Normen
ForstG 1975 §19 Abs1;
ForstG 1975 §19 Abs4;
ForstG 1975 §1a Abs1 idF 2000/I/059;
ForstG 1975 §5 Abs1;
ForstG 1975 §5 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs1;
ForstG 1975 §19 Abs4;
ForstG 1975 §1a Abs1 idF 2000/I/059;
ForstG 1975 §5 Abs1;
ForstG 1975 §5 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen
Begründung
1. Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2008, Zl. 2005/10/0135, verwiesen, mit dem der damals angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. Juni 2005 betreffend Waldfeststellung einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 10/2, KG. A., aufgehoben wurde. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die gemäß § 1a Abs. 1 Forstgesetz 1975 (ForstG) für die Waldeigenschaft erforderliche durchschnittliche Mindestbreite von 10 m in diesem Bescheid nicht schlüssig begründet worden sei. In Pkt. 2.4.2. der Erwägungen des erwähnten Erkenntnisses heißt es dazu:
"In dieser Hinsicht fehlt es dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden forstfachlichen Amtssachverständigengutachten an eindeutigen Angaben, ob sich die dort angenommene durchschnittliche Breite von rund 13 m nach der Überschirmung oder der Bestockung richtet. Ungeachtet des bereits im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwandes der beschwerdeführenden Partei, der Amtssachverständige hätte seinem Gutachten in Wahrheit die überschirmte Fläche zu Grunde gelegt, hat es die belangte Behörde unterlassen, eine ergänzende forstfachliche Stellungnahme dahin gehend einzuholen, ob die Messung der durchschnittlichen Breite des Gehölzstreifens anhand der Verbindungslinie entlang den Außenseiten der Holzgewächsstämme oder Wurzelstöcke am Rand erfolgte bzw. eine solcherart durchgeführte Messung allenfalls zum Ergebnis führte, dass der Gehölzstreifen eine durchschnittliche Breite von weniger als 10 m aufwies. Das von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Gutachten des Amtssachverständigen ist somit in einem entscheidenden Punkt unvollständig und unschlüssig geblieben."
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die im Devolutionsweg zuständig gewordene belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 5 Abs. 2 ForstG als unbegründet ab.
Begründend führte die belangte Behörde - nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften - im Wesentlichen aus, dass aus dem vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eingeholten weiteren forstfachlichen Gutachten des Amtssachverständigen vom 4. Juni 2009 hervorgehe, dass die Durchschnittsbreite der auf Basis der Außengrenze der Stöcke erhobenen, auf dem (an das Grundstück Nr. 10/2 angrenzenden) Grundstück Nr. 3140 befindlichen bestockten Fläche 12,5 m betrage und die verfahrensrelevante Breite auf den Grundstücken Nr. 3140 und Nr. 10/2 daher 13 m überschritten habe. Die durchschnittliche Breite des Bewuchses sei vor Ort anhand von zwölf Messstellen im Abstand von ca. 15 m ermittelt worden, wobei als Bezugspunkt für Beginn und Ende der Messstrecke bei Bäumen die Stammaußenseite und bei Sträuchern die Strauchachse herangezogen worden sei. Als Basis und Orientierungshilfe für die Vermessung der Breite des in der Natur vorhandenen Bewuchses seien ein Orthofoto aus dem Jahr 2000 verwendet und nur jene Bäume und Sträucher herangezogen worden, die eindeutig dem ursprünglich bestehenden Bewuchs zuzuordnen und nicht Teil der jüngsten Aufforstung im Osten der Fläche gewesen seien. Das von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegte private Gegengutachten von DI K. vom 9. Juli 2009, wonach es aus forstfachlicher Sicht gar nicht möglich sei, im Nachhinein mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen, ob die verfahrensgegenständliche Fläche jemals die Waldeigenschaft besessen habe, könne das Ergebnis des Amtssachverständigen nicht in Zweifel ziehen oder widerlegen. Zusammengefasst kam die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass die auf den Grundstücken Nr. 10/2 und 3140 befindliche Fläche im Beurteilungszeitpunkt (Jahr 2000) mit Holzgewächsen im Sinne des Anhangs zum Forstgesetz bestockt gewesen sei, einen räumlichen Zusammenhang und eine durchschnittliche Breite von mindestens 13 m und eine Mindestfläche von 2.470 m2 sowie eine entsprechende Bewuchshöhe und Überschirmung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 2 ForstG aufweise. Es sei daher davon auszugehen gewesen, dass die verfahrensgegenständliche Fläche des Grundstückes Nr. 10/2, KG. A., im Jahr 2000 - und somit innerhalb des Zeitraums von zehn Jahren vor der amtswegigen Einleitung des Waldfeststellungsverfahrens (im Jahr 2003) - Wald im Sinne des ForstG gewesen sei und es sich daher auch im Entscheidungszeitpunkt um Wald handle.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben und die beantragten Kosten zuzusprechen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1a Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 in der Fassung BGBl I. Nr. 59/2002 (ForstG), sind Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
Gemäß § 5 Abs. 1 ForstG hat die Behörde, wenn Zweifel bestehen, ob a) eine Grundfläche Wald ist oder b) ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes oder als Windschutzanlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt, von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 1 ForstG Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. § 19 Abs. 4 ForstG ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 5 Abs. 2 erster Satz ForstG hat die Behörde, wenn sie feststellt, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf sachverständiger Grundlage gewonnene Auffassung zu Grunde, dass die verfahrensgegenständliche Fläche Wald im Sinne des Forstgesetzes darstelle.
Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, dass der angefochtene Bescheid mangelhaft begründet sei. Die belangte Behörde habe sich damit begnügt, das forstfachliche Amtssachverständigengutachten in gedrängter und zusammengefasster Form wiederzugeben, und sei nicht ausreichend auf das von der Beschwerdeführerin vorgelegte forstfachliche Privatgutachten (vom 9. Juli 2009) eingegangen. Die belangte Behörde habe sich mit den darin vorgebrachten Einwänden nicht hinreichend auseinandergesetzt: Der Amtssachverständige habe die Bestockung der Parzelle im Jahr 2000 anhand eines Orthofotos aus diesem Jahr lediglich "mit hoher Wahrscheinlichkeit" festgestellt und daraus unzulässiger Weise einen "zwingenden Schluss " (betreffend die durchschnittliche Breite des verbliebenen Baumbestandes) gezogen. Auf Basis der vom Sachverständigen vorgenommen Luftbildinterpretation sowie der Besichtigung der Fläche könne nicht eruiert werden, ob auf der gegenständlichen Grundfläche eine für die Waldeigenschaft ausreichende Überschirmung durch forstliche Holzgewächse gegeben sei; aus der Beschaffenheit des derzeitigen Bewuchses könne nicht auf rechtlich relevante Eigenschaften des Bewuchses vor mehr als sieben Jahren geschlossen werden. Ebenso sei - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - nicht "schlüssig und nachvollziehbar", dass von der Breite des bestehenden Bewuchses auf die Breite eines im Jahr 2002 entfernten Bewuchses geschlossen werde. Aus diesen Gründen - so die Beschwerde abschließend - sei eine eindeutige Feststellung der für die Waldeigenschaft entscheidenden Kriterien nicht möglich und hätte die belangte Behörde im Zweifel festzustellen gehabt, dass kein Wald im Rechtssinn vorliege.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf:
Vorauszuschicken ist, dass nach Maßgabe des hg. Erkenntnisses vom 15. Dezember 2008, Zl. 2005/10/0135, Gegenstand des zweiten Verfahrensganges die Frage ist, ob der in Rede stehende Gehölzstreifen die erforderliche Durchschnittsbreite von mindestens 10 m aufweist. Diese Frage war von der belangten Behörde gemäß Pkt. 2.4.2. der Erwägungen dieses Erkenntnisses durch Einholung einer ergänzenden forstfachlichen Stellungnahme zu klären.
Aus dem aktenkundigen forstfachlichen Gutachten des Sachverständigen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. Juni 2009 ergibt sich, dass am 18. März 2009 eine Vermessung der Breite der Gehölzfläche des Grundstückes Nr. 3140, KG T., mittels Rollbandes vorgenommen wurde, wobei bei Bäumen die Stammaußenseite und bei Sträuchern die Strauchachse als Bezugspunkt für den Beginn bzw. das Ende der Messstrecke gewählt wurden und zur Vermessung nur Bäume und Sträucher gelangten, die eindeutig dem ursprünglich bestehenden Bewuchs zuzuordnen und nicht Teil der rezenten Aufforstung im Osten der Fläche waren. Als Ergebnis dieser Messung hält das Gutachten fest, dass sich aufgrund des arithmetischen Mittels der gemessenen Breiten eine durchschnittliche Breite von 12,5 m ergebe. Ausgehend von der Erwägung, dass das angrenzende Grundstück Nr. 10/2, das im verfahrensrelevanten Abschnitt eine Breite von 5 m aufweise, "mit hoher Wahrscheinlichkeit bestockt" gewesen sei, ergebe sich - so das Gutachten weiter - "zwingend der Schluss, dass die verfahrensrelevante Breite (des Gehölzstreifens) die Breite von 13 m in jedem Fall überschritten habe.
Das von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachte Privatgutachten des DI K. vom 9. Juli 2009 tritt den Messergebnissen des erwähnten Amtssachverständigengutachtens nicht entgegen. Bemängelt wird zusammengefasst vielmehr lediglich die dem Amtssachverständigengutachten zu Grunde liegende Annahme, dass das Grundstück Nr. 10/2, KG. A, überhaupt mit forstlichem Bewuchs bestockt bzw. in einem Ausmaß von mindestens 50 % überschirmt gewesen sei.
Insoweit das Beschwerdevorbringen an dieses Vorbringen anknüpft und releviert, die belangte Behörde habe sich damit beweiswürdigend nicht näher auseinandergesetzt, ist dem entgegen zu halten, dass das erwähnte Privatgutachten nicht geeignet ist, die umfassend und schlüssig begründeten Ausführungen des Amtssachverständigen vom 4. Juni 2009 zu entkräften, sodass sich für den Verwaltungsgerichtshof weiterhin (vgl. bereits Pkt. 2.4.1. der Erwägungen des hg. Erkenntnisses vom 15. Dezember 2008) keine Bedenken gegen die Annahme der belangten Behörde, die Feststellungsfläche sei mit forstlichem Bewuchs bestockt bzw. hinreichend überschirmt gewesen, ergeben.
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie beweiswürdigend zur Auffassung gelangte, dass die verfahrensgegenständliche Feststellungsfläche eine durchschnittliche Breite von mindestens 13 m aufweise und somit insgesamt (dh. auch unter Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse des ersten Verfahrensganges) die Kriterien der Waldeigenschaft im Sinne des § 1a Abs. 1 ForstG erfüllt seien.
5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 23. Jänner 2012
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