Normen
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
EMRK Art8 Abs2;
StGB §232 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
EMRK Art8 Abs2;
StGB §232 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland (der belangten Behörde) vom 5. August 2010 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm §§ 66 und 63 Abs. 1 und 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erstmals im Jahr 1977 mit einem gültigen Sichtvermerk nach Österreich eingereist sei.
In Österreich lebten die Mutter (87 Jahre alt), die Tochter (38 Jahre alt) und das Enkelkind (15 Jahre alt) des Beschwerdeführers. Die letzten zehn Jahre habe der Beschwerdeführer nicht in Österreich verbracht. In Serbien sei der Beschwerdeführer wieder verheiratet und habe mit seiner Ehefrau einen elf Monate alten Sohn.
Am 20. Oktober 1981 sei der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Diebstahls angezeigt und vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt worden.
Aufgrund dieser Verurteilung sei gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen worden; daraufhin habe er Österreich verlassen. Trotz des Aufenthaltsverbotes sei der Beschwerdeführer im Jahr 1983 wieder illegal nach Österreich eingereist. Er sei jedoch wieder in seine Heimat abgeschoben worden. Am 13. Juli 1988 sei das Aufenthaltsverbot aufgehoben worden, und der Beschwerdeführer habe einen Sichtvermerk erhalten.
Am 10. Jänner 1992 sei der Beschwerdeführer wegen des Verdachts (des schweren Betrugs) nach §§ 146 und 147 StGB verhaftet und in weiterer Folge zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten, wovon zwölf Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden seien, verurteilt worden.
Aufgrund dieser Verurteilung sei gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Am 17. Mai 1993 sei er in seine Heimat abgeschoben worden. Am 8. Februar 2000 sei der Beschwerdeführer mit einem verfälschten kroatischen Reisepass nach Österreich eingereist. Bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in W am 12. Februar 2000 sei "alles aufgeflogen". Der Beschwerdeführer sei wieder festgenommen und die Schubhaft gegen ihn angeordnet worden. Daraufhin sei gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Aufenthaltverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen worden.
Weiter sei der Beschwerdeführer vom "LG Feldkirchen" zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten rechtskräftig verurteilt worden.
Aufgrund des Verdachts (strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld und des Verbrechens der Kriminellen Organisation) nach §§ 232 ff und 278a StGB sei gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2002 ein Haftbefehl erlassen worden. Am 11. April 2010 sei der Beschwerdeführer am Grenzübergang Tompa (Ungarn) verhaftet und an Österreich ausgeliefert worden. In weiterer Folge sei gegen den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt worden.
Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 24. Juni 2010 sei der Beschwerdeführer wegen § 232 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierundzwanzig Monaten, wovon achtzehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden seien, rechtskräftig verurteilt worden. Dem Urteil liege zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Mittelsmann einer international agierenden kriminellen Vereinigung zumindest insgesamt 59 Stück gefälschte EUR 50-Banknoten zum Preis von EUR 1.400,-- einer anderen Person mit der Absicht, dass diese Banknoten in Verkehr gesetzt würden, überlassen habe.
Am 5. Juli 2010 habe die Bundespolizeidirektion Eisenstadt (die Behörde erster Instanz) gegen den Beschwerdeführer das vorliegende unbefristete Aufenthaltsverbot erlassen.
In der dagegen erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass das Aufenthaltsverbot nicht gerechtfertigt sei. Weiters habe er in seiner Berufung eine "unzweckmäßige Ermessensausübung" und unvollständige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht und dazu ausgeführt, dass die Ermessensentscheidung sehr wohl zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen könne. Das Aufenthaltsverbot sei nur dann zulässig, wenn nicht in das Privat- und Familienleben eingegriffen werde. Überdies liege das Fehlverhalten des Beschwerdeführers schon acht Jahre zurück und auch das Gericht habe ein Wohlverhalten festgestellt.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe von § 2 Abs. 4 Z 1, § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 66 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und 2 FPG - im Wesentlichen aus, aufgrund des dargelegten Urteils und der Aktenlage sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung begangen habe; dies habe der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung auch nicht in Frage gestellt. Diese Handlungen seien somit auch fremdenpolizeilich als erwiesen anzusehen.
Gerade bei den vom Beschwerdeführer schon in den letzten Jahren begangenen Delikten liege es in der Natur der Sache, dass die Gefahr bestehe, dass diese wiederholt und üblicherweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mehrerer Personen begangen würden. Demzufolge lasse auch die Tathandlung auf einen planmäßigen Ablauf im Zusammenwirken mit weiteren Personen schließen.
Es sei als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer als Mittelsmann für die Geldfälschung und Verbreitung dieser gefälschten Banknoten tätig gewesen sei. Aufgrund dieses Umstandes sei für die belangte Behörde die Annahme gerechtfertigt, dass die Gefahr bestehe, der Beschwerdeführer werde neuerlich Strafdelikte begehen. Schon die Lebenserfahrung - wie im Fall des Beschwerdeführers ersichtlich - zeige, dass es nicht unbegründet sei, dass der Beschwerdeführer abermals strafrechtlich relevante Delikte begehen könnte. Aus der Aktenlage sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer schon mehrmals in Österreich strafgerichtlich verurteilt worden sei. Durch den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wären somit die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet eines geordneten Fremdenwesens und die öffentliche Sicherheit gefährdet, weshalb eine Prognoseentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers nicht getroffen werden könne.
Nach seinen eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer familiäre Bindungen in Österreich. Wie er jedoch ebenfalls angegeben habe, habe er sich die letzten zehn Jahre lang nicht in Österreich aufgehalten und somit keinen persönlichen Kontakt zu seinen Angehörigen in Österreich gehabt. Auch aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat verheiratet sei und ein minderjähriges Kind habe, liege "der gegenwärtigen Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes kein relevanter Eingriff in ein in Österreich geführtes Privat- oder Familienleben vor".
Das Aufenthaltsverbot habe somit nur insoweit Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, als er sich nicht im Bundesgebiet aufhalten dürfe. Die Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wöge schwerer als die aufgezeigte Auswirkung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, gelte es doch, gesetzlich verpönten Verhaltensweisen - wie den vom Beschwerdeführer gezeigten - wirksam entgegenzutreten. Das Fehlverhalten durch die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte stelle zweifellos eine nachhaltige Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen dar. Dies wiege entschieden schwerer als die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.
Aus den angeführten Erwägungen habe das durch § 60 Abs. 1 FPG eingeräumte Ermessen nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausgeübt werden können.
Unter Bedachtnahme auf die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erwiesen sei, lasse sich ein Wegfall des Grundes für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes nicht unmittelbar vorhersehen, sodass die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes angemessen erscheine.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Aufgrund der unstrittig feststehenden rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers ist der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall FPG erfüllt.
2.1. Soweit die Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid ausschließlich mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet, ist sie darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde ihre Beurteilung nach § 60 Abs. 1 FPG zutreffend nicht auf die Tatsache der Verurteilung, sondern auf das dieser Verurteilung zugrunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers gestützt hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2009, Zl. 2009/18/0203, mwN).
2.2. Nach den in der Beschwerde nicht bestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides hat der Beschwerdeführer als Mittelsmann einer international agierenden kriminellen Vereinigung zumindest insgesamt 59 Stück gefälschter EUR 50-Banknoten zum Preis von EUR 1.400,-- mit der Absicht einer anderen Person überlassen, dass diese gefälschten Banknoten in Verkehr gesetzt würden.
Aus diesem gravierenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert eine schwerwiegende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Verkehrs mit Geld (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2004, Zl. 2004/18/0210).
Soweit die Beschwerde vorbringt, die Tathandlung liege mehr als acht Jahre zurück, ist dem zu entgegnen, dass - was die Beschwerde nicht in Abrede stellt - bereits im Jahr 2002 ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde. Diesem Haftbefehl hat sich der Beschwerdeführer - offenbar durch Ausreise aus dem Bundesgebiet - entzogen, sodass er erst im April 2010 am Grenzübergang Tompa (Ungarn) verhaftet, an Österreich ausgeliefert und am 24. Juni 2010 verurteilt werden konnte. Im Hinblick auf diese Umstände erscheint der seit Beendigung des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers verstrichene Zeitraum jedenfalls noch als zu kurz, um einen Wegfall oder auch nur eine wesentliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr annehmen zu können.
Die Beschwerde bringt weiters vor, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich zur Verantwortung gezogen worden sei, das Strafgericht sämtliche Aspekte gewürdigt habe und dem Beschwerdeführer die Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht zuteil geworden sei. Die Tatsache, dass das zuständige Gericht davon ausgegangen sei, dass weder general- noch spezialpräventive Gründe einen vollständigen Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe rechtfertigten, verdeutliche, dass eine Gefährlichkeitsprognose nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers vorgenommen werden könne. Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass die belangte Behörde das Fehlverhalten des Fremden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen unter anderem betreffend eine dem Beschwerdeführer gewährte bedingte Strafnachsicht zu beurteilen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2009, Zl. 2009/18/0415, mwN).
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer - was in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird - bereits früher strafgerichtlich in Erscheinung getreten war, indem er unter anderem wegen Diebstahls (gemäß § 127 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten und wegen (schweren Betrugs) gemäß §§ 146, 147 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden war. Von einer "einmaligen Begehung eines Deliktes", wie die Beschwerde vermeint, kann daher nicht die Rede sein.
Aus diesen Gründen begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass angesichts des schwerwiegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinen Bedenken.
2.3. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, andere Sachverhaltselemente einer entsprechenden Würdigung zu unterziehen, bringt der Beschwerdeführer allerdings nicht vor, welche Sachverhaltselemente die belangte Behörde hätte würdigen sollen; die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels wird somit nicht dargetan.
3.1. Die Beschwerde bekämpft auch die von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass sich die belangte Behörde - wie bereits gesagt - damit begnüge, ihre Entscheidung auf die mehrfach genannte strafgerichtliche Verurteilung zu stützen. Die belangte Behörde vermeine, dass aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer die letzten zehn Jahre nicht in Österreich aufgehalten habe, eine gewisse Relativierung persönlicher Interessen als gerechtfertigt erscheine. Dabei übersehe sie jedoch, dass der Beschwerdeführer aufgrund bestehender aufenthaltsrechtlicher Hürden zur Einreise nicht ständig legitimiert gewesen sei.
3.2. Auch mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerde nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die belangte Behörde hat im Rahmen der Interessenabwägung nach § 66 FPG die familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner Mutter, seiner Tochter und seinem Enkelkind berücksichtigt; der Beschwerdeführer hat sich jedoch - was die Beschwerde nicht in Abrede stellt - die letzten zehn Jahre lang nicht in Österreich aufgehalten und keinen persönlichen Kontakt zu diesen Angehörigen gehabt (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 2 FPG). Zudem verfügt der Beschwerdeführer - was in der Beschwerde nicht bestritten wird - durch seine in Serbien lebende Ehefrau und seinen elf Monate alten Sohn über enge Bindungen zu seinem Heimatstaat (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 5 FPG).
Hinzu kommt - was die Beschwerde wiederum nicht in Abrede stellt -, dass bereits früher gegen den Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen die öffentliche Ordnung, auch im Bereich des Einwanderungsrechtes (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 7 FPG), Aufenthaltsverbote erlassen wurden.
Den - somit relativierten - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht das große öffentliche Interesse, insbesondere an der Sicherheit des Verkehrs mit Geld (vgl. oben II.2.2.), gegenüber.
Unter gehöriger Abwägung dieser Umstände kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (insbesondere der Wahrung des wirtschaftlichen Wohls des Landes und der Verhinderung von strafbaren Handlungen) dringend geboten und somit im Sinn des § 66 FPG zulässig sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
3.3. Aufgrund des Gesagten geht auch der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Vorwurf, dass der angefochtene Bescheid mangelhaft begründet sei, ins Leere.
4. Wenn die Beschwerde der belangten Behörde vorwirft, die mangelhafte Abwägung der Argumente rücke den angefochtenen Bescheid bereits deshalb "in Richtung Willkür", weil die belangte Behörde gar nicht in die Lage habe kommen können, "dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag zu geben", und die Durchführung einer Ermessensübung somit nicht möglich gewesen sei, ist ihr zu entgegnen, dass weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände ersichtlich sind, die für eine Ermessensübung zugunsten des Beschwerdeführers sprächen.
5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
6. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Wien, am 3. November 2010
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