Normen
BAO §167 Abs2;
BAO §188;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2;
ZustG §17 Abs3;
BAO §167 Abs2;
BAO §188;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2;
ZustG §17 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Der Beschwerdeführer betrieb im Streitzeitraum ein Einzelunternehmen und war darüber hinaus bei anderen Gesellschaften, so auch an der F.A. Fahrzeugbau und Reifenzentrum GmbH & Co KG als Kommanditist beteiligt.
2. Bei der genannten KG wurde eine Prüfung gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG für die Jahre 1984 bis 1995 vorgenommen. Auf Grund dieser Prüfung wurden die Verfahren hinsichtlich Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für den Zeitraum 1986 und 1987 und 1989 bis 1995 wieder aufgenommen und neue Sachbescheide erlassen. Über die gegen diese Bescheide erhobene Berufung entschied die belangte Behörde mit Berufungsentscheidung vom 9. November 2006. Der Verwaltungsgerichtshof hat die u.a. vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 8. Februar 2007, 2006/15/0379, zurückgewiesen, weil es sich bei der genannten Berufungserledigung nicht um einen rechtswirksam erlassenen Bescheid gehandelt hat. Mit Bescheid vom 13. November 2007, GZ. RV/0066-I/07, RV/0067-I/07, entschied die belangte Behörde neuerlich über diese Berufung. Gegen diese Berufungsentscheidung (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 18. März 2008, ist die Beschwerde der Gesellschafter der KG beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2008/15/0005, protokolliert.
3. Beim Einzelunternehmen des Beschwerdeführers fand eine abgabenbehördliche Prüfung statt. Mit Bescheid vom 27. November 2006 sprach die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die im Anschluss an diese Prüfung ergangenen erstinstanzlichen Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer 1992 bis 1994, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 1984 bis 1994 sowie betreffend Umsatzsteuer 1992 bis 1994, Einkommensteuer 1984 bis 1995 und Gewerbesteuer 1992 bis 1993 ab.
Der Beschwerdeführer hat diese Entscheidung mit der zur hg. Zl. 2007/15/0024 protokollierten Beschwerde betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1986, 1987, 1989 bis 1995 angefochten.
Die belangte Behörde hob mit Bescheid vom 12. April 2007 die Berufungsentscheidung vom 27. November 2006 hinsichtlich Einkommensteuer 1986 und 1989 bis 1995 gemäß § 300 Abs. 1 lit. a, d BAO auf.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde neuerlich über die Berufung des Beschwerdeführers betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1986 und 1989 bis 1995.
4. In der Begründung der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung vom 17. April 2008 führte die belangte Behörde - soweit für die Beschwerde von Bedeutung - aus, zum Berufungsvorbringen, bei den Einkünften aus Kapitalvermögen seien die Zinserträge für die Jahre 1991 und 1992 jeweils um 312.354 S zu vermindern, weil diese Zinserträge nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen seien, werde auf die Ausführungen unter
III. 1. "Zurechnung von Sparbüchern" der Berufungsentscheidung betreffend die genannte Kommanditgesellschaft vom 13. November 2007, verwiesen. Aus diesen Ausführungen sei zu entnehmen, warum bzw. auf Grund welcher Umstände die belangte Behörde die Auffassung vertritt, dass diese Sparbücher dem Beschwerdeführer zuzurechnen seien. Insoweit bildeten diese Ausführungen einen Bestandteil dieser Berufungsentscheidung und sei das Berufungsbegehren in diesem Punkte abzuweisen.
5. Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde auszugsweise Ausführungen zur Beschwerde, 2008/15/0005, gegen die Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 13. November 2007 hinsichtlich der genannten KG wieder.
6. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat in der Gegenschrift darauf hingewiesen, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim Postamt am 25. April 2008 erfolgte. Die Beschwerdefrist habe daher an diesem Tag, dem ersten Tag der Abholfrist, begonnen, und nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet, am 30. April 2008, dem Tag der Behebung der hinterlegten Sendung.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme eingeräumt, dass der angefochtene Bescheid am 25. April 2008 hinterlegt worden sei. Er habe sich gemeinsam mit seiner Ehefrau vom 24. bis 29. April 2008 in Italien auf Urlaub befunden. Nach seiner Rückkehr am 30. April 2008 habe er die Sendung behoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer beigebrachte Bestätigung keine Bedenken, von seinen Angaben betreffend die Ortsabwesenheit auszugehen. Demnach war er vom 24. bis 29. April 2008 in Italien auf Urlaub. Nach seiner Rückkehr hat er am 30. April 2008 den hinterlegten Bescheid behoben. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. September 1997, 98/08/0127).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis über die Beschwerden der Gesellschafter der KG und der Rechtsnachfolgerin der KG vom heutigen Tag, 2008/15/0005 und 0006, die Feststellung der belangten Behörde, die in Rede stehenden Sparbücher seien als Vermögen des Beschwerdeführers anzusetzen, als das Ergebnis einer mängelfreien Beweiswürdigung beurteilt. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Solcherart ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Zinserträge im Einkommen des Beschwerdeführers erfasst hat.
Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 2 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 28. Februar 2012
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