VwGH 2011/18/0112

VwGH2011/18/011216.6.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Mag. Eder und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des Y L in W, vertreten durch Mag. Georg E. Thalhammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mölker Bastei 10/5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. Juli 2009, Zl. E1/274.318/2009, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art144 Abs3;
FrPolG 2005 §53;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
FrPolG 2005 §53;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Verfahrenshelferin Dr. Angelika Gruber, am 27. Jänner 2011 zur hg. Zl. 2011/18/0036 Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Am 22. Februar 2011 erhob er gegen den selben Bescheid auch Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 2. Mai 2011, B 1577/10-12, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Diese Beschwerde wurde beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2011/18/0112 protokolliert.

Wurde gegen ein und denselben Bescheid sowohl Beschwerde vor dem Verwaltungs- als auch vor dem Verfassungsgerichtshof erhoben, dann ist die in der Folge vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung infolge Erschöpfung des Beschwerderechtes zurückzuweisen (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom 23. September 1994, Zl. 94/17/0335, sowie die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG war über die Zurückweisung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung Beschluss zu fassen.

Wien, am 16. Juni 2011

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