VwGH 2011/22/0315

VwGH2011/22/031513.12.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des R in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 3. Oktober 2011, Zl. 157.756/2-III/4/11, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

NAG 2005 §64 Abs3;
NAG 2005 §64 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2010 auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung "Studierender" gemäß § 64 Abs. 1 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), § 8 Z 7 lit. b NAG-Durchführungsverordnung (NAG-DV), § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz (UG) ab.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltszweck seien nicht erbracht worden. Der Beschwerdeführer habe am 22. März 2007 erstmals die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierender" beantragt; der entsprechende Aufenthaltstitel sei ihm auch erteilt worden. In diesem Verfahren habe er eine Zulassung zum Bachelor-Studium - unter der Auflage, Prüfungen in Deutsch und Mathematik abzulegen - beigebracht. Der ihm zuletzt erteilte Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums sei vom 14. August 2009 bis 14. August 2010 gültig gewesen. Seinem Verlängerungsantrag vom 23. Juli 2010 habe er neben allgemeinen Unterlagen zu Lebensunterhalt, Unterkunft und Krankenversicherung auch eine Studienzulassung zum Vorstudienlehrgang der Universität X sowie eine Studienbestätigung der Wirtschaftsuniversität X für das Sommersemester 2010 sowie eine "Mitteilung des Vorstudienlehrganges" der Universität X vom 21. Oktober 2010 vorgelegt, wonach er die Deutsch-Prüfung bisher nicht bestanden habe. Der Beschwerdeführer sei mittlerweile nahezu vier Jahre mit einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" in Österreich aufhältig. Bislang sei es ihm nicht gelungen, das Studium als ordentlich Studierender aufzunehmen. Vielmehr habe er während eines mehrjährigen Aufenthalts in Österreich noch keine der beiden aufgetragenen Ergänzungsprüfungen im Vorstudienlehrgang positiv abgelegt. Von einem erbrachten Studienerfolg sei daher nicht auszugehen, sondern vielmehr festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel nicht erfülle. Sein - auch nach Aufforderung zur Stellungnahme nicht näher konkretisiertes - Vorbringen im Berufungsverfahren, wonach sein Bruder und seine Schwägerin in der Vergangenheit gesundheitliche Probleme gehabt hätten und er daher keine Konzentration für seine Studien gehabt hätte, sei nicht nachvollziehbar, weil nicht erkennbar sei, inwiefern ihn eine Erkrankung seines Bruders oder von dessen Frau jahrelang davon abgehalten habe, dem eigentlichen Zweck seines Aufenthalts in Österreich nachzukommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erwogen:

Gemäß § 64 Abs. 1 erster Satz NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen (Z 1) und ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient (Z 2).

Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist gemäß § 64 Abs. 3 NAG die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolgs eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, den zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erforderlichen Studienerfolgsnachweis nicht vorgelegt zu haben. Er bestreitet auch nicht die behördlichen Feststellungen. Die Beschwerde wendet sich ausschließlich gegen die Ansicht der belangten Behörde, es lägen keine Gründe vor, die der Einflusssphäre des Beschwerdeführers entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar im Sinn des § 64 Abs. 3 NAG seien. In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer "auf Grund der schweren Erkrankungen (seiner) Verwandten selbst gesundheitliche Probleme und massive Konzentrationsschwierigkeiten" gehabt habe. Er habe den Vorstudienlehrgang besucht und auch entsprechende Anstrengungen unternommen, um Deutsch zu lernen. Es sei ihm allerdings nicht gelungen, die Sprache in einer für das Studium notwendigen Geläufigkeit zu erlernen, wobei er allerdings - wie bereits ausgeführt - durch die Krankheit seiner Verwandten und auch durch damit verbundene eigene Probleme gehindert gewesen sei. Auf Grund all dieser Umstände hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass ihm noch einmal eine Aufenthaltsbewilligung "Studierender" zu erteilen gewesen sei.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Frage zu stellen.

Abgesehen davon, dass mit dem pauschalen Verweis auf durch die Erkrankung bestimmter Verwandter zurückzuführende Konzentrationsstörungen nicht konkret dargelegt wurde, inwiefern die behaupteten Erkrankungen den Beschwerdeführer (über vier Jahre hindurch) am Studienerfolg gehindert hätten, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass psychische Belastungen durch Erkrankungen von Familienmitgliedern oder nahen Angehörigen nicht unter den Tatbestand des § 64 Abs. 3 NAG fallen (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 9. November 2011, Zl. 2010/22/0138, mwH). Gleiches gilt für den Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Probleme, Deutsch in einer für das Studium erforderlichen Weise zu erlernen. Von einem "unabwendbaren oder unvorhersehbaren" Hinderungsgrund im Sinne des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG kann nämlich dann nicht die Rede sein, wenn dieser Hinderungsgrund dauerhaft ist und der Fremde seit Beginn des Studiums in Österreich keinen Studienerfolg nachweisen kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2011, Zl. 2010/22/0076).

Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anführt, selbst erkrankt gewesen zu sein, wäre dieses Vorbringen ungeachtet dessen mangelnder Konkretisierung angesichts des vorher Gesagten ebenso wenig als "unabwendbarer und unvorhersehbarer" Hinderungsgrund im Sinn des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG zu qualifizieren (vgl. dazu wiederum das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2011).

Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 13. Dezember 2011

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