Normen
AVG §73 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs3;
AVG §73 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L (im Folgenden: BH) vom 14. April 1999 wurde der mitbeteiligten Partei (im Folgenden: MP) die wasserrechtliche Bewilligung zur Versickerung der P-Baches im Bereich zweier näher angeführter Grundstücke und Errichtung eines Retentions- und Versickerungsbeckens erteilt.
Mit weiterem Bescheid der BH vom 8. November 2005 wurde der MP die wasserrechtliche Bewilligung für ergänzende wasserbautechnische Maßnahmen bei diesem Retentions- und Versickerungsbecken sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiefür erforderlichen Anlagen erteilt und festgestellt, dass die ausgeführten Anlagen mit der mit Bescheid der BH vom 14. April 1999 erteilten Bewilligung im Wesentlichen übereinstimmten.
Die beschwerdeführende Partei war diesen wasserrechtlichen Verfahren nicht beigezogen worden.
Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft (im Folgenden: Bundesminister) vom 16. Dezember 2009 wurde den Anträgen der beschwerdeführenden Partei als Betreiberin einer Bodenaushubdeponie vom 20. November 2006 auf Zuerkennung der Parteistellung und Zustellung der genannten Bescheide der BH vom 14. April 1999 und 8. November 2005 stattgegeben. Mit diesem Bescheid wurde auch die Zustellung der genannten Bescheide der BH an die beschwerdeführende Partei verfügt.
Mit Schriftsatz vom 4. Jänner 2010 erhob die beschwerdeführende Partei gegen die Bescheide der BH vom 14. April 1999 und 8. November 2005 "Einwendungen und Berufungen".
Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2010 stellte die beschwerdeführende Partei an den Bundesminister als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde den Antrag, über die genannten Berufungen zu entscheiden und diesen vollinhaltlich stattzugeben.
Mit Bescheid des Bundesministers vom 23. Dezember 2010 wurde der Devolutionsantrag der beschwerdeführenden Partei vom 9. Juli 2010 "wegen Unzulässigkeit" zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/07/0085, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Zur näheren Darstellung des diesbezüglichen Verwaltungsverfahrens wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (im Folgenden: LH) vom 11. April 2011 wurde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die Bescheide der BH vom 4. April 1999 und 8. November 2005 keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der LH legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die MP hat keine Gegenschrift erstattet.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie oben (I.) dargestellt, stellte die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 9. Juli 2010 an den Bundesminister (dort am 12. Juli 2010 eingelangt) den Antrag, über die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die Bescheide der BH vom 14. April 1999 und 8. November 2005 zu entscheiden und dieser vollinhaltlich stattzugeben. Gemäß § 73 Abs. 2 AVG ist damit die Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Berufung auf den Bundesminister übergegangen.
Mit Bescheid des Bundesministers vom 23. Dezember 2010 wurde der Devolutionsantrag der beschwerdeführenden Partei vom 9. Juli 2010 zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/07/0085, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG trat durch diese Aufhebung die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat. Aufgrund der "ex tunc-Wirkung" dieses aufhebenden Erkenntnisses ist die Rechtslage zwischen Erlassung dieses Bescheides und seiner Aufhebung daher so zu betrachten, als sei dieser Bescheid nie erlassen worden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, Zl. 2006/07/0169, mwN).
Dies hat zur Folge, dass der LH zur Erlassung des vorliegend angefochtenen Bescheides nicht zuständig war, ist doch - wie bereits ausgeführt - mit dem Einlangen des Devolutionsantrages vom 9. Juli 2010 beim Bundesminister die Zuständigkeit zur Entscheidung auf diesen übergegangen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 20. September 2012
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