VwGH 2009/08/0082

VwGH2009/08/008228.3.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des M F in H, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom 27. Februar 2009, Zl. LGSV/2/2008-0566-8-192, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters und der Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Wilfried Ludwig Weh und der Vertreterin der belangten Behörde Mag. Gudrun Arming, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §12 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
GmbHG §15;
GmbHG §18;
AlVG 1977 §12 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
GmbHG §15;
GmbHG §18;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.302,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Arbeitslosengeldbezug des Beschwerdeführers vom 14. Mai bis 31. Mai 2003, vom 6. Oktober bis 30. November 2003, vom 15. April bis 5. Juni 2004, am 4. Oktober 2004, vom 5. April bis 16. Mai 2005, vom 1. Oktober bis 18. Dezember 2005, vom 19. April bis 30. Juni 2006, vom 25. Oktober bis 17. Dezember 2006 und vom 17. April bis 29. April 2007 gemäß § 12 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 2 erster Satz AlVG widerrufen sowie der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers vom 5. Oktober bis zum 9. Dezember 2004 und vom 30. April bis 27. Mai 2007 gemäß § 12 Abs. 1 iVm § 38 und § 24 Abs. 2 erster Satz AlVG widerrufen.

Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 25 Abs. 6 und § 50 Abs. 1 zweiter Satz AlVG zum Rückersatz des in den angeführten Zeiträumen unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe in der Höhe von insgesamt EUR 14.406,36 verpflichtet.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung im Wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer habe am 2. Mai 2003, am 6. Oktober 2003, am 14. April 2004, am 4. Oktober 2004, am 15. April 2005, am 30. September 2005, am 19. April 2006, am 25. Oktober 2006 und am 17. April 2007 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld beantragt, wobei ihm aufgrund der Anträge vom 2. Mai 2003, vom 6. Oktober 2003, vom 14. April 2004, vom 15. April 2005, vom 30. September 2005, vom 19. April 2006 und vom 25. Oktober 2006 jeweils Arbeitslosengeld zuerkannt worden sei.

Aufgrund des Antrags auf Arbeitslosengeld vom 4. Oktober 2004 sei dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld am 4. Oktober 2004 und ab 5. Oktober bis 9. Dezember 2004 Notstandshilfe zuerkannt worden.

Weiters sei dem Beschwerdeführer aufgrund des Antrags auf Zuerkennung des Arbeitslosengelds vom 17. April 2007 ab 17. April bis zum 29. April 2007 Arbeitslosengeld und ab 30. April bis 27. Mai 2007 Notstandshilfe zuerkannt worden.

Die nähere Aufschlüsselung des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezugs des Beschwerdeführers legt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid folgendermaßen dar:

"Auf Grund der vorstehend angeführten Anträge stand der (Beschwerdeführer) auch vom 14.05.2003 bis zum 31.05.2003 im Bezug von Arbeitslosengeld von täglich EUR 29,36, das sind insgesamt EUR 528,48.

Vom 06.10.2003 bis 30.11.2003 stand der (Beschwerdeführer) im Bezug von Arbeitslosengeld von täglich EUR 27,42, das sind insgesamt EUR 1.535,52.

Vom 15.04.2004 bis zum 05.06.2004 stand der (Beschwerdeführer) im Bezug von Arbeitslosengeld von täglich EUR 29,36, das sind insgesamt EUR 1.526,72.

Am 04.10.2004 stand der (Beschwerdeführer) im Bezug von Arbeitslosengeld von täglich EUR 30,33.

Vom 05.10.2004 bis zum 09.12.2004 stand der (Beschwerdeführer) im Bezug von Notstandshilfe von täglich EUR 28,14, das sind gesamt 1.857,24.

Vom 05.04.2005 bis zum 16.05.2005 stand der (Beschwerdeführer) wieder im Bezug von Arbeitslosengeld von täglich EUR 31,90, das sind insgesamt EUR 1.339,80.

Vom 01.10.2005 bis zum 18.12.2005 stand der (Beschwerdeführer) im Bezug von Arbeitslosengeld von täglich EUR 31,90, das sind gesamt EUR 2.520,10.

Vom 19.04.2006 bis zum 30.06.2006 stand der (Beschwerdeführer) im Bezug von Arbeitslosengeld von täglich EUR 32,57, das sind gesamt EUR 2.377,61.

Vom 25.10.2006 bis zum 17.12.2006 stand der (Beschwerdeführer) wieder im Bezug von Arbeitslosengeld von täglich EUR 32,57, das sind insgesamt EUR 1.758,78.

Vom 17.04.2007 bis 29.04.2007 stand der (Beschwerdeführer) im Bezug von Arbeitslosengeld von täglich EUR 32,57, das sind insgesamt EUR 423,41.

Am 27.04.2007 hat der (Beschwerdeführer) die Zuerkennung von Notstandshilfe beantragt.

Am 30.04.2007 stand der (Beschwerdeführer) auf Grund des Antrages auf Zuerkennung von Notstandshilfe vom 27.04.2007 im Bezug von Notstandshilfe von EUR 8,33.

Vom 01.05.2007 bis zum 27.05.2007 stand der (Beschwerdeführer) ebenfalls auf Grund des Antrages auf Zuerkennung von Notstandshilfe vom 27.04.2007 im Bezug von Notstandshilfe von täglich EUR 18,52, das sind insgesamt 500,04."

Auf den zu den Anträgen auf Arbeitslosengeld vorgelegten Arbeitsbescheinigungen sei jeweils angeführt, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer bei der S. GmbH arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sei. Weiters sei auf den Arbeitsbescheinigungen erkennbar gewesen, dass der Beschwerdeführer jeweils als Dienstnehmer bis zum jeweiligen Ende der Beschäftigung arbeitslosenversichert gewesen sei. So sei auf den Arbeitsbescheinigungen vom 28. April 2003 und im Antrag vom 2. Mai 2003 angeführt, dass der Beschwerdeführer bis zum 30. April 2003 als Geschäftsführer bei der S. GmbH beschäftigt (gewesen) sei.

Den Arbeitsbescheinigungen vom 5. Oktober 2003, vom 9. April 2004, vom 30. März 2005, vom 12. April 2006 und vom 11. April 2007 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer jeweils bis zum 5. Oktober 2003, bis zum 14. April 2004, bis zum 31. März 2005, bis zum 16. April 2006 und bis zum 14. April 2007 als Geschäftsführer bei der S. GmbH arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.

Der Beschwerdeführer sei vom 1. Juni bis 5. Oktober 2003 und vom 11. Juni bis 3. Oktober 2004 bei F. lediglich mit einer Entlohnung unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt gewesen, was vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bestritten worden sei. Vom 18. Juni 2005 bis 30. September 2005 sei der Beschwerdeführer nach der vorliegenden Arbeitsbescheinigung vom 30. September 2005 als Aushilfe bei F. arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen.

Der Beschwerdeführer sei nach Beendigung seiner durch Führung eines Gewerbebetriebs ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 1995 seit 4. Oktober 1995 handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. GmbH gewesen und habe gleichzeitig seit 1. Oktober 1995 während der Wintersaison eine Beschäftigung als "geschäftsführender Dienstnehmer" dieses Betriebs ausgeübt. Seit dem Jahr 2001 sei der Beschwerdeführer außerdem noch in der Zwischensaison geringfügig - nicht anwartschaftsbegründend - in der Firma von F. als Aushilfe beschäftigt.

Lediglich einmal sei der Beschwerdeführer somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Sommersaison von 18. Juni bis 30. September 2005 bei F.

arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen, wobei diese Beschäftigung - nachdem bereits ein vorhergehender Arbeitslosengeldbezug vorgelegen habe - ebenso nicht anwartschaftsbegründend gewesen sei. Anwartschaftsbegründend sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die dem jeweiligen Leistungsbezug vorangegangene arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bei der S. GmbH gewesen.

Der Beschwerdeführer sei auch vom 1. Juli 2006 bis zum 24. Oktober 2006 mit einer Entlohnung unter der Geringfügigkeitsgrenze bei F. beschäftigt gewesen. Am 15. April 2008 habe er neuerlich einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Auf der vorgelegten Arbeitsbescheinigung vom 31. März 2008 sei wiederum ersichtlich gewesen, dass er vom 15. Dezember 2007 bis 31. März 2008 als Geschäftsführer der S. GmbH beschäftigt gewesen sei, wobei der Beraterin beim Arbeitsmarktservice B anlässlich der Bearbeitung des Antrags auf Arbeitslosengeld vom 15. April 2008 aufgrund des neu verwendeten auffälligen Firmenstempels erstmals am 13. Mai 2008 aufgefallen sei, dass der Beschwerdeführer bei einer GmbH als Geschäftsführer beschäftigt sei, worauf mit 14. Mai 2008 ein Firmenbuchauszug über die S. GmbH eingeholt worden war.

Auf den jeweiligen Anträgen auf Arbeitslosengeld vom 2. Mai 2003, vom 6. Oktober 2003, vom 14. April 2004, vom 4. Oktober 2004, vom 15. April 2005, vom 30. September 2005, vom 19. April 2006, vom 25. Oktober 2006 und vom 17. April 2007 und auf dem Antrag auf Notstandshilfe vom 27. April 2007 habe der Beschwerdeführer jedoch unter Punkt 5 der jeweiligen Anträge unwahr ausgeführt, dass er derzeit nicht in Beschäftigung stehe und die Frage "Ich stehe derzeit in Beschäftigung" jeweils mit "nein" angekreuzt. Im Klammerausdruck zu dieser Frage stehe "z.B. Dienstnehmer/in, Hausbesorger/in, geringfügige Beschäftigung, Mitarbeiter/in im Familienbetrieb, Geschäftsführer/in."

Das Arbeitsmarktservice B sei daher aufgrund der gleichlautenden Anträge in Verbindung mit den unter Punkt 11 der jeweiligen Anträge angeführten Beschäftigungsverhältnissen davon ausgegangen, dass das Angestelltenverhältnis des Beschwerdeführers als Geschäftsführer jeweils in der Zwischensaison durch Schließung des Betriebes beendet worden sei. Der Beschwerdeführer habe dem Arbeitsmarktservice B zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, dass die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers der S. GmbH weiterhin bestehe, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass er ebendiese Position innegehabt hätte. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer weiterhin als handelsrechtlicher Geschäftsführer beschäftigt gewesen, auch wenn er das arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis jeweils zum Ende der Saison beendet habe.

Der Beschwerdeführer habe auch zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass er unter Punkt 5 der jeweiligen Anträge auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung angeführt habe, dass er "derzeit nicht in Beschäftigung" stehe. Er habe auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass er seit 4. Oktober 1995 handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. GmbH gewesen sei. Hingegen habe der Beschwerdeführer jeweils Punkt 7 der vorstehend angeführten Anträge wahrheitsgemäß ausgefüllt und eine selbstständige Erwerbstätigkeit verneint, da er davon ausgehen habe können, dass er bei bloßer handelsrechtlicher Geschäftsführerfunktion ohne vorhandene Gesellschaftsanteile nicht selbstständig erwerbstätig sei.

Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG sei arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden habe.

Nach dem vorliegenden Sachverhalt sei am 14. Mai 2008 durch Anforderung eines Firmenbuchauszugs festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer bereits seit 4. Oktober 1995 handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. GmbH sei. Er sei nach Beendigung seiner durch Führung eines Gewerbebetriebs ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 1995 seit 4. Oktober 1995 handelsrechtlicher Geschäftsführer obiger Firma gewesen und habe auch gleichzeitig seit 1. Oktober 1995 während der Wintersaison eine Beschäftigung als geschäftsführender Dienstnehmer dieses Betriebs ausgeübt.

Da das Organverhältnis als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu keinem Zeitpunkt beendet worden sei, stehe der Beschwerdeführer weiterhin auch in den Zeiträumen seines vorstehend angeführten Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezugs gemäß § 12 Abs. 1 AlVG als handelsrechtlicher Geschäftsführer in Beschäftigung, sodass er auch in diesen Zeiträumen nicht als arbeitslos gelte. Diese Arbeitslosigkeit bestehe auch dann nicht, wenn der Beschwerdeführer seinen Betrieb, die S. GmbH, in der Zwischensaison geschlossen gehalten habe und in diesen Zeiträumen keine Einkünfte aus dieser Tätigkeit und auch keine Bezüge als geschäftsführender Dienstnehmer beziehe sowie das Unternehmen auch keine Umsätze erzielte.

Arbeitslosigkeit von Geschäftsführern liege erst vor, wenn zusätzlich zur Auflösung des arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses auch das körperschaftsrechtliche Organverhältnis beendet worden sei. Dies ergebe sich aus den gesellschaftsrechtlichen Regelungen, die Geschäftsführern einer GmbH ex lege die Wahrnehmung diverser Aufgaben auferlegen würden. Dies gelte auch dann, wenn der Beschwerdeführer lediglich handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. GmbH sei, ohne jedoch Gesellschaftsanteile zu besitzen. Das Dienstverhältnis als Geschäftsführer sei somit lediglich ein "verlängerter Arm" des körperschaftsrechtlichen Organverhältnisses.

Somit gelte der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. GmbH gemäß § 12 Abs. 1 AlVG nicht als arbeitslos.

Da die Zuerkennung des Arbeitslosengelds des Beschwerdeführers somit aus diesem Grund unrechtmäßig erfolgt sei, könne der Bezug des Arbeitslosengelds gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für die Zeiträume von 14. Mai bis 31. Mai 2003, von 6. Oktober bis 30. November 2003, von 15. April bis 5. Juni 2004, am 4. Oktober 2004, von 5. April bis 16. Mai 2005, von 1. Oktober bis 18. Dezember 2005, von 19. April bis 30. Juni 2006, von 25. Oktober bis 17. Dezember 2006 und von 17. April bis 29. April 2007 widerrufen werden.

Da auch die Zuerkennung von Notstandshilfe somit aus diesem Grund unrechtmäßig erfolgt sei, könne auch der Bezug von Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG von 5. Oktober bis 9. Dezember 2004 und am 30. April 2007 sowie vom 1. Mai bis zum 27. Mai 2007 widerrufen werden.

Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung sei der Empfänger des Arbeitslosengelds gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt habe oder wenn er erkennen hätte müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühren würde.

Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe, sei gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus sei jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß seines Anspruchs maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.

Nach dem vorliegenden Sachverhalt habe der Beschwerdeführer maßgebende Tatsachen über seine Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. GmbH verschwiegen.

Nach § 50 Abs. 1 zweiter Satz AlVG wäre er jedoch verpflichtet gewesen, diese Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer dem Arbeitsmarktservice zu melden. Meldepflichtig sei im Sinne des § 50 Abs. 1 AlVG jeder Umstand, der auf das Fortbestehen einer Leistung Einfluss haben könnte, wozu auch die Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH gehöre.

Die Verpflichtung zu dieser Meldung bestehe unabhängig von dem Umstand, ob der Gewerbebetrieb der S. GmbH an- oder abgemeldet worden sei. Selbst wenn der Gewerbebetrieb während der Wintermonate (gemeint wohl: Sommermonate) ruhend gemeldet werde, bleibe der Beschwerdeführer auch während dieses Zeitraums handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH.

Wie bereits festgestellt, habe der Beschwerdeführer somit unwahre Angaben auf den angeführten Anträgen auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe gemacht, indem er wahrheitswidrig jeweils Punkt 5 der jeweiligen Anträge mit "Nein" angekreuzt und damit zum Ausdruck gebracht habe, dass er nicht mehr als Geschäftsführer beschäftigt sei, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass er auch nach der jeweiligen Beendigung seiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Geschäftsführer weiterhin als handelsrechtlicher Geschäftsführer beschäftigt gewesen sei.

Da der Beschwerdeführer somit maßgebende Tatsachen über seine Eigenschaft als Geschäftsführer im Sinne des § 50 Abs. 1 zweiter Satz AlVG verschwiegen und auf den jeweiligen Anträgen unwahre Angaben - jeweils unter Punkt 5 - gemacht habe, sei er gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz des in den festgestellten Zeiträumen bezogenen Arbeitslosengelds und der in den festgestellten Zeiträumen bezogenen Notstandshilfe von gesamt EUR 14.406,36 verpflichtet.

Gemäß § 25 Abs. 6 AlVG sei eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 oder einer Verfügung zur Nachzahlung für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts durch die regionalen Geschäftsstellen, zurückliegen würden.

Nach dem vorliegenden Sachverhalt sei der Beraterin des Arbeitsmarktservice durch die Anforderung des Firmenbuchauszugs am 14. Mai 2008 bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer seit 4. Oktober 1995 handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. GmbH gewesen sei. Im Sinne des § 25 Abs. 6 AlVG sei daher der Rückersatz der Leistungen des Beschwerdeführers aus der Arbeitslosenversicherung für Zeiträume, die vor dem 14. Mai 2003 liegen würden, unzulässig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 12 Abs. 1 AlVG in der im Beschwerdefall zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 lautete:

"(1) Arbeitslos ist, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat."

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Gemäß § 25 Abs. 6 AlVG ist eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.

Diese Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Begründung des angefochtenen Bescheids lasse nicht erkennen, "was hier zum Ausdruck gebracht werden soll, wie sich die strittigen Beträge im einzelnen errechnen."

Das Erfordernis einer nachvollziehbaren Bescheidbegründung bestünde umso dringender, als es hier um mehrere Jahre und viele Zeitabschnitte gehe, über die "beim besten Willen aus dem angefochtenen Bescheid keine nachvollziehbare Übersicht zu entnehmen" sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits in der Vergangenheit dargestellt, dass es vor allem darum gehe, rechnerische Beträge ziffernmäßig so transparent nachvollziehbar zu machen, dass sie der Normunterworfene nachrechnen könne. Es genüge nicht, wenn ein Bescheid Prinzipien der Berechnung darlege, er müsse die einzelnen Rechnungsbeträge nachvollziehbar darstellen, damit auch jede einzelne Position überprüft und nachgerechnet werden könne.

2.1. Dazu ist anzumerken, dass der angefochtene Bescheid - wie oben wiedergegeben - eine detaillierte Aufstellung des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezugs des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum enthält. Aus dieser - in einzelne Zeiträume gegliederten - Aufstellung lässt sich sowohl die Höhe des Bezugs des Beschwerdeführers pro Tag wie auch die daraus errechnete gesamte Bezugshöhe erkennen. Aus dem angefochtenen Bescheid lässt sich damit die Höhe des widerrufenen und rückgeforderten Betrages ohne Weiteres nachvollziehen. Das Beschwerdevorbringen, es würden nur Prinzipien der Berechnung dargelegt und die Beträge seien ziffernmäßig nicht transparent nachvollziehbar, übergeht offensichtlich die oben zitierten Begründungsausführungen. Dass die Berechnung fehlerhaft durchgeführt worden wäre oder ein Leistungsbezug während einzelner der dargestellten Zeiträume nicht bestanden hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

2.2. Der Beschwerdeführer meint weiters, im angefochtenen Bescheid sei eine "zielführende Gliederung in Tatsachenfeststellung, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht auszumachen". Es finde sich "eine wilde Mischung aus Darstellungen, Argumenten und Überlegungen", die teilweise sachverhaltsbezogen seien, teilweise aber auch die rechtliche Beurteilung beträfen. Die Verpflichtung zur Aufgliederung in Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung ergebe sich aus § 60 AVG einerseits und aus § 42 VwGG andererseits, denn zunächst sei der Sachverhalt zu prüfen und - wenn der Sachverhalt nicht zu beanstanden sei - habe sich die rechtliche Beurteilung (und die Rechtsrüge) am festgestellten Sachverhalt zu orientieren. Um diese Unterscheidung treffen zu können, müsse aber die Sachverhaltsdarstellung frei von rechtlichen Überlegungen sein, da sonst eine derartige Gliederung nicht durchgehalten werden könne. Der angefochtene Bescheid enthalte nicht einmal ansatzweise die von § 60 AVG geforderte Gliederung.

2.3. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Aus der Begründung eines Bescheides müssen die wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens, die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen und die darauf gestützte Lösung der Rechtsfrage ersichtlich sein (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S 1042 in E 2 zu § 60 AVG angeführte hg. Judikatur).

Die in der Beschwerde behauptete Gemengelage von "Darstellungen, Argumenten und Überlegungen" teils rechtlicher, teils tatsächlicher Art würde den angefochtenen Bescheid nur dann mit Rechtswidrigkeit belasten, wenn die beschwerdeführende Partei dadurch an der Verfolgung ihrer rechtlichen Interessen bzw. der Verwaltungsgerichtshof an der nachprüfenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Bescheides gehindert wäre. Selbst der Umstand, dass eine Behörde die Tatsachenfeststellungen, die darauf bezughabenden beweiswürdigenden Erwägungen und die darauf gestützten Rechtsausführungen nicht (schulmäßig) voneinander trennt, sondern diese Elemente miteinander vermischt, stellt für sich allein keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtswidrigkeit des Bescheides dar, solange nachvollziehbar ist, dass und auf welche Weise die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht entsprochen hat. Dies ist hier aber der Fall:

Im angefochtenen Bescheid gibt die belangte Behörde zunächst ausführlich das Verwaltungsgeschehen wieder. Anschließend trifft sie Feststellungen, die sie ausdrücklich als den ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt bezeichnet. In den Feststellungen führt die belangte Behörde die von ihr verwendeten Beweismittel (etwa die vom Beschwerdeführer vorgelegten Anträge auf Arbeitslosengeld und die von ihm vorgelegten Arbeitsbescheinigungen, sowie den eingeholten Firmenbuchauszug) an und stellt dar, welche Schlüsse sie aus diesen Beweismitteln gezogen hat. Schließlich führt sie in ihren rechtlichen Erwägungen aus, unter welche Normen der festgestellte Sachverhalt zu subsumieren ist und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides erfüllt damit die Anforderungen des § 60 AVG und ermöglicht die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof.

3. Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid die Ansicht, der Beschwerdeführer sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgrund seiner Stellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. GmbH nicht arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG gewesen. Dazu führt der Beschwerdeführer zunächst § 12 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2007 an und moniert, die belangte Behörde reduziere § 12 Abs. 1 AlVG darauf, dass gemäß dieser Bestimmung arbeitslos sei, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden habe.

§ 12 Abs. 1 AlVG idF BGBl. I Nr. 104/2007 trat gemäß § 79 Abs. 94 AlVG mit 1. Jänner 2009 in Kraft und gilt für nach dem Ablauf des 31. Dezember 2008 geltend gemachte Ansprüche. Auf vor dem 1. Jänner 2009 geltend gemachte Ansprüche ist die Bestimmung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Da sämtliche verfahrensgegenständlichen Ansprüche vom Beschwerdeführer vor dem 1. Jänner 2009 geltend gemacht wurden, hat die belangte Behörde ihrer Entscheidung richtigerweise § 12 Abs. 1 AlVG in seiner Stammfassung, BGBl. Nr. 609/1977, zugrunde gelegt. Demnach ist arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat.

3.1. Zur Frage, ob organschaftliche Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG sein können, hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG nicht schon dann vorliegt, wenn beim anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch die Hauptleistungspflicht, soweit sie mit der Innehabung der Funktion eines Geschäftsführers nach dem GmbH-Gesetz zwingend verbunden ist, nicht mehr besteht, das heißt, dass auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein muss. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet oder ob er ein Entgelt erhält (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2004/08/0167 mwN).

Unstrittig bekleidete der - an der Gesellschaft nicht beteiligte - Beschwerdeführer während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraums die Position des handelsrechtlichen Geschäftsführers der S. GmbH; das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft war während der Zeiten, in denen der Beschwerdeführer im Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung stand, aufrecht.

3.2. Der Beschwerdeführer, der selbst auf die eben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verweist, meint, diese Rechtsprechung sei nicht mit dem Gesetzeswortlaut in Einklang zu bringen, da das Beschäftigungsverhältnis jedenfalls beendet und nur noch die Organschaft aufrecht sei, auf die das Gesetz aber nicht abstelle. Selbst wenn man der belangten Behörde und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ohne Einschränkungen folgen würde, müsste jedenfalls im Größenschluss auf § 12 Abs. 6 lit. e AlVG abgestellt werden. Wenn ein geschäftsführender Gesellschafter bis zu einem bestimmten Ertrag trotzdem arbeitslos sein könne, dann wäre es jedenfalls ein extremer Wertungswiderspruch, wenn ein bloß noch im Handelsregister eingetragener - konkret im fraglichen Zeitraum untätiger - handelsrechtlicher Geschäftsführer jedenfalls nie arbeitslos sein könnte. Ein "nichtbeschäftigter" bloß handelsrechtlicher Geschäftsführer, der kein Einkommen erziele und nicht gleichzeitig Gesellschafter seines Unternehmens sei, könne nicht einen geringeren Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung haben als ein geschäftsführender Gesellschafter. Aus einer verbindenden Bewertung zwischen § 12 Abs. 1 und Abs. 6 lit. e AlVG in Verbindung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs könne es daher nur darum gehen, dass auch ein nicht im Dienstverhältnis stehender handelsrechtlicher Geschäftsführer nur dann nicht arbeitslos sei, wenn er die Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 lit. e AlVG nicht erfülle. Aus einer Zusammenschau aller maßgeblichen Bestimmungen und dem klaren Gesetzestext heraus könne der Beschwerdeführer daher nicht beschäftigt sein. Selbst wenn man vom gegenteiligen Ergebnis ausginge, hätte die belangte Behörde prüfen müssen, ob die analog anzuwendenden Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 AlVG erfüllt seien.

3.3. Zur Frage, aus welchen Gründen die Beendigung des Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers einer GmbH keine Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG bedeutet, wenn das organschaftliche Verhältnis des Geschäftsführers weiterbesteht, kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 93/08/0138, und dessen Begründung verwiesen werden.

Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte § 12 Abs. 6 lit. e AlVG idF BGBl. I 1997/139 hat folgenden Wortlaut:

"(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;"

Diese Bestimmung stellt nicht auf die anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit ab, deren Beendigung nach § 12 Abs. 1 AlVG Voraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit ist, sodass der damit erfasste Sachverhalt auch nicht mit jenem des Beschwerdefalls - in dem es eben nicht zur vollständigen Beendigung der anwartschaftsbegründenden Beschäftigung gekommen ist - vergleichbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof sieht daher keinen Grund, von seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach der Fortbestand des organschaftlichen Verhältnisses des Geschäftsführers zur Gesellschaft einer Beendigung des die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld beginnenden Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG entgegensteht, abzugehen.

4. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Rückforderung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG, da er zu keinem Zeitpunkt dolos gehandelt habe. Er sei im gesamten fraglichen Zeitraum Geschäftsführer einer GmbH mit Sitz in Österreich gewesen, die jederzeit problemlos von der belangten Behörde im Firmenbuch abgefragt hätte werden können. Was ihm die belangte Behörde als Verschweigung vorwerfe, seien Eintragungen in den öffentlichen Büchern gewesen, die nicht nur jedermann zugänglich seien, sondern deren Prüfung hoffentlich die Arbeitsmarktbehörden in jedem Fall ohnehin von sich aus durchführen würden. Es scheide daher aus, dass der Beschwerdeführer bewusst und in Täuschungsabsicht einen Umstand verschwiegen habe, der damit der belangten Behörde verborgen bleiben solle. Der Beschwerdeführer habe allen Anträgen auf Arbeitslosengeld jeweils eine Arbeitsbescheinigung beigelegt, aus der sich direkt ergebe, dass er Geschäftsführer der S. GmbH gewesen und weiterhin sei. Das von der belangten Behörde selbst als Arbeitsbescheinigung konzipierte und vorzulegende Papier stelle ganz klar auf das Ende der Beschäftigung und der Pflichtversicherung ab; es sei höchstens für Experten zu erahnen gewesen, dass es auf eine handelsrechtliche Organschaft ankommen könnte. Es sei somit offenkundig, dass, wenn der Beschwerdeführer überhaupt in einem Irrtum befangen gewesen sei, dieser von der Behörde ausgelöst worden sei.

4.1. Im gegenständlichen Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht, in seinen Anträgen auf Arbeitslosengeld die Frage "Ich stehe derzeit in Beschäftigung" mit "nein" beantwortet zu haben, obwohl bei dieser Frage in Klammer zur Erläuterung verschiedene Arten von Tätigkeiten, darunter auch "Geschäftsführer/in", angeführt sind. Schon angesichts dieser eindeutigen Formulierung der Antragsformulare wäre es aber die Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, auf sein aufrechtes Organschaftsverhältnis bei der S. GmbH durch Bejahung der entsprechenden Frage hinzuweisen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht aus den von ihm vorgelegten Arbeitsbescheinigungen nicht hervor, dass er die Position des handelsrechtlichen Geschäftsführers über sein Dienstverhältnis hinaus innegehabt hätte. Die Arbeitsbescheinigungen geben nämlich lediglich über die Zeiträume Aufschluss, in denen sich der Beschwerdeführer in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis befunden hat und enthalten schon ihrem Zweck nach keine weiteren Angaben zur Zeit danach. Dass schließlich die Gestaltung der Formblätter der Arbeitsbescheinigungen den Beschwerdeführer in den Glauben versetzt haben soll, keine weiteren Angaben zu seiner Stellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer machen zu müssen, vermag vor dem Hintergrund der den Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 AlVG treffenden Pflicht zur wahrheitsgemäßen Angabe aller den Leistungsbezug maßgebenden Tatsachen nicht überzeugen.

Der Einwand des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte durch Einholung eines Firmenbuchauszugs bereits vor Zuerkennung des Arbeitslosengeldes die Tatsache erkennen müssen, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. GmbH bestellt war, kann an der Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen nichts ändern, weil es auf ein Behördenverschulden nicht ankommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2004, Zl. 2002/08/0137).

5. Der Beschwerdeführer meint eine Überschreitung des Verfahrensgegenstands zu erkennen, da der erstinstanzliche Bescheid "über den Zeitraum 14.5.2003 bis 27.5.2007" abspreche und die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid "andere Zeiträume behandelt".

Der Spruch des angefochtenen Bescheides behandelt den Leistungsbezug des Beschwerdeführers im Zeitraum von 14. Mai 2003 bis 27. Mai 2007 und entspricht damit exakt dem Zeitraum, der Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides die einzelnen zeitlichen Abschnitte des Leistungsbezugs weiter unterteilt und etwa in Bezugszeiten von Arbeitslosengeld und Bezugszeiten von Notstandshilfe gegliedert sowie bezugsfreie Zeiten vom Widerruf ausgenommen hat, konkretisiert den Verfahrensgegenstand bzw. schränkt diesen zeitlich ein, stellt aber keine Überschreitung des Gegenstands des erstinstanzlichen Verfahrens dar.

6. Der Beschwerdeführer wendet weiters ein, dass hinsichtlich der mit dem angefochtenen Bescheid rückgeforderten Beträge bereits "Rückforderungsverjährung" eingetreten sei. Maßgeblich sei der Termin der erstinstanzlichen Entscheidung "und von dort fünf Jahre zurück gerechnet".

Diesem Vorbringen steht der Wortlaut des § 25 Abs. 6 AlVG entgegen, wonach eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen für Zeiträume unzulässig ist, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts durch die regionale Geschäftsstelle - und nicht ab Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung - zurückliegen. Dass die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom Organschaftsverhältnis des Beschwerdeführers durch den Firmenbuchauszug am 14. Mai 2008 Kenntnis erlangt hat, hat der Beschwerdeführer nicht bestritten. Eine Rückforderung kam daher bis zum 14. Mai 2003 in Betracht, was dem Spruch des angefochtenen Bescheids entspricht.

7. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund der organschaftlichen Stellung des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der

S. GmbH während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraums die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG verneint und den Leistungsbezug gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und aufgrund der Verschweigung dieses Umstands durch den Beschwerdeführer das unberechtigt Empfangene gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zurückgefordert hat.

8. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 28. März 2012

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