VwGH 2008/10/0013

VwGH2008/10/001327.3.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Beschwerdesache des MS in F, vertreten durch Dr. Ursula Mair, Rechtsanwältin in 6500 Landeck, Perfuchsberg 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 12. Dezember 2007, Zl. IIIa1-F-10.041/3, betreffend forstrechtliche Bewilligung der Errichtung einer Forststraße (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft F, vertreten durch ihren Obmann SS in F), den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §472;
AVG §8;
ForstG 1975 §62;
ForstG 1975 §63 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ABGB §472;
AVG §8;
ForstG 1975 §62;
ForstG 1975 §63 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck (im Folgenden: Behörde erster Instanz) vom 22. Juni 2007 wurde der mitbeteiligten Partei (u.a.) die forstrechtliche Bewilligung der Errichtung einer ca. 1.500 m langen Forststraße auf näher bezeichneten Grundstücken der KG F. gemäß § 62 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. b Forstgesetz 1975 (im Folgenden: ForstG) erteilt, wobei die Behörde erster Instanz verschiedene Auflagen und Vorschreibungen aussprach, gemäß § 63 Abs. 4 ForstG eine Frist für die Fertigstellung der Forststraße setzte und nach § 62 Abs. 4 ForstG die Anzeige der Fertigstellung und der beabsichtigten Inbetriebnahme auftrug. Nach den - insoweit unbestrittenen - Feststellungen dieses Bescheides führt der projektierte Weg (auch) durch Schutzwald.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Dezember 2007 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab und bestätigte den Bescheid erster Instanz mit der Maßgabe einer weiteren zum Schutz des Weiderechts (u.a.) des Beschwerdeführers vorgeschriebenen Auflage.

Die belangte Behörde legte dieser Entscheidung - soweit für den vorliegenden Beschluss relevant - die (in der Beschwerde nicht bestrittenen) Feststellungen zugrunde, der Beschwerdeführer habe schon im erstinstanzlichen Verfahren Bedenken gegen das Vorhaben der mitbeteiligten Partei geäußert, weil er sich durch den beantragten Forstweg "in seinem Weiderecht beeinträchtigt" gesehen habe. Wie Ermittlungen der Behörde erster Instanz ergeben hätten, sei die Weidenutzung (u.a. durch den Beschwerdeführer) im Regulierungsplan der Agrargemeinschaft F. in Form einer "Weidenutzung nach alter Übung" vermerkt. Im Verfahren vor der belangten Behörde sei in einer Verhandlung am 29. Oktober 2007 der Versuch unternommen worden, gemäß § 63 Abs. 3 ForstG auf eine gütliche Einigung zwischen der mitbeteiligten Partei und (u.a.) dem "dinglich berechtigten" Beschwerdeführer hinzuwirken.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Zugrundelegung des im Verfahren erster Instanz eingeholten forstfachlichen Gutachtens - im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die forstrechtliche Bewilligung der gegenständlichen Forststraße gemäß § 62 Abs. 2 lit. b ForstG lägen vor. Die Einwendungen des Beschwerdeführers seien aufgrund der von der belangten Behörde ergänzend vorgeschriebenen Nebenbestimmung "nicht mehr gerechtfertigt und somit zurückzuweisen".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 62 Abs. 1 lit. c ForstG (in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 55/2007) bedarf die Errichtung von Forststraßen, wenn diese durch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung oder durch Schutzwald oder Bannwald führen, der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung). Die Bewilligung ist gemäß § 62 Abs. 2 lit. b ForstG zu erteilen, wenn die Bringungsanlage so geplant ist, dass sie unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse im Wald nach den forstfachlichen Erkenntnissen unbedenklich ist.

Gemäß § 63 Abs. 2 erster Satz ForstG sind dem Bewilligungsverfahren als Partei auch die "Eigentümer solcher Liegenschaften beizuziehen, die durch die Bringungsanlage in Nutzung oder Produktionskraft beeinträchtigt werden können". Die zuletzt genannte Bestimmung räumt somit lediglich (bestimmten) Liegenschaftseigentümern Parteistellung im Verfahren zur Erteilung einer Errichtungsbewilligung nach §§ 62f Forst G ein; bloß Servitutsberechtige sind dem gegenüber nicht Parteien im Sinne des § 63 Abs. 2 ForstG (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Mai 1978, Zl. 0161/78 = VwSlg. 9.561A, sowie vom 29. Februar 2012, Zl. 2009/10/0115).

Nach den oben wiedergegebenen, unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides handelt es sich allerdings beim Beschwerdeführer lediglich um einen Servitutsberechtigten, der eine Beeinträchtigung seiner Servitut, eines Weiderechts, durch das gegenständliche Vorhaben behauptet.

Dies steht auch im Einklang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, der sich (erstmals anlässlich einer Niederschrift bei der Behörde erster Instanz am 12. Jänner 2007) auf sein "Weiderecht" an den zu erschließenden Waldflächen berufen hat. Nach Erhebungen der Behörde erster Instanz ist im Regulierungsplan der mitbeteiligten Partei die "Holznutzung" sowie die "Weidenutzung nach alter Übung" (u.a.) des Beschwerdeführers vermerkt. Den Verwaltungsakten ist allerdings kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Eigentümer einer Liegenschaft wäre, die durch die geplante Bringungsanlage in Nutzung oder Produktionskraft beeinträchtigt werden könnte; vielmehr wurde dem Verwaltungsverfahren R.U. als offensichtlich betroffene Liegenschaftseigentümerin beigezogen.

Bei dieser Sachlage hätte die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers mangels dessen Parteistellung zurückweisen müssen. Indem sie die Berufung inhaltlich beurteilt und in der Folge abgewiesen hat, hat sie den Beschwerdeführer allerdings nicht in dessen subjektiven Rechten verletzt; die vorliegende Beschwerde ist somit mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zurückzuweisen (vgl. etwa die Nachweise aus der hg. Rechtsprechung bei Mayer, B-VG4 Art. 131 Anm. II.2., S. 439).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 27. März 2012

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