VwGH 2011/18/0009

VwGH2011/18/000922.2.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des LD in W, vertreten durch Dr. Georg Uitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Doblhoffgasse 5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 29. November 2010, Zl. E1/443.927/2009, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes,

Normen

StPO §198;
StPO §198;

 

Spruch:

I. zu Recht erkannt:Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:

Der Eventualantrag, die Beschwerde im Fall ihrer Abweisung oder Ablehnung zu deren Behandlung an den Verfassungsgerichtshof abzutreten, wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 29. November 2010 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 21. Juli 2003 nach Österreich gelangt sei. Das Verfahren über seinen Asylantrag sei mit 13. Februar 2004 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Am 24. November 2003 habe der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin F. geheiratet und den Familiennamen seiner Ehefrau angenommen. Gestützt auf diese Ehe habe der Beschwerdeführer Aufenthaltstitel für Österreich erlangen können; zuletzt habe er über einen bis 7. Dezember 2008 gültigen Aufenthaltstitel als "Familienangehöriger" verfügt. Seit 25. November 2008 sei ein Verlängerungsverfahren (betreffend eine beantragte "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt") anhängig. Der Nachweis einer sogenannten "Scheinehe" habe nicht geführt werden können. Die Ehe sei mit 5. Juni 2008 einvernehmlich geschieden worden.

Gegen den Beschwerdeführer sei von der Bundespolizeidirektion Wien eine Reihe von Verwaltungsstrafverfahren geführt worden. Er sei mit 22. September 2005 nach § 23 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG) iVm § 99 Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG), mit 7. Oktober 2005 nach §§ 31 Abs. 1, 107 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz 1997 (FrG), mit 21. Oktober 2005 nach §§ 1 Abs. 3 FSG, 37 Abs. 1 und 3 Z. 1 FSG sowie mit 9. Februar 2008 nach §§ 1 Abs. 3, 37 FSG rechtskräftig bestraft worden.

Das gegen den Beschwerdeführer mit erstinstanzlichem Bescheid vom 15. Oktober 2009 erlassene (und auf den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 2 FPG gestützte) Aufenthaltsverbot sei unter anderem damit begründet worden, dass gegen ihn ein Waffenverbot erlassen und ihm am 21. Oktober 2008 eine näher bezeichnete Waffe sowie Munition abgenommen worden seien. Es sei auf insgesamt vier schwerwiegende Verwaltungsübertretungen und zudem auf ein Verfahren beim Landesgericht für Strafsachen Wien hingewiesen worden, in dem der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit § 107 Abs. 1 iVm § 107a Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 und 2 Strafgesetzbuch - StGB im diversionellen Verfahren zur Zahlung eines Geldbetrages von EUR 200,-- zugunsten des Bundes und zur Schadenswiedergutmachung in der Höhe von EUR 50,-- an die Privatbeteiligte E. (die nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers) verhalten worden sei. In der Folge sei das Verfahren gemäß §§ 199 und 200 Strafprozessordnung 1975 - StPO eingestellt worden.

Von der belangten Behörde sei zusätzlich erhoben worden, dass gegen den Beschwerdeführer im zuletzt genannten Verfahren im Zusammenhang mit gegen seine Ehefrau gerichteter sogenannter "häuslicher Gewalt" ein Betretungsverbot gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz - SPG ausgesprochen worden und sogar eine einstweilige Verfügung gemäß § 382b Exekutionsordnung - EO ergangen sei.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. September 2010 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der vorsätzlichen schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 erster und dritter Fall StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z. 3 Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei, verurteilt worden. Diesem Urteil sei zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer

a) am 11. Oktober 2009 einem männlichen Tatopfer dadurch, dass er ihm mit seiner zu Punkt b) genannten Pistole in den Oberschenkel geschossen habe, eine schwere Körperverletzung, nämlich einen Durchschuss des linken Oberschenkels knapp oberhalb des Kniegelenkes, vorsätzlich zugefügt habe und

b) von Anfang September 2009 bis 11. Oktober 2009 eine im angefochtenen Bescheid beschriebene ungarische Selbstladepistole besessen habe, obwohl ihm dies gemäß § 12 Waffengesetz verboten gewesen sei.

Am 2. Dezember 2009 habe der Beschwerdeführer E., der am selben Tag die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei, geheiratet. E. sei mittlerweile schwanger, der zu erwartende Geburtstermin des Kindes sei mit März 2011 angegeben worden.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass zum einen allein auf Grund der oben genannten Verurteilung der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei. Zum anderen gefährde das dargestellte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maße, sodass sich (auch) die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme als gerechtfertigt erweise. Das der Verurteilung zugrunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und die öffentliche Ordnung und Sicherheit in derart erheblichem Ausmaß gefährde, dass die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der §§ 61 und 66 FPG - im Grunde des § 87 FPG vorlägen.

Auf Grund seiner ersten Ehe habe der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt legalisieren können und Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. Aktuell sei er ohne Beschäftigung. Seit 2. Dezember 2009 sei er wieder mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, eine Schwangerschaft der Ehefrau werde vorgebracht. Auf Grund dieser Umstände sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dessen ungeachtet seien die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG zu bejahen und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit und Notwendigkeit der Bekämpfung der Gewaltkriminalität zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zum Schutz von Leib und Leben, zur etwaigen Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit - als dringend geboten zu erachten.

Obwohl gegen den Beschwerdeführer bereits ein Waffenverbot erlassen worden sei, weil er im Oktober 2008 eine (illegale) Faustfeuerwaffe geführt habe, habe er im Oktober 2009 wiederum über eine Faustfeuerwaffe verfügt bzw. sich diese illegal zu besorgen gewusst, einem Kontrahenten in den Oberschenkel geschossen und diesem eine schwere Körperverletzung zugefügt.

Daneben habe der Beschwerdeführer seine besondere Aggressivität und Gefährlichkeit dadurch dokumentiert, dass er im Zuge sogenannter "häuslicher Gewalt" gegen seine nunmehrige Ehefrau E. vorgegangen sei. Im diesbezüglichen diversionellen Verfahren habe E. am 24. September 2008 niederschriftlich zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdeführer bereits ca. zwei Monate nach dem Beginn der Beziehung im Oktober 2007 ihr gegenüber erstmals gewalttätig geworden sei. Er habe sie dabei mit den Fäusten am ganzen Körper und ins Gesicht geschlagen. Diese Gewalttätigkeiten hätten sich bis zum Juni 2008 gezogen. Einmal habe er sie mit einem Gürtel so stark geschlagen, dass sie einen Arzt habe aufsuchen müssen. Durch ihre große Angst vor ihm habe sie auch bereits psychische Probleme. Er habe sie nicht nur beschimpft, sondern auch mit dem Umbringen bedroht. Als besonderes Beispiel wolle sie einen Vorfall vom Juni 2008 anführen, wo der Beschwerdeführer sie grundlos mit einem Messer bedroht habe. Er habe ihr das Messer an den Hals gesetzt und sie zudem auf das Übelste beschimpft. Am 22. Juni 2008 sei sie vom Beschwerdeführer erneut geschlagen und verletzt worden. In der Folge - so die belangte Behörde - sei ein Betretungsverbot ergangen und eine einstweilige Verfügung erlassen worden.

Das Verhalten des Beschwerdeführers widerstreite dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Gewaltkriminalität. Eine positive Verhaltensprognose könne für den Beschwerdeführer auch bei Berücksichtigung seiner familiären Verhältnisse nicht erstellt werden, zumal der Zeitraum des vorgebrachten Wohlverhaltens seit der (der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden) Tatbegehung viel zu kurz sei, um auch nur auf eine Minderung der von ihm ausgehenden Gefährdung schließen zu können.

Die belangte Behörde begründete im Rahmen der gemäß § 66 FPG erforderlichen Interessenabwägung, weshalb nach ihrer Beurteilung eine allfällige, aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ableitbare Integration (Familie, Beruf, etc.) als erheblich relativiert anzusehen sei, und vertrat die Ansicht, dass eine überwiegende Schutzwürdigkeit des Privat- oder Familienlebens des Beschwerdeführers nicht vorliege. Dieser habe ebenso wie seine Ehefrau (das Kind sei noch nicht geboren) die Aufrechterhaltung der Beziehung vom Ausland aus im überwiegenden öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen.

Schließlich ging die belangte Behörde im Zusammenhang mit den angeführten Verwaltungsübertretungen auf das in diesen Verfahren vom mehrfach rechtskräftig bestraften Beschwerdeführer erstattete Vorbringen ein, er verfüge über eine serbische Lenkberechtigung, die sich im Verkehrsamt zum "Umschreiben" befinde, er habe den diesbezüglichen Führerschein im Februar 2008 verloren und eine Verlustanzeige gemacht, bzw. er besuche nunmehr eine Fahrschule, um zu einer Lenkberechtigung zu gelangen. Es gebe - so die belangte Behörde - nicht den geringsten Hinweis dafür, dass der Beschwerdeführer jemals eine serbische Lenkberechtigung besessen oder im Verkehrsamt zum "Umschreiben" hinterlegt habe. Selbst unter Zugrundelegung der Behauptungen des Beschwerdeführers wäre das Aufenthaltsverbot auch allein auf dessen rechtskräftige Verurteilung zu stützen.

Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Abweisung der Beschwerde:

1.1. Gegen den Beschwerdeführer als Familienangehörigen einer - nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde -

österreicherischen Staatsbürgerin, die ihr (unionsrechtlich zustehendes) Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat, im Sinn des § 87 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei dieser Beurteilung kann - worauf die belangte Behörde zutreffend verwies -

auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2010, Zl. 2010/18/0222, mwN).

1.2. Unstrittig wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. September 2010 wegen des Vergehens der vorsätzlichen schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 erster und dritter Fall StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z. 3 Waffengesetz zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Es wurde damit der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 dritter Fall FPG erfüllt. Dieser Verurteilung lagen die erheblichen, unter I.1. beschriebenen, vom Beschwerdeführer am 11. Oktober 2009, somit nur wenige Tage vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, sowie im Zeitraum von Anfang September 2009 bis 11. Oktober 2009 begangenen Straftaten zugrunde.

Die Beschwerde bringt in diesem Zusammenhang vor, dass die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides gewesen sei, weshalb die belangte Behörde für die neuen Sachverhaltsmomente unzuständig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei dadurch in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter und in seinem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK verletzt worden.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gegenstand des Berufungsverfahrens jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat. Die Rechtsmittelbehörde hat nach § 66 Abs. 4 AVG über die Berufung in der Sache selbst zu entscheiden und ihrer Entscheidung jenen Sachverhalt zugrunde zu legen, der im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides vorliegt (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 59 und 80, mwN).

Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides vom 15. Oktober 2009 war die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer. Die Berücksichtigung der - dem Beschwerdeführer im Berufungsverfahren vorgehaltenen - Verurteilung vom 23. September 2010 und des dieser zugrunde liegenden Verhaltens im angefochtenen Bescheid begegnet keinen Bedenken. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof - auch in den Fällen des § 86 Abs. 1 FPG - bereits zum Ausdruck gebracht, dass der Umstand, dass ein Fremder trotz Anhängigseins eines Aufenthaltsverbotsverfahrens (neuerlich) straffällig geworden ist, ein besonders starkes Indiz für die Annahme darstellt, der Aufenthalt des Fremden gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. Juni 2007, Zl. 2006/18/0263, und vom 19. Februar 2009, Zl. 2006/18/0164, jeweils mwN).

Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Gefährdungsannahme gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG auf Grund des der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat entgegen einem ihm gegenüber ausgesprochenen Verbot eine (Schuss-)Waffe besessen und damit einen anderen schwer verletzt. Seine Gefährlichkeit hat er durch wiederholte Anwendung von Gewalt gegen andere Personen unter Beweis gestellt. Selbst die Einleitung eines Aufenthaltsverbotsverfahrens vermochte keinen Gesinnungswandel herbeizuführen. Das Beschwerdevorbringen, das Gericht habe den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers als mildernd berücksichtigt, führt zu keiner anderen Beurteilung, wobei es zu beachten gilt, dass die belangte Behörde das Fehlverhalten eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen zu beurteilen hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. November 2010, Zl. 2010/18/0347, mwN).

1.3. Die Frage, ob - wovon der erstinstanzliche Bescheid noch ausgegangen war - der Beschwerdeführer auch den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 2 FPG verwirklicht hat, kann angesichts des Gesagten dahinstehen.

Im Zusammenhang mit dem im angefochtenen Bescheid ausführlich beschriebenen, im Zuge sogenannter "häuslicher Gewalt" gegenüber seiner nunmehrigen Ehefrau gesetzten Verhalten bemängelt der Beschwerdeführer unter Verweis auf die erfolgte diversionelle Einstellung des Verfahrens, die belangte Behörde hätte die gewalttätigen Übergriffe nicht als erwiesen und schwerwiegend annehmen dürfen.

Die Diversion setzt zwar eine hinreichende Klärung des Sachverhalts durch die Strafverfolgungsbehörden voraus, auf Grund derer ein komprimierter Tatverdacht mit einer hohen Verurteilungswahrscheinlichkeit gegeben ist. Es trifft jedoch zu, dass eine Tat, deretwegen eine Diversion in Betracht gezogen wird, nicht erwiesen sein muss (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. März 2010, Zl. 2009/03/0049).

Es ist aber grundsätzlich nicht zu beanstanden, im Rahmen der Prüfung, ob die vor allem auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers gestützte Gefährdungsannahme gemäß § 86 Abs. 1 FPG durch weitere Umstände in seinem Gesamtverhalten ihre Bestätigung findet oder möglicherweise in Zweifel gezogen wird, auch Taten zu berücksichtigen, hinsichtlich derer das strafgerichtliche Verfahren durch Diversion eingestellt wurde. Voraussetzung dafür sind jedoch ausreichende Feststellungen der Behörde.

Die belangte Behörde hat den von der Ehefrau des Beschwerdeführers am 24. September 2008 zu Protokoll gegebenen Aussagen über Gewalttätigkeiten des Beschwerdeführers Glauben geschenkt. Andererseits gesteht auch der Beschwerdeführer zu, dass gegen ihn ein Betretungsverbot (bei Gewalt in Wohnungen) gemäß § 38a SPG erlassen und eine einstweilige Verfügung gemäß § 382b EO (Schutz vor Gewalt) verhängt worden ist. Warum die Angaben seiner Ehefrau unrichtig sein sollten, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Der bloße Hinweis auf einen diversionellen Verfahrensabschluss zeigt die Unrichtigkeit der Feststellungen nicht auf. Das daraus abzuleitende Persönlichkeitsbild wird auch durch die in der Beschwerde im Grunde nicht bestrittenen Verwaltungsübertretungen abgerundet.

1.4. In Anbetracht des dargestellten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde zutreffend die Gefährdungsannahme gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG bejaht.

2.1. Die Beschwerde bekämpft auch die von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung und bringt dazu vor, der Beschwerdeführer befinde sich seit 2003 im Bundesgebiet, könne auf regelmäßige Beschäftigungen und eine Selbsterhaltungsfähigkeit verweisen und lebe mit seiner österreichischen Ehefrau, die im März 2011 ein gemeinsames Kind erwarte. Die belangte Behörde habe auf die konkreten privaten Interessen in keiner Weise Bedacht genommen. Im Hinblick auf das Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK wäre es keinesfalls billig bzw. verhältnismäßig, die Familie auseinanderzureißen und dem Kind den Vater zu nehmen.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Bei der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Interessenabwägung nach § 66 FPG hat die belangte Behörde die Ehe des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die ein gemeinsames Kind erwartet, seine (früheren) Beschäftigungsverhältnisse und eine generelle Selbsterhaltungsfähigkeit berücksichtigt.

Sie hat in ihre Beurteilung jedoch zutreffend den Umstand einbezogen, dass die genannte Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als das Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer in erster Instanz bereits erlassen worden war. Der Beschwerdeführer konnte bei seiner Eheschließung somit nicht erwarten, die Ehe in Österreich weiterführen zu können (vgl. dazu § 66 Abs. 2 Z. 8 FPG sowie das hg. Erkenntnis vom 23. März 2010, Zl. 2007/18/0369, mwN). Es ist der belangten Behörde auch darin beizupflichten, dass die aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers resultierende Integration in ihrer sozialen Komponente bereits durch sein gerichtlich strafbares Verhalten erheblich gemindert wird (vgl. etwa das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2010/18/0222, mwN).

Den Ausführungen der belangten Behörde, der Beschwerdeführer behaupte weder eine ergänzende Aus- bzw. Fortbildung im Inland noch den Erwerb von Sprachkenntnissen, tritt die Beschwerde ebenso wenig entgegen wie den behördlichen Erwägungen über nicht erkennbare Hindernisse im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat und den Umstand, dass seine Ehefrau dem selben Sprach- und Kulturkreis entstammt.

Den insoweit relativierten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die aus seinen Straftaten und dem weiteren dargestellten Fehlverhalten resultierende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen, insbesondere an der Verhinderung der Gewaltkriminalität, gegenüber, welches das Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Gesundheit anderer - somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - als dringend geboten erscheinen lässt.

3. Auf dem Boden des Gesagten gehen die in der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensrügen ins Leere und erweist sich auch der Vorwurf einer Scheinbegründung als unzutreffend.

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Zur Zurückweisung des Eventualantrages:

Für den Fall einer Abweisung oder der Ablehnung der Behandlung seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, diese an den Verfassungsgerichtshof abzutreten.

Dieser Eventualantrag war zurückzuweisen, weil für eine solche Abtretung einer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eine Rechtsgrundlage fehlt.

Wien, am 22. Februar 2011

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