Normen
AVG §38;
AVG §69 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §38;
AVG §69 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers vom 7. September 2006 auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses gemäß § 38 AVG aus. Dazu verwies die belangte Behörde begründend auf einen durch sie mit 1. März 2007 gestellten Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG betreffend die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer.
Nach der Aktenlage zog die belangte Behörde ihren Antrag auf Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahrens am 29. Oktober 2008 zurück. Dies teilte die Wiener Landesregierung auch mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 der Beschwerdeführervertreterin mit, und hielt dort auch fest, dass damit der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft behalte.
Ein Aussetzungsbescheid nach § 38 AVG verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist, also bei einer Aussetzung bis zur rechtskräftigen Beendigung eines Verwaltungsverfahrens mit dessen Beendigung (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 31. März 2009, Zl. 2008/10/0318, mwH).
Da somit durch die Zurückziehung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch die belangte Behörde der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Aussetzungsgrund weggefallen ist - weshalb das auf Antrag des Beschwerdeführers vom 7. September 2006 eingeleitete Passverfahren fortzusetzen ist -, kann die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auch durch ein stattgegebenes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Verfahren nicht verbessert werden. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 11. Mai 2009, Zl. 2008/18/0301, mwN).
In Hinblick darauf, dass der Antrag der belangten Behörde auf Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverfahrens (der den Status des Beschwerdeführers als österreichischen Staatsbürger unberührt ließ) bzw. das Wiederaufnahmeverfahren keinen ausreichenden Grund darstellte, das Passverfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen, wäre der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen (vgl. dazu wiederum den hg. Beschluss vom 11. Mai 2009).
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 58 Abs. 2 iVm §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008 der Ersatz seines Aufwandes zuzuerkennen. Das auf Ersatz des Verhandlungsaufwandes abzielende Mehrbegehren war abzuweisen, weil eine Verhandlung nicht durchgeführt wurde.
Wien, am 10. Oktober 2012
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