Normen
NAG 2005 §64 Abs3;
NAG 2005 §64 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, vom 29. Oktober 2009 auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung "Studierender" gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer über Antrag vom 18. Oktober 2007 eine vom 2. November 2007 bis 2. November 2008 gültige Aufenthaltsbewilligung für den Zweck des Studiums erteilt worden sei. Diese sei ihm in der Folge bis 3. November 2009 verlängert worden.
Am 29. Oktober 2009 habe er den verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrag gestellt. Einen Studienerfolgsnachweis betreffend das Studienjahr 2008/09 habe er aber nicht vorgelegt. Er habe in diesem Studienjahr keinerlei Studienerfolg erzielt und daher die gesetzlichen Mindestanforderungen "eklatant" verfehlt.
Der Beschwerdeführer habe eine ärztliche Bestätigung vorgelegt, derzufolge er unter Depressionen und einem Angstsyndrom leide. Seine psychischen Probleme, jedoch auch die Eheprobleme seines Bruders sowie die behauptete Trauer um einen angeblich bei einem Autounfall verstorbenen jungen Onkel könnten nicht als Gründe im Sinn des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG angenommen werden, aus denen dem Beschwerdeführer trotz Fehlens des Studienerfolges die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden könnte. Es könne dahingestellt bleiben, ob die diesbezüglichen Behauptungen wahr seien oder es sich lediglich um unwahre Schutz- und Zweckbehauptungen handle.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
§ 64 NAG lautet in der hier maßgeblichen Stammfassung:
"Studierende
§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
- 1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
- 2. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität durchführen und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.
Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.
(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden."
Die dem Beschwerdeführer zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung war bis 3. November 2009 gültig. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit 1. Juli 2010 war hinsichtlich des Studienerfolges das Studienjahr 2008/09 heranzuziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 2011, 2010/22/0036). Dass der Beschwerdeführer in diesem Studienjahr keinen Studienerfolg nachgewiesen hat, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Das in der Beschwerde angesprochene Sommersemester 2010 war hingegen nicht maßgeblich, weil das aktuell laufende Studienjahr nicht für die Beurteilung eines Studienerfolgs heranzuziehen ist (vgl. auch dazu das zitierten Erkenntnis 2010/22/0036).
In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er von Seiten seines Bruders finanziell unterstützt worden sei. Dies habe "enorme familiäre Probleme" zwischen dem Bruder und dessen Frau verursacht. So habe sein Bruder die eheliche Wohnung verlassen und sei beim Beschwerdeführer eingezogen. Dadurch habe der Beschwerdeführer starke Schuldgefühle bekommen, die ihn innerlich gestört hätten. Er habe das Gefühl gehabt, für diese Krise verantwortlich zu sein. Er sei bereits vorher in einer psychiatrischen Behandlung gewesen. Anfang des Jahres 2009 habe er die schreckliche Nachricht erhalten, dass sein junger Onkel bei einem Autounfall verstorben sei und vier minderjährige Töchter hinterlassen habe. Das alles habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer in diesem Studienjahr nicht habe lernen können. Die Lage habe sich gebessert, weil sich sein Bruder Ende September 2009 mit seiner Frau versöhnt habe und zurück in die eheliche Wohnung gezogen sei.
Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass psychische Belastungen durch den Tod oder die Erkrankung eines Familienmitglieds nicht unter den Tatbestand des § 64 Abs. 3 NAG fallen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2010, 2010/22/0090). Dies gilt umso mehr für Belastungen durch Eheprobleme naher Angehöriger.
In der Beschwerde wird außerdem darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 unter psychischen Problemen leide.
Gemäß der im Akt erliegenden ärztlichen Bestätigung vom 3. November 2009 ist ein Angstsyndrom schon seit der Kindheit bekannt, in der letzten Zeit sei es zu einer Zunahme der Ängste und Depressionen gekommen. Es wurde die Diagnose "Depression mit Angstsyndrom" gestellt. Gemäß dem weiters vorgelegten psychologischen Befund vom 4. Februar 2008 wird die Inanspruchnahme einer Psychotherapie empfohlen.
Der Beschwerde ist zu entgegnen, dass von einem "unabwendbaren und unvorhersehbaren" Hinderungsgrund im Sinn des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG dann nicht die Rede sein kann, wenn dieser Hinderungsgrund dauerhaft ist. Bei der vom Beschwerdeführer angeführten psychischen Erkrankung handelt es sich gemäß der vorgelegten Bestätigung um ein seit der Kindheit bekanntes Angstsyndrom, weshalb die belangte Behörde zutreffend einen (bloß) vorübergehenden Hinderungsgrund, der zur Erfolglosigkeit des Studiums geführt hat, verneint hat.
Nach dem Gesagten schadet es nicht, dass die belangte Behörde keine konkreten Feststellungen über die vom Beschwerdeführer behaupteten psychischen Probleme getroffen hat. Demnach geht auch der Vorwurf einer "unrichtigen Beweiswürdigung" ins Leere.
In der Beschwerde wird auch darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer anfänglich sehr wohl in der Lage gewesen sei, den gesetzlich geforderten Studienerfolg zu erbringen. Dies hat die belangte Behörde auch festgestellt, indem sie auf den Studienerfolg im Studienjahr 2007/08 verwiesen hat. Das ändert aber nichts daran, dass ein Studienerfolg für das maßgebliche Studienjahr 2008/09 zur Gänze fehlt und dieses Fehlen des Studienerfolges nicht auf ein konkretes vorübergehendes Ereignis zurückzuführen ist. Wie bereits ausgeführt, können weder der Tod eines nahen Angehörigen noch "Eheprobleme" in der Verwandtschaft, aber auch nicht psychische Erkrankungen über einen längeren Zeitraum als ausreichende Gründe im Sinn des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG gewertet werden.
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 9. November 2011
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)