VwGH 2010/18/0222

VwGH2010/18/022229.6.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des B A in W, vertreten durch Dr. Helge Doczekal, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 20. April 2010, Zl. E1/169.720/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 20. April 2010 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen tunesischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei im September 2000 nach Österreich eingereist und habe am 5. Jänner 2001 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, worauf er zunächst eine Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" und am 15. April 2003 einen unbefristeten Niederlassungsnachweis erhalten habe. Am 19. August 2004 sei er Vater eines Sohnes geworden und habe - nach der Scheidung von seiner damaligen Ehegattin - am 25. Juni 2007 seine derzeitige Ehegattin geheiratet.

Am 16. Juni 2006 sei der Beschwerdeführer erstmals vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß den §§ 125, 15, 127 und 129 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt worden, weil er am 1. Juni 2003 mit Mittätern die Eingangstüre eines Lokales mit Eisenstangen beschädigt und am 18. Mai 2005 nach einem Einbruch in einen PKW versucht habe, einen Laptop zu stehlen.

Bereits am 20. März 2007 sei der Beschwerdeführer neuerlich vom Landesgericht für Strafsachen Wien, diesmal gemäß den §§ 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 SMG sowie §§ 15, 269 Abs. 1, 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 Z. 4 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt worden, weil er am 28. Dezember 2006 gewerbsmäßig drei Substitol-Tabletten an einen bekannten Abnehmer verkauft habe sowie zwei Polizeibeamten beim Versuch, ihn festzunehmen, Stöße versetzt und mit den Fäusten auf sie eingeschlagen habe, sodass diese an den Händen verletzt worden seien.

Weiters sei der Beschwerdeführer am 5. Mai 2008 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß den §§ 127, 129 Abs. 1, 229 Abs. 1, 241e Abs. 3, 130, 15, 269 Abs. 1, 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 Z. 4 StGB sowie 50 Abs. 1 Z. 3 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden, weil er gewerbsmäßig durch Einbrüche in drei Fahrzeuge zwei SIM-Karten, einen Radio-Transmitter, zwei Navigationsgeräte, einen Laptop, eine optische Brille, eine Mont-Blanc-Füllfeder, diverse Schreibutensilien und ein Mobiltelefon gestohlen sowie nach Einbrüchen in zwei weitere Fahrzeuge Wertsachen zu stehlen versucht habe. Der Beschwerdeführer sei außerdem schuldig gesprochen worden, bei einem Einbruch in ein Fahrzeug am 4. Februar 2008 einen österreichischen Aufenthaltstitel, einen österreichischen Führerschein, eine E-Card, einen bosnischen Führerschein, eine bosnische I-Card, einen Meldezettel, eine grüne Versicherungskarte sowie zwei Easy-Cards unterdrückt und am 17. März 2008 Polizeibeamte an seiner Festnahme zu hindern versucht zu haben, indem er mit seinen Ellenbogen und seinen Beinen gegen die Beamten geschlagen und getreten habe, wobei einer der Beamten Prellungen und Hautabschürfungen an beiden Kniegelenken sowie eine Prellung am linken Ellenbogen erlitten habe. Ferner sei der Beschwerdeführer noch verurteilt worden, weil er ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis 17. März 2008 eine Gaspistole samt Magazin und sechs Patronen sowie ein Springmesser besessen habe, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten gewesen sei.

Letztendlich sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß den §§ 27 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und 3 SMG sowie 15 StGB rechtskräftig verurteilt worden, weil er am 26. Dezember 2009 gewerbsmäßig 7 Gramm brutto Cannabiskraut zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf an Suchtgiftkonsumenten bereitgehalten, 0,9 Gramm brutto einem bekannten Suchtgiftabnehmer sowie eine nicht mehr feststellbare Menge zwei unbekannt gebliebenen Suchtgiftkonsumenten überlassen und im Zeitraum vom 1. November 2009 bis zum 26. Dezember 2009 Cannabiskraut zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen habe.

Da der Beschwerdeführer nach wie vor mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, sei auf ihn gemäß § 87 FPG die Bestimmung des § 86 Abs. 1 leg. cit. anzuwenden. Demnach sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur zulässig, wenn das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Von dieser Voraussetzung könne im vorliegenden Fall ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei nicht nur wegen eines Verbrechens sowie mehrerer Vergehen verurteilt worden, sondern auch nach dem SMG, wobei Suchtgiftdelikten von vornherein eine immanente Wiederholungsgefahr zu Grunde liege.

Eigenen Angaben zufolge lebe der Beschwerdeführer seit ca. neuneinhalb Jahren im Bundesgebiet und verfüge im Inland über familiäre Bindungen zu seiner Ehegattin und seinem minderjährigen Sohn, die beide über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügten. Es sei daher von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen. Dessen ungeachtet sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) dringend geboten und somit im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG zulässig. Das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers verdeutliche sehr auffällig, dass er nicht gewillt sei, die für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften seines Gastlandes einzuhalten. Somit könne eine Verhaltensprognose keinesfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers gestellt werden, dies umso weniger, als er seine letzten Straftaten gewerbsmäßig gesetzt habe und darüber hinaus - wie bereits festgestellt - Suchtgiftdelikten eine immanente Wiederholungsgefahr zu Grunde liege.

Im Rahmen der nach § 66 Abs. 2 FPG vorzunehmenden Interessenabwägung sei auf den mehr als neunjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Ungeachtet dessen könne er sich aber nicht auf eine daraus ableitbare relevante Integration berufen. Diese erfahre bereits durch den Umstand, dass die dafür erforderliche soziale Komponente durch sein strafbares Verhalten erheblich gemindert werde, eine wesentliche Relativierung. Auch von einer beruflichen Integration des Beschwerdeführers könne nicht ausgegangen werden, weil er zuletzt lediglich einen Tag, nämlich am 9. April 2005, einer Arbeitstätigkeit nachgegangen sei.

Diesen relativierten privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers stünden die genannten, hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen, insbesondere jene an der Einhaltung der strafrechtlichen Normen, gegenüber. Bei einer Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auswirkungen eines Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers (und seiner Familie) keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Vor diesem Hintergrund sei auch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer einen Großteil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht habe. Es sei daher davon auszugehen, dass er seine Muttersprache fließend beherrsche und daher in der Lage sein werde, in seiner Heimat bestehende soziale Kontakte aufzufrischen bzw. neue Kontakte zu knüpfen.

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die Art und Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftaten könne sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet auch unter Berücksichtigung seiner familiären Situation im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens nicht in Kauf genommen werden.

Was die Dauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung auch nach Ansicht der belangten Behörde als gerechtfertigt. Wer, wie der Beschwerdeführer, bereits kurze Zeit nach seiner Einreise kriminell werde, lasse nicht nur seine Geringschätzung, sondern sogar seine offenbare Negierung maßgeblicher, zum Rechtsgüterschutz aufgestellter Vorschriften erkennen. Vor dem Hintergrund des dargestellten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne derzeit nicht vorhergesehen werden, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund, nämlich die massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weggefallen sein werde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gegen den Beschwerdeführer als Familienangehörigen einer nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafgerichtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Für die Beantwortung der Frage, ob diese Annahme gerechtfertigt ist, ist demnach zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der dieser zu Grunde liegenden Straftat und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der Beurteilung der genannten Gefährdung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2007/18/0470, mwN).

2. In Ansehung der im angefochtenen Bescheid festgestellten - unbestritten gebliebenen - strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ist der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG (als "Orientierungsmaßstab") erfüllt. Den insgesamt vier Verurteilungen liegt - wie unter I.1. wiedergegeben - zu Grunde, dass dem Beschwerdeführer zwischen Juni 2003 und Dezember 2009 u. a. Eigentums- und Suchmitteldelikte, Körperverletzungsdelikte, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Urkundenunterdrückung sowie ein Verstoß gegen das Waffengesetz anzulasten sind. Trotz bedingter Strafnachsicht hinsichtlich der ersten beiden Verurteilungen wurde der Beschwerdeführer jeweils nach kurzer Zeit wiederum straffällig, wobei die Suchmitteldelikte sogar gewerbsmäßig ausgeführt wurden. Selbst eine Haftstrafe konnte ihn nicht davon abhalten, erneut straffällig zu werden.

Die Beschwerde bringt diesbezüglich vor, die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte hätten immer mit "seiner Suchtgiftproblematik" zu tun. Während der Verbüßung seiner Haftstrafe habe der Beschwerdeführer jedoch diese Problematik erkannt und entsprechende Maßnahmen vorgenommen, indem er etwa seit Anfang Oktober 2008 eine Entwöhnungsbehandlung in der Justizanstalt durchgeführt habe und in der Zeit vom 8. Oktober 2008 bis zum 7. Mai 2009 im behandlungsorientierten Wohngruppenvollzug untergebracht gewesen sei. Auf Grund der günstigen Entwicklung sei der Beschwerdeführer seit dem 7. Mai 2009 in der Abteilung für den "gelockerten Vollzug" angehalten worden, wo er unter Entfall der Bewachung in der Beamtenkantine beschäftigt gewesen sei. Auch laut einem Bericht der Justizanstalt, Psychologischer Dienst, vom 17. Juni 2009 sei beim Beschwerdeführer deutlich erkennbar, dass er sich intensiv darauf vorbereite, nach seiner Entlassung ein geordnetes Leben zu führen. In diesem Bericht sei eine ambulante Entwöhnungsbehandlung empfohlen worden, die der Beschwerdeführer auch durchgeführt habe. Seit 22. Oktober 2009 habe der Beschwerdeführer eine eigene Wohnung und auch seine familiäre Situation sei geregelt. Die belangte Behörde hätte im Zuge einer amtswegigen Sachverhaltserhebung die näheren "Umstände des Beschwerdeführers", insbesondere seine berufliche und soziale Situation während seines weiteren Aufenthaltes in Österreich und sein Bestreben, ein drogenfreies und rechtschaffenes Leben zu gestalten, erforschen müssen.

Damit zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe während seiner Haft einen positiven Wandel vollzogen und sich Entwöhnungsbehandlungen unterzogen, vermag an der Tatsache, dass aus dem gravierenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Kriminalität resultiert, nichts zu ändern, weil er bereits am 26. Dezember 2009 wieder rückfällig geworden ist; es ist dem Beschwerdeführer offenkundig nicht gelungen, den behaupteten Gesinnungswandel unter Beweis zu stellen. Darüber hinaus sind die Zeiten einer Haft bei der Beurteilung des Wohlverhaltens nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 2. April 2009, Zl. 2007/18/0179).

Dass sich - wie die Beschwerde vorbringt - die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers nur auf die "weichste" aller Drogen bezogen und der Beschwerdeführer nur 0,9 Gramm brutto Cannabiskraut weitergegeben habe, ist nicht von erheblicher Bedeutung. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer bereits davor gewerbsmäßig Suchtgiftdelikte begangen, und er hat auch in diesem Fall gewerbsmäßig gehandelt; überdies lag dieser Verurteilung auch zu Grunde, dass der Beschwerdeführer - außer den angeführten 0,9 Gramm Cannabiskraut - zwei unbekannt gebliebenen Suchtgiftabnehmern eine nicht mehr feststellbare Menge überlassen hat. Wenn die Beschwerde darauf hinweist, dass im Zuge einer Therapie allfällige Rückfälle einzukalkulieren seien, wird damit bestätigt, dass die Begehung weiterer Straftaten durch den Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen erscheint. Zur - von der belangten Behörde konstatierten und vom Beschwerdeführer kritisierten - Wahrscheinlichkeit einer Wiederholungs- und Rückfallsgefahr ist darauf hinzuweisen, dass sich jene beim Beschwerdeführer - trotz Therapie - bereits in eindrucksvoller Weise verwirklicht hat.

Angesichts dieser massiven und wiederholten strafbaren Handlungen begegnet sohin die Auffassung der belangten Behörde, das Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertige die in § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG angeführte Annahme, keinen Bedenken.

3. Die Beschwerde bekämpft auch die von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung und bringt dazu im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe übersehen, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit neuneinhalb Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und sein Lebensinteresse sowie das seiner Familie in Österreich lägen. Der Beschwerdeführer habe auch seine familiäre Situation geregelt, indem er mit dem Amt für Jugend und Familie eine Unterhaltsvereinbarung abgeschlossen habe. Seit 22. Oktober 2009 habe er eine eigene Wohnung und nehme an Schulungen des AMS teil. Die öffentliche Ordnung und Sicherheit könne nicht mehr gefährdet sein, weil der Beschwerdeführer Maßnahmen der Drogentherapie ergriffen habe und weitere Schulungen besuche. Es sei ersichtlich, dass er sehr wohl sozial integriert und bestrebt sei, sich auch beruflich zu festigen, sodass eine Verhaltensprognose günstiger erscheine, als von der belangten Behörde angenommen, und somit die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht dringend - keineswegs zwingend - geboten sei, um die im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele zu erreichen.

Dem Beschwerdeführer gelingt es allerdings auch mit diesem Vorbringen nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Bei der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Interessenabwägung nach § 66 FPG hat die belangte Behörde zu Gunsten des Beschwerdeführers seinen neuneinhalbjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie seine familiären Bindungen zu seiner Ehegattin und seinem minderjährigen Sohn berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen. Diese familiären Bindungen des Beschwerdeführers haben ihn jedoch auch bisher nicht davon abgehalten, die ihm angelasteten strafbaren Handlungen zu begehen. Der belangten Behörde ist auch darin beizupflichten, dass die aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers resultierende Integration in ihrer sozialen Komponente durch sein strafbares Verhalten erheblich gemindert wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/18/0485, mwN). Dass der Beschwerdeführer beruflich integriert sei oder keine Bindungen zu seinem Herkunftsland mehr habe, wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht. Darüber hinaus spricht der Beschwerdeführer - laut unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid - seine Muttersprache fließend.

Den insoweit relativierten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die aus seinen Straftaten resultierende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen und an der Verhinderung der Suchtmittelkriminalität gegenüber, welches das Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Gesundheit anderer - somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - als dringend geboten erscheinen lässt.

Unter gehöriger Abwägung all dieser Umstände kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (zur Verhinderung von strafbaren Handlungen) dringend geboten und somit im Sinn des § 66 FPG zulässig sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4. Schließlich geht auch die geltend gemachte Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht unvollständig ermittelt, ins Leere, weil die Beschwerde nicht konkret vorbringt, zu welchen (weiteren) Feststellungen die belangte Behörde infolge weiterer Erhebungen gelangt wäre; die Beschwerde tut somit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar.

5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 29. Juni 2010

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