beeinflussen würde. Darüber hinaus hat die belangte Behörde auch auf die waldwirtschaftliche Notwendigkeit des gegenständlichen Projektes Bedacht genommen.

Mit dem dargestellten Vorbringen vermag der Zweitbeschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die belangte Behörde wesentliche für das Projekt sprechende Umstände bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigt habe.

Zu den gegen das Projekt sprechenden Interessen am Natur- und Landschaftsschutz hat die belangte Behörde zunächst Feststellungen über die prägenden Elemente der umliegenden Landschaft getroffen (Mittelgebirgslandschaft mit ausgedehntem Urlandschafts-Charakter, geschlossene Walddecke, Strukturierung durch teilweise wasserführende Grabensysteme). Weiters hat sie auf die Unberührtheit des natürlichen Buchenwaldes mit hohem Alt- und Totholzanteil sowie auf die bisher unbeeinflusste Grabendynamik und Geländemorphologie sowie auf die hohe Dynamik in den instabilen Geländebereichen verwiesen. Davon ausgehend ist sie zum Ergebnis gekommen, dass die Forststraße im Teilstück ab hm 9 auf Grund der dort erforderlichen Grabenquerungen (insbesondere auch von zwei ineinander mündenden Gräben), der erforderlichen weithin wahrnehmbaren Stützmauern und der Stabilisierung eines ökologischen Nischenstandortes, der sich durch eine hohe Dynamik auszeichne, zu einer so schweren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Naturhaushalts führe, dass sie auch angesichts der dargestellten privaten und öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Projekts nicht bewilligt werden könne.

Dieses Abwägungsergebnis ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Aus diesen Gründen war auch die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Der Zweitbeschwerdeführer wurde bei Einleitung des Vorverfahrens über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers am 1. August 2011 als Mitbeteiligter bezeichnet. Da er jedoch in der nachträglich am 19. Oktober 2011 eingelangten, vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde selbst die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt, kommt ihm nicht die Stellung als Mitbeteiligter im Sinn von § 21 Abs. 1 Z. 4 VwGG zu, der durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in seinen rechtlichen Interessen berührt wird, weshalb das Aufwandersatzbegehren für die erstattete "Gegenschrift" abzuweisen war.

Wien, am 21. Mai 2012

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