Normen
UniversitätsG 2002 §79 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
VwRallg;
UniversitätsG 2002 §79 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Senates der Medizinischen Universität Innsbruck vom 15. Juli 2009 wurde einem am 4. August 2008 eingebrachten "Ansuchen um Aufhebung des Prüfungsergebnisses" der Beschwerdeführerin betreffend die "SIP II vom 07.07.08" gemäß § 79 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (im Folgenden: UG) nicht Folge gegeben.
Die belangte Behörde legte dieser Entscheidung die wesentlichen - nicht bestrittenen - Feststellungen zugrunde, die Beschwerdeführerin sei am 7. Juli 2008 zu der Prüfung SIP 2 ("Summative integrierte Prüfung") angetreten, bei der die Gesamtbestehensgrenze bei 59 % (an richtig beantworteten Fragen) gelegen sei.
Die Beschwerdeführerin habe nach dem vorläufigen Gesamtergebnis 92 von 160 Fragen richtig beantwortet, was 57,5 % entspreche. Von den 160 gestellten Multiple-Choice-Fragen habe die Prüfungskommission sechs Fragen gestrichen; somit seien 154 Fragen gewertet worden. Dadurch habe die Beschwerdeführerin ein endgültiges Gesamtergebnis von 89 Punkten bzw. "57,78 %" erreicht.
Ihren Antrag habe die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit begründet, dass sie drei von den gestrichenen sechs Fragen richtig beantwortet habe. Bei Berücksichtigung der richtig beantworteten gestrichenen Fragen habe die Beschwerdeführerin "92 Punkte von 157 Fragen" erreicht.
In ihrer Beurteilung dieses Sachverhaltes führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Auffassung der Beschwerdeführerin, sie würde bei Anerkennung der drei richtig beantworteten gestrichenen Fragen die Gesamtbestehensgrenze von 59 % erreichen, beruhe ausschließlich auf einem Rechenfehler, weil auch 92 Punkte von insgesamt 157 gewerteten Fragen nur "58,59 %" entsprächen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie "davon ausgeht, dass die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei als nicht begründet abgewiesen wird".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die hier maßgebliche Bestimmung des UG (BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 134/2008), lautet:
"Rechtsschutz bei Prüfungen
§ 79. (1) Die Berufung gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen."
Der Studienplan für das Diplomstudium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Innsbruck, verlautbart im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck vom 20. Juni 2008, 32. Stück, Nr. 159, lautet auszugsweise wie folgt:
"9 Prüfungsordnung
9.1 Prüfungsarten
Der Studienplan sieht folgende Arten von Prüfungen vor:
o Lehrveranstaltungsprüfungen,
o Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter,
o Gesamtprüfungen,
o Einzelabschlussprüfungen.
(…)
9.1.3 Gesamtprüfungen
Summative integrierte Prüfung (SIP)
Summative integrierte Prüfungen sind schriftliche
Gesamtprüfungen, in denen die Lehrinhalte definierter
Studienabschnitte oder Teile von Studienabschnitten geprüft
werden. (…)
Einzelabschlussprüfungen
(…)
9.2 Beurteilung des Studienerfolges
Wenn im Studienplan nicht anders festgelegt, gilt für die Bewertung der Prüfungen grundsätzlich die fünfstellige Notenskala.
9.3 Fehlerbereinigung
Nach jeder schriftlichen Prüfung soll innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel 2 Wochen) der vom studienrechtlichen Organ ernannte Prüfungssenat zusammentreten und die in einer festgelegten Frist eingebrachten Einwände und Kommentare der Studierenden behandeln, sowie nach abgehaltener Prüfung als nicht reliabel identifizierte Fragen aus der Beurteilung streichen."
2. Der von der Beschwerdeführerin am 4. August 2008 gestellte Antrag auf "Aufhebung des Prüfungsergebnisses", in welchem bereits die Streichung von sechs Fragen - von denen die Beschwerdeführerin drei Fragen richtig beantwortet habe - bemängelt wird, betrifft die "Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung" und stellt somit einen (zulässigen) Antrag nach § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG dar (vgl. dazu etwa Perthold-Stoitzner in Mayer, UG2 § 79 Anm. II.4.).
Die genannte Bestimmung soll - wie auch durch das Abstellen auf einen "schweren Mangel" deutlich wird - eine Kontrolle von Prüfungen im Hinblick auf "Exzesse" ermöglichen. Wie der Gerichtshof in diesem Zusammenhang bereits ausgesprochen hat, bietet sich als Kriterium für Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Durchführung von Prüfungen - analog zu § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG - der Umstand an, ob der in Rede stehende Mangel von Einfluss auf das Prüfungsergebnis sein konnte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2009, Zl. 2007/10/0187, mwN).
3. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde - wie schon im Verwaltungsverfahren - im Wesentlichen vor, sie habe von den von der Prüfungskommission gestrichenen sechs Fragen drei Fragen richtig beantwortet, weshalb sie 92 Punkte von einer Gesamtpunktezahl von 157 erlangt habe.
4. Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausgeführt hat, errechnet sich allerdings auch ausgehend von diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin lediglich ein Gesamtergebnis von 58,598726 % und nicht das für ein Bestehen der Prüfung unstrittig erforderliche Gesamtergebnis von 59 %. Die kategorische Behauptung der Beschwerde, in diesem Fall sei "zugunsten des Prüflings auf 59 % aufzurunden", wird nicht näher konkretisiert und findet auch in den anzuwendenden Normen keine Deckung.
Der von der Beschwerdeführerin behauptete Mangel der Durchführung der Prüfung konnte somit nicht von Einfluss auf das Prüfungsergebnis sein, weshalb die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht den Erfolg versagt hat.
5. Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Mangels Antrag nach § 59 Abs. 1 VwGG unterbleibt ein Ausspruch über den Aufwandersatz.
Wien, am 21. Mai 2012
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