VwGH 2011/18/0071

VwGH2011/18/007121.7.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Mag. Eder und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des AA in W, vertreten durch Dr. Bernhard Brehm, LL.M., Rechtsanwalt in 1120 Wien, Schönbrunner Schloßstraße 46/19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. Jänner 2011, Zl. E1/412.368/2008, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ausgewiesen.

In ihrer Begründung stellte die belangte Behörde darauf ab, der Beschwerdeführer, auf den die begünstigenden Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates vom 1. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB) keine Anwendung fänden, halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Erlassung der Ausweisung sei auch dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 66 FPG.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der angefochtene Bescheid gleicht darin, dass über eine Berufung gegen die Erlassung einer Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2008/115/EG die Sicherheitsdirektion und nicht der unabhängige Verwaltungssenat entschieden hat, dem dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/18/0054, zu Grunde liegenden Fall. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Der angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde inhaltlich über die Berufung abgesprochen hat, ist daher aus den dort genannten Erwägungen mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit belastet und war aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 21. Juli 2011

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