Normen
ASVG §357 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
ASVG §357 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Zurückweisung des Einspruches gegen den Bescheid der erstmitbeteiligten Partei vom 9. Dezember 1996 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin wurde mit 11. Jänner 1981 von der zweitmitbeteiligten Partei in ein unbefristetes Dienstverhältnis bei der Amerikanischen Botschaft in Wien aufgenommen und als Angestellte beschäftigt. Ab 1. Juni 1985 gehört die Klägerin dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Mit Schreiben vom 11. August 1987 wurde von der zweitmitbeteiligten Partei das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin per 30. September 1987 aufgekündigt. Eine Zustimmung des Invalidenausschusses zur Aufkündigung des Dienstverhältnisses wurde von der Zweitmitbeteiligten zunächst nicht eingeholt.
Im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, AZ 11 Cga 2018/88, begehrte die Beschwerdeführerin daraufhin die Feststellung, daß die Aufkündigung des Dienstverhältnisses unwirksam und das Dienstverhältnis weiterhin aufrecht sei. Diesem Klagebegehren wurde mit Urteil vom 4. August 1989 Folge gegeben; das Urteil erwuchs nach Ausschöpfung des Instanzenzuges durch die Zweitmitbeteiligte in Rechtskraft.
Die zweitmitbeteiligte Partei beantragte daraufhin im Verfahren vor dem Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland gemäß § 8 Behinderteneinstellungsgesetz die nachträgliche Genehmigung der Kündigung vom 11. August 1987. Mit Bescheid vom 20. November 1992 wurde vom Landesinvalidenamt die Zustimmung dazu nicht erteilt, der Antrag auf Zustimmung zu einer zwischenzeitig ausgesprochenen Kündigung zum 30. Juni 1988 als unzulässig zurückgewiesen, jedoch die Zustimmung zu einer erst auszusprechenden Kündigung erteilt. Daraufhin sprach die zweitmitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 29. Dezember 1992 der Klägerin gegenüber neuerlich die Kündigung zum 31. März 1993 aus. Mit einem weiteren Schreiben vom 22. Juni 1993 kündigte die Zweitmitbeteiligte der Beschwerdeführerin das Dienstverhältnis per 30. September 1993 auf.
Der Bescheid des Landesinvalidenamtes wurde von der Berufungskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Bescheid vom 20. November 1992 bestätigt. Dagegen wurde sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von der Zweitmitbeteiligten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis vom 13. September 1994, Zlen. 93/09/0346, 0358, wurde die Beschwerde betreffend Unwirksamkeit der Kündigung vom 11. August 1987 als unbegründet abgewiesen, im übrigen jedoch, d.h. insofern, als die Zustimmung zu einer künftigen Kündigung der Beschwerdeführerin erteilt worden war, der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im fortgesetzten Verfahren bei der Berufungskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zog die Zweitmitbeteiligte am 16. Jänner 1996 ihre Anträge auf Zustimmung zu einer künftigen Kündigung sowie auch auf Zustimmung zu einer schon ausgesprochenen Kündigung zurück.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 8. März 1995 gab das Arbeits- und Sozialgericht Wien, AZ 28 Cga 63/93, einem Klagebegehren der Beschwerdeführerin, daß die von der hier zweitmitbeteiligten, dort beklagten Partei am 29. Dezember 1992 per 31. März 1993 und am 22. Juni 1993 per 30. September 1993 ausgesprochenen Aufkündigungen des Dienstverhältnisses unwirksam seien und das Dienstverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der hier zweitmitbeteiligten Partei aufrecht sei, statt.
Die Beschwerdeführerin begehrte mit der beim Arbeits- und Sozialgericht Wien zur AZ 11 Cga 126/93 eingebrachten Klage von der zweitmitbeteiligten Partei (als beklagte Partei) nach Klagsausdehnungen S 3,087.482,22 samt stufenweise berechneter Zinsen an Entgelt für den Zeitraum September 1988 bis einschließlich Juni 1995. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 14. Juli 1995 gab das Arbeits- und Sozialgericht Wien dieser Klage statt. Nach den Feststellungen in diesem Urteil erlitt die Beschwerdeführerin am 20. März 1987 einen Arbeitsunfall und befand sich in der Folge bis 29. August 1988 im Krankenstand. Ab diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin bereit gewesen, den Dienst bei der zweitmitbeteiligten Partei wiederum aufzunehmen, diese habe jedoch eine Wiederaufnahme der Tätigkeit abgelehnt und die Zahlung der Entgelte verweigert.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse teilte mit Schreiben vom 5. März 1996 der Beschwerdeführerin mit, daß aufgrund ihrer Abmeldung per 19. März 1987 von der Kasse kein Krankenkassenscheck ausgestellt werden könne. Eine Nachversicherung bzw. Nachmeldung ab 20. März 1987 könne erst dann durchgeführt werden, wenn die Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht Wien, AZ 28 Cga 63/93, rechtskräftig abgeschlossen seien. Die Pflichtversicherung verlängere sich für den Zeitraum, für welchen der Beschwerdeführerin ein Entgelt zuerkannt werde. Die Kasse werde von rechtskräftigen Entscheidungen der Gerichte erster Instanz zwar verständigt, sollte jedoch die Beschwerdeführerin von rechtskräftigen Entscheidungen Kenntnis erhalten, möge sie diese der Kasse übersenden.
Die Beschwerdeführerin antwortete mit Schreiben vom 3. Mai 1996. Darin führte sie aus, daß von ihrem Steuerberater im Zuge einer Krankenkassenprüfung im Jahre 1988 die Abmeldung mit 19. März 1987, das Ende des Beschäftigungsverhältnisses mit 30. September 1987 und das Ende des Entgeltanspruches mit 19. März 1987, richtigerweise habe dies jedoch 20. März 1987 heißen sollen, weil an diesem Tag sich der Arbeitsunfall der Beschwerdeführerin ereignet habe, bekannt gegeben worden sei. Aufgrund der bereits rechtskräftigen Urteile, die vom Arbeits- und Sozialgericht Wien erwirkt worden seien, stünde die Beschwerdeführerin nach wie vor in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis. Die Auffassung, daß aufgrund der Abmeldung mit 19. März 1987 keine Krankenkassenschecks ausgestellt werden könnten, werde nicht geteilt und werde für den Fall, daß die Gebietskrankenkasse diesen Standpunkt nicht revidiere, eine anfechtbare bescheidmäßige Erledigung erwartet.
Mit weiterem Schreiben vom 5. Dezember 1996 an die erstmitbeteiligte Gebietskrankenkasse legte die Beschwerdeführerin dar, daß sie aufgrund gerichtlicher Entscheidungen in einem aufrechten, der Pflichtversicherung unterliegenden Beschäftigungsverhältnis stehe. Dieser tatsächliche Bestand des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses sei die Voraussetzung für die Leistungspflicht der Gebietskrankenkasse. Die Beschwerdeführerin wiederholte ihr Ersuchen um Ausstellung von Krankenscheinen oder anderenfalls Erlassung eines Bescheides.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse sprach mit Bescheid vom 9. Dezember 1996 aus, daß die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschäftigung als Angestellte bei der Amerikanischen Botschaft auch in der Zeit vom 1. September 1988 bis 30. Juni 1995 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege. Die von der Beschwerdeführerin als Meldepflichtige nach § 35 Abs. 4 lit. a ASVG erstattete Abmeldung mit 19. März 1987 werde von Amts wegen auf den 30. Juni 1995 berichtigt. In der Begründung dieses Bescheides ging die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse davon aus, daß sich die Beschwerdeführerin gemäß § 35 Abs. 4 lit. a ASVG ab 12. Jänner 1981 zur Sozialversicherung angemeldet und mit 19. März 1987 abgemeldet habe. In der Zeit vom 23. März 1987 bis 31. August 1988 sei sie im Bezug von Krankengeld gestanden. Mit rechtskräftigem Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14. Juli 1995, AZ 11 Cga 126/93, sei der Beschwerdeführerin ein Entgelt für die Zeit vom September 1988 bis Juni 1995 von der Amerikanischen Botschaft zuerkannt worden. Da das Dienstverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Amerikanischen Botschaft nach wie vor aufrecht sei, stehe der Beschwerdeführerin das Entgelt aus dem Zeitraum September 1988 bis Juni 1995 zu. Die Kasse habe die Versicherungszeit bis 30. Juni 1995 erstreckt.
Die Beschwerdeführerin erhob Einspruch. Darin wandte sie sich u. a. dagegen, daß nicht festgestellt worden sei, daß sie aufgrund des nach wie vor aufrechten Dienstverhältnisses auch über die Zeiträume Juni 1995 hinaus Entgeltansprüche habe. Daß im Rahmen des Urteiles des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien, AZ 11 Cga 126/93, die Entgeltansprüche bis einschließlich Juni 1995 zugesprochen worden seien, habe seine Ursache nicht darin, daß der Beschwerdeführerin nicht auch über den genannten Zeitraum hinaus Entgeltansprüche zustünden, sondern darin, daß das Gericht bei Schluß der Verhandlung erster Instanz, nämlich am 14. Juli 1995, naturgemäß nicht über Entgeltansprüche habe absprechen können, welche Zeiträume über diesen Tag hinaus erfassen. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund des unbestrittenen Bestehens eines aufrechten Dienstverhältnisses die seit dem Ende des Verfahrens 11 Cga 126/93 vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien aufgelaufenen Entgeltansprüche mangels freiwilliger Zahlung durch die Zweitmitbeteiligte wiederum klageweise geltend gemacht. Das Verfahren sei vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien zur AZ 25 Cga 188/96 anhängig. Da selbst nach Meinung des bekämpften Bescheides der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse das Dienstverhältnis nach wie vor aufrecht sei, könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführerin ein Entgelt lediglich bis Juni 1995 zustünde. Die Erstreckung der Versicherungszeit bis lediglich 30. Juni 1995 sei unrichtig. Ebenso sei die mit 30. Juni 1995 vom Amts wegen erfolgte Abmeldung der Beschwerdeführerin mit dem bekämpften Bescheid unrichtig. Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 11 Abs. 1 ASVG bestehe, solange als der Arbeitnehmer, wenn auch gegen den Willen des anderen Teils abhängige Arbeit leiste oder - soferne dies verwehrt werde - in Arbeitsbereitschaft verharre. Eine solche Arbeitsbereitschaft genüge für die Fortdauer eines Beschäftigungsverhältnisses auch dann, wenn beispielsweise ein sogenanntes "diktiertes Rechtsverhältnis" vorliege (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 14. Juli 1962, Zl. 1923/61). Ein solches "diktiertes Rechtsverhältnis" liege dann vor, wenn ein allenfalls wegfallender Wille des Dienstgebers, weiterhin Leistungen in Empfang zu nehmen, durch Gesetz oder Richterspruch substituiert werde. Genau dies sei im Falle der Beschwerdeführerin gegeben, sodaß sowohl davon auszugehen sei, daß nach wie vor, auch über den 30. Juni 1995 hinaus, ein der Sozialversicherungspflicht unterliegendes Dienstverhältnis vorliege und auch über den 30. Juni 1995 hinaus ein Entgeltanspruch bestehe. Die mit dem bekämpften Bescheid ausgesprochene Beendigung der der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit 30. Juni 1995 und die mit dem Bescheid vorgenommene amtswegige Abmeldung der Beschwerdeführerin per 30. Juni 1995 sei sohin unrichtig. Die Beschwerdeführerin stelle daher den Antrag, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, daß die im Spruch normierte Beendigung der versicherungspflichtigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin und die von Amts wegen verfügte Abmeldung mit 30. Juni 1995 beseitigt werde und das Bestehen eines nach wie vor aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses festgestellt werde.
Die erstmitbeteiligte Gebietskrankenkasse legte den Einspruch mit Schreiben vom 12. März 1997 der Einspruchsbehörde vor. In diesem Schreiben stellte die Gebietskrankenkasse zu den Ausführungen im Einspruch fest, die Kasse habe in ihrer Sachverhaltsfeststellung den Umstand, daß die Beschwerdeführerin in einem aufrechten Dienstverhältnis stehe, nicht bestritten. Die amtswegige Richtigstellung der Abmeldung per 19. März 1987 auf den 30. Juni 1995 sei aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien, in der über die Verlängerung des Entgeltanspruches entschieden worden sei, erfolgt. Gemäß § 49 Abs. 6 ASVG seien die Versicherungsträger und die Verwaltungsbehörden an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, in denen Entgeltansprüche des Dienstnehmers festgestellt werden, gebunden. Eine Verlängerung der Versicherungspflicht für die Beschwerdeführerin habe daher vorläufig nur bis 30. Juni 1995 erfolgen können.
In ihrer Stellungnahme vom 30. April 1997 führte die Beschwerdeführerin dazu aus, § 49 ASVG enthalte Bestimmungen über das Entgelt. § 49 Abs. 6 ASVG stelle daher eine Bindungswirkung rechtskräftiger Entscheidungen der Gerichte in bezug auf das Entgelt bzw. die Höhe desselben dar. Mit dem genannten Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14. Juli 1995, AZ 11 Cga 126/93, sei nicht über eine Verlängerung des Entgeltanspruches entschieden worden, sondern über Entgeltansprüche aufgrund eines aufrechten Dienstverhältnisses, soweit sie zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung bereits fällig gewesen seien. Daß die seit dem 30. Juni 1995 fällig gewordenen Entgeltansprüche vom Dienstgeber rechtswidrigerweise nicht bezahlt worden seien, sei für das Weiterbestehen der Versicherungspflicht irrelevant. Das Fortbestehen des Dienstverhältnisses werde nach den Ausführungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse auch nicht bestritten.
Mit Bescheid vom 5. Mai 1997 wies der Landeshauptmann von Wien den Einspruch gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab und stellte gemäß §§ 413, 414 i.V.m. § 355 ASVG fest, daß die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Amerikanischen Botschaft auch in der Zeit vom 1. September 1988 bis 30. Juni 1995 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei. In der Begründung wurde nach kurzer Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, die Beschwerdeführerin bestreite nicht, daß die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Versicherungspflicht im Zeitraum vom 1. September 1988 bis 30. Juni 1995 festgestellt habe. Die Beschwerdeführerin begehre aber die Feststellung, daß auch nach dem 30. Juni 1995 eine Pflichtversicherung bestehe. Aus der Aktenlage ergebe sich, daß das Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin zur zweitmitbeteiligten Partei nicht rechtswirksam beendet worden sei und somit weiterhin aufrecht sei. Der Entgeltanspruch bestehe daher auch ab dem 1. Juli 1995 weiter, auch wenn das Arbeits- und Sozialgericht Wien bisher nur über den Entgeltanspruch bis 30. Juni 1995 abgesprochen habe. Ein Abspruch über die Versicherungspflicht ab 1. Juli 1995 bis dato sei der Einspruchsbehörde jedoch verwehrt, weil diese nur darüber entscheiden könne, was Gegenstand des Spruches der Gebietskrankenkasse sei. Die Beschwerdeführerin habe aber die Möglichkeit, von der Wiener Gebietskrankenkasse eine diesbezügliche Bescheiderlassung zu verlangen.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Darin wurde darauf hingewiesen, daß der Bescheid der Einspruchsbehörde nicht mehr die im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides enthaltene Feststellung, daß die mit 19. März 1987 erstattete Abmeldung von Amts wegen auf den 30. Juni 1995 berichtigt werde, enthalte, sodaß davon auszugehen sei, daß zumindest in diesem Einspruchspunkt dem Begehren der Beschwerdeführerin stattgegeben worden sei. Auch sei festgestellt worden, daß nach dem 30. Juni 1995 eine Versicherungspflicht bestehe. Der Tenor des Bescheides des Landeshauptmannes, der Einspruch werde als unbegründet abgewiesen, sei daher aus dieser Sicht unrichtig. Es wäre der Einspruchsbehörde nicht verwehrt gewesen, über die Versicherungspflicht ab dem 1. Juli 1995 bis dato abzusprechen. Gegenstand des Spruches der Gebietskrankenkasse sei nämlich auch die amtswegige Abmeldung der Beschwerdeführerin per 30. Juni 1995 gewesen. Es sei der Beschwerdeführerin verwehrt, wie die Einspruchsbehörde meine, eine Bescheiderlassung durch die Wiener Gebietskrankenkasse zu verlangen, weil über die Versicherungspflicht über den 30. Juni 1995 hinaus bereits bescheidmäßig dahingehend entschieden worden sei, daß die Abmeldung per 30. Juni 1995 von Amts wegen verfügt werde.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde betreffend der Versicherungspflicht der Bescheid der Einspruchsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben und in Abänderung dieses Bescheides festgestellt, daß der Einspruch gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse als unzulässig zurückgewiesen werde. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens - soweit für die Behandlung der Beschwerde von Bedeutung - aus, es sei davon auszugehen, daß das Bestehen oder Nichtbestehen der Sozialversicherungspflicht hinsichtlich der Sach- und Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen sei (Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. Nr. 9315/A). Da die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse unter Bindung an das rechtskräftige Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14. Juli 1995, AZ 11 Cga 126/93, mit Bescheid vom 9. Dezember 1996 die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin lediglich für den Zeitraum vom 1. September 1988 bis 30. Juni 1995, nicht aber darüber hinaus festgestellt habe, sei der Zeitraum nach dem 30. Juni 1995 nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden. Dies bedeute, daß die Einspruchsbehörde den Einspruch der Beschwerdeführerin, soweit eine Feststellung der Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin über den 30. Juni 1995 hinaus beantragt worden sei, als unzulässig hätte zurückweisen müssen.
Es werde darauf hingewiesen, daß die Beschwerdeführerin jedoch die Möglichkeit habe, bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse die bescheidmäßige Feststellung des Bestehens der Versicherungspflicht in der Zeit nach dem 30. Juni 1995 zu begehren. Ihr Einwand, es sei ihr verwehrt, einen diesbezüglichen Feststellungsbescheid zu verlangen, weil über die Versicherungspflicht über den 30. Juni 1995 hinaus bereits bescheidmäßig abgesprochen worden sei, indem die Abmeldung per 30. Juni 1995 von Amts wegen verfügt worden sei, sei unbegründet, zumal das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Versicherungspflicht nicht von der Meldung beim Versicherungsträger bzw. der Abmeldung abhängig sei, sondern der Eintritt bzw. das Ende der Versicherungspflicht ex lege eintrete.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde "hinsichtlich jenes Teiles, welcher sich auf die Versicherungspflicht in der Zeit ab 30. Juni 1995 bezieht". Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, auch über den 30. Juni 1995 hinaus der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht zu unterliegen, verletzt. Der am 9. Dezember 1996 ergangene Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, mit dem eine Beendigung der Pflichtversicherung mit 30. Juni 1995 verfügt worden sei, obwohl zugegebenermaßen weiterhin ein aufrechtes versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehe, sei unrichtig und daher bekämpfbar. Es liege eine Mangelhaftigkeit insofern vor, als im Spruch die Hauptfrage und die dieser zugrundeliegenden Anträge nicht zur Gänze erledigt worden seien. Eine derartige Mangelhaftigkeit sei von der Einspruchsbehörde entgegen der Auffassung der belangten Behörde aufgreifbar. Wenn aber die belangte Behörde der Einspruchsbehörde eine Entscheidungsbefugnis über den 30. Juni 1995 hinaus abspreche und mit dem angefochtenen Bescheid den Bescheid der Einspruchsbehörde behebe und den Einspruch als unzulässig zurückweise, sei der angefochtene Bescheid auch insoferne mit sich selbst im Widerspruch, als er ausführe, das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Versicherungspflicht sei nicht von der Meldung beim Versicherungsträger bzw. der Abmeldung abhängig, sondern der Eintritt bzw. das Ende der Versicherungspflicht trete ex lege ein. Gerade der Umstand der ex lege Versicherung auch über den 30. Juni 1995 hinaus hätte eine Begründungspflicht für die amtswegige Abmeldung per 30. Juni 1995 erfordert. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen sei weder das Ende des Beschäftigungsverhältnisses der Beschwerdeführerin noch das Ende des Entgeltanspruches festgestellt worden. Vielmehr sei nach den Feststellungen die Beschwerdeführerin bis dato in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis mit weiterlaufenden Entgeltansprüchen. Im gegenständlichen Fall liege ein sogenanntes "diktiertes Rechtsverhältnis" vor, bei dem der wegfallende Wille des Dienstgebers durch Richterspruch substituiert worden sei; es sei daher nach der ständigen Judikatur davon auszugehen, daß ein nach sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten keinesfalls beendetes Beschäftigungsverhältnis vorliege (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1962, Zl. 1923/61, und vom 19. Jänner 1989, Zl. 87/08/0274), aber auch, daß mangels Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der Beschwerdeführerin bis dato diese sohin auch nach dem 30. Juni 1995 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde ist insofern im Recht, als das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht entsprechend dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. 9315/A, hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen ist. Bei einem solchen Abspruch ist die Möglichkeit einer Trennung hinsichtlich der Zeiträume, auf die sich die Entscheidung bezieht, gegeben. Wird eine Entscheidung über die Versicherungspflicht nur hinsichtlich eines bestimmten Zeitraumes bekämpft, so ist die Rechtsmittelbehörde daher nicht berechtigt, mit Bescheid auch über einen anderen, von der Anfechtung nicht betroffenen Teil abzusprechen (vgl. etwa aus der ständigen Rechtsprechung die hg. Erkenntnisse vom 16. Jänner 1990, Zl. 88/08/0309, und vom 20. Februar 1996, Zl. 95/08/0175).
Die Verpflichtung der Rechtsmittelbehörde, außer in den in § 66 Abs. 4 genannten Fällen immer in der Sache selbst zu entscheiden, erstreckt sich immer nur auf die "Sache" des Rechtsmittelverfahrens, also auf den Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, soweit der darüber ergangene Bescheid mit Berufung angefochten wurde. Es liegt aber auch im Wesen des Rechtsmittelverfahrens, daß überdies nur über solche Ansprüche entschieden werden kann, die schon in erster Instanz Gegenstand des Verfahrens gewesen sind. Die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Rechtsmittels der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde hängt daher davon ab, ob sich dieses Rechtsmittel gegen einen Abspruch richtete, den die Behörde 1. Instanz gar nicht vorgenommen hat. Dazu ist folgendes zu sagen:
Im Beschwerdefall brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Dezember 1996 bei der Behörde erster Instanz folgendes vor:
"In rechtsfreundlicher Vertretung von Frau Roswitha Wallishauser teile ich nachstehendes unpräjudiziell des Rechtsstandpunktes mit:
Sie haben bisher den wiederholten Ansuchen meiner Mandantin um Ausstellung und Übermittlung von Krankenscheinen nicht entsprochen. Nach der mir erteilten Information hätte Frau Wallishauser bereits im Oktober 1995 um die Ausstellung von Krankenscheinen angesucht, in einem Telefonat vom 11.10.1995 sei die Ausstellung von Krankenscheinen und auch eine diesbezügliche Bescheiderteilung verweigert worden. Mit Schreiben vom 17.10.1995 hat meine Mandantin ihr diesbezügliches Ansuchen schriftlich wiederholt. Dieses Ansuchen blieb unerledigt. In der Folge hat meine Mandantin weiters am 7.12.1995 telefonisch um Ausstellung und Übermittlung von Krankenscheinen angesucht. Mit Schreiben vom 1.2.1996 wiederholte meine Mandantin neuerlich ihr Ansuchen schriftlich. Nach der mir erteilten Information sei die Ausstellung von Krankenscheinen unter Hinweis auf § 11 ASVG wegen der seinerzeit erfolgten Abmeldung per 19.3.1987 abgelehnt worden. Ich wurde in der Folge von meiner Mandantin zu dieser Frage um Intervention ersucht und habe mit meinem an Sie gerichteten Schreiben vom 3.5.1996, dem die entsprechenden Unterlagen angeschlossen waren, dargelegt, daß meine Mandantin nach wie vor aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidungen, welche Bindungswirkung entfalten, in einem aufrechten Beschäftigungsverhälntis stehe. Aufgrund dieser zitierten, Ihnen bekannten Entscheidungen ist sohin ein aufrechtes, der Pflichtversicherung unterliegendes Beschäftigungsverhältnis von Frau Wallishauser gegeben. Voraussetzung für die Leistungspflicht der Wiener Gebietskrankenkasse ist der tatsächliche Bestand eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Da dieser tatsächliche Bestand eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses meiner Mandantin aufgrund der vorliegenden Unterlagen unbestreitbar ist, besteht von Seiten der Wiener Gebietskrankenkasse sohin Leistungszwang.
Mit meinem zitierten Schreiben vom 3.5.1996 ersuchte ich für den Fall, als Sie Ihren Standpunkt bezüglich Ausstellung von Krankenscheinen nicht revidieren, um eine bescheidmäßige, anfechtbare Erledigung. Eine solche Erledigung ist trotz Verstreichens einer Frist von mehr als sechs Monaten weder in Richtung von Übersendung von Krankenscheinen, noch auch Erlassung eines abweislichen Bescheides erfolgt.
Ich setze Ihnen sohin auftragsgemäß eine letzte Frist bis 20.12.1996 zur Erledigung, widrigenfalls ich beauftragt bin, weitere Schritte in die Wege zu leiten."
Über den in diesem Schreiben enthaltenen Antrag wurde mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse spruchgemäß dahingehend abgesprochen, daß die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschäftigung als Angestellte bei der "Amerikanischen Botschaft" auch in der Zeit vom 1. September 1988 bis 30. Juni 1995 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege. Die per 19. März 1987 erstattete Abmeldung werde von Amts wegen auf den 30. Juni 1995 berichtigt.
Der Antrag der Beschwerdeführerin ist aber dahingehend zu verstehen, daß sie die Feststellung des Bestehens der Versicherungspflicht ohne zeitliche Begrenzung, also mit offenem Abspruch, begehrte. Ihr Begehren in erster Instanz richtete sich nämlich auf Feststellung des Bestehens der Versicherungspflicht nicht nur bis zum Tag der Antragstellung auf bescheidmäßige Erledigung (5. Dezember 1996). Für eine solche Deutung des Antrages spricht vor allem der Umstand, daß die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 5. Dezember 1996 darauf hinwies, weiterhin versichert zu sein. Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides war sohin der Antrag, der Beschwerdeführerin auf Feststellung des Bestehens der Versicherungspflicht bis "laufend".
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse sprach jedoch einerseits (ausdrücklich) nur über das Bestehen einer Versicherungspflicht in einem bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ab. Andererseits wird in der Begründung ausgeführt, daß das Beschäftigungsverhältnis weiterhin aufrecht sei. Diesbezüglich fehlt sowohl im Spruch als auch in der Begründung jeglicher Hinweis, daß über den Zeitraum nach dem im Spruch genannten Ende der Versicherungspflicht ein weiterer Abspruch erfolgen wird. Dies und die im Spruch von Amts wegen vorgenommene Korrektur der Abmeldung per 30. Juni 1995 zeigen, daß der Bescheid einerseits zwar von der Auffassung auszugehen scheint, die Antragstellung der Beschwerdeführerin abschließend zu erledigen. Der bescheidmäßige Abspruch der Gebietskrankenkasse läßt daher weder nur die Deutung zu, daß damit dem Antrag der Beschwerdeführerin nur bis 30. Juni 1995 stattgegeben wurde und dieser Antrag ab 1. Juli 1995 abgewiesen wird, noch, daß die Behörde diesem Antrag stattgeben wollte. Andererseits ist in Ermangelung eines diesbezüglichen Vorbehalts auch nicht erkennbar, daß die Behörde einen Teilabspruch vorbehalten hätte. Die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin war daher zwar aufgrund des Antrages Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens auch über den 30. Juni 1995 hinaus, es kann dem erstinstanzlichen Bescheid aber nicht entnommen werden, worüber er endgültig in welcher Weise absprechen wollte.
Gemäß § 59 AVG hat der Spruch eines Bescheides u.a. die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen; fallbezogen hat somit der Spruch eines Bescheides, der über die Versicherungspflicht abspricht, in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck zu bringen, hinsichtlich welchen Zeitraumes die Behörde absprechen wollte, wobei zumindest der Beginn dieses Zeitraumes im Spruch des Bescheides ausdrücklich genannt sein muß, während sein Ende - in Ermangelung einer ausdrücklichen Bezeichnung im Spruch - mit dem Zeitpunkt der Entscheidung zusammenfällt. Dies gilt zufolge der Verweisung des § 357 Abs. 1 ASVG auf § 59 AVG auch im Verfahren vor dem Versicherungsträger und gemäß § 67 AVG auch für das Rechtsmittelverfahren.
Die Bekämpfung des Ausspruches der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse und in der Folge der Einspruchsbehörde über das datumsmäßige Ende der Versicherungspflicht durch die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelwege war daher zulässig. Die belangte Behörde hätte daher über das bei ihr eingebrachte Rechtsmittel meritorisch zu entscheiden gehabt. Da sie dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das auf den Ersatz von Stempelgebühren gerichtete Kostenmehrbegehren mußte zufolge der sachlichen Abgabenfreiheit (§ 110 Abs. 1 ASVG) abgewiesen werden.
Wien, am 20. Oktober 1998
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