Normen
AVG §68 Abs4 Z1;
AVG §68 Abs4;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
AVG §68 Abs4 Z1;
AVG §68 Abs4;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 2. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid erklärte die belangte Behörde zwei für den Beschwerdeführer, einen pakistanischen Staatsangehörigen, ausgestellte Aufenthaltstitel - der erste gültig gewesen bis 8. März 2009 (Spruchpunkt 1.) der zweite mit Gültigkeit bis 5. Februar 2010 (Spruchpunkt 2.) - gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als nichtig.
In ihrer Begründung ging die belangte Behörde - auf das hier Wesentliche zusammengefasst - davon aus, beide Aufenthaltstitel seien erteilt worden, obwohl der für die Erteilung der Aufenthaltstitel notwendige Studienerfolg nicht vorgelegen sei. Mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden sei der Studienerfolg nicht nachgewiesen worden.
Gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) könnten Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechts von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leide. Gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 NAG könne der Bundesminister für Inneres die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Ausübung seines Aufsichtsrechts nach § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit Bescheid als nichtig erklären, wenn die Erteilung oder Ausstellung trotz Fehlens einer besonderen Voraussetzung des zweiten Teiles des NAG erfolgt sei.
Nach § 64 Abs. 3 NAG sei als Voraussetzung für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende festgelegt, dass der Drittstaatsangehörige einen Studienerfolgsnachweis nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften zu erbringen habe.
Ein solcher sei aber nicht vorgelegen. Da dem Beschwerdeführer vom Landeshauptmann von Wien dennoch Aufenthaltstitel erteilt worden seien, hätten die Nichtigerklärungen zu erfolgen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides richtet, erweist sie sich als nicht zulässig. Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides war die Gültigkeit des mit Spruchpunkt 1. als nichtig erklärten Aufenthaltstitels bereits abgelaufen. Insoweit gleicht der vorliegende Fall jenem, der dem hg. Beschluss vom 26. Juni 2012, Zl. 2012/22/0030, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG wird auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen. Aus den dort genannten Gründen ist hinsichtlich der Anfechtung des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides auch hier davon auszugehen, dass der Beschwerde der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung anhaftet. Insoweit war die Beschwerde sohin gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Der angefochtene Bescheid stellt sich in Spruchpunkt 2. als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt nämlich eine Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG eine Ermessensentscheidung dar, die ausreichend zu begründen ist. Es genügt nicht, eine auf diese Gesetzesstelle gegründete Nichtigerklärung allein mit der Erfüllung der diesbezüglichen Tatbestandsvoraussetzungen zu begründen. Vielmehr gilt (auch) für die Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG, dass die Behörde - wie für die Fälle des § 68 Abs. 3 AVG im Gesetz ausdrücklich vorgesehen - mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen hat. Der Grundsatz der möglichsten Schonung erworbener Rechte statuiert ein Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in erworbene Rechte. So sind im Zuge der Ermessensübung die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das durch die verletzte Norm geschützte öffentliche Interesse gegen jene Nachteile abzuwägen, welche die Aufhebung des Bescheides in Bezug auf die durch das (im Institut der Rechtskraft verkörperte) Prinzip der Rechtssicherheit geschützten Interessen des Dritten nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles mit sich brächte (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 20. März 2012, Zl. 2012/21/0014, mwN).
Eine solche Beurteilung ist dem angefochtenen Bescheid aber in keiner Weise zu entnehmen.
Der angefochtene Bescheid war daher schon deswegen, ohne auf das übrige Beschwerdevorbringen eingehen zu müssen, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auch auf § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 18. Oktober 2012
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