VwGH 2009/18/0085

VwGH2009/18/008520.3.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des Z M (vor Verehelichung: R) in W, vertreten durch Dr. Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 28/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 26. Februar 2009, Zl. E1/75.986/2009, betreffend Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG, zu Recht erkannt:

Normen

12010E020 AEUV Art20;
62009CJ0034 Zambrano VORAB;
62011CJ0256 Dereci VORAB;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
EMRK Art8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
12010E020 AEUV Art20;
62009CJ0034 Zambrano VORAB;
62011CJ0256 Dereci VORAB;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
EMRK Art8;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.211,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus Österreich aus.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei im Oktober 2006 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und verfüge über keinen Aufenthaltstitel, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG gegeben seien.

Am 23. Jänner 2009 habe der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, mit der er im gemeinsamen Haushalt lebe. Im Jahr 2008 habe er mehrere Monate als Arbeiter bei einer "Reinigungsfirma" gearbeitet. Auch im Rahmen der gemäß § 66 FPG durchzuführenden Interessenabwägung gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zulässig sei.

II.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdefall gleicht vor dem Hintergrund der Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom 15. November 2011, C-256/11 , darin, dass die belangte Behörde in Verkennung der durch den EuGH nunmehr klargestellten Rechtslage nicht anhand des unionsrechtlich vorgegebenen Maßstabes geprüft hat, ob der vorliegende Fall einen solchen Ausnahmefall, wonach die Erlassung einer auf § 53 Abs. 1 FPG gestützten Ausweisung unzulässig wäre, darstellt, jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2012, Zl. 2009/22/0158, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Auch im vorliegenden Fall wird die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren nach Einräumung von Parteiengehör - die oben genannte Prüfung ist nicht mit der Beurteilung nach Art. 8 EMRK gleichzusetzen und war bisher nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens - entsprechende Feststellungen zu treffen haben.

Der angefochtene Bescheid war somit schon deswegen - ohne das Ergebnis der behördlichen Interessenabwägung mit Blick auf Art. 8 EMRK untersuchen zu müssen - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht - in beantragtem Ausmaß - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 20. März 2012

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