VwGH 2004/18/0210

VwGH2004/18/021015.12.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des M, geboren 1982, vertreten durch Dr. Andreas Mirecki, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Neulerchenfelder Straße 20/4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 2. Februar 2004, Zl. SD 1076/03, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
StGB §232 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
StGB §232 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 2. Februar 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer befinde sich nach der Aktenlage seit 6. Juli 1992 in Österreich und verfüge über einen unbefristeten Aufenthaltstitel.

Mit Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 24. Juli 2002 sei er wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs. 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Diesem Urteil liege zu Grunde, dass ein Mitangeklagter des Beschwerdeführers Anfang April 2002 auf die Idee verfallen sei, Euroscheine durch Kopieren nachzumachen. Einige dieser Geldscheine habe er an vier Personen verkauft bzw. übergeben. Diese vier Personen hätten sich mit dem Beschwerdeführer getroffen und vereinbart, dass derjenige, der das kopierte Geld erfolgreich in Umlauf bringen könne, den größeren Teil des Erlöses erhalten solle, wobei der Erlös jedenfalls geteilt werden sollte. Nach einem Praterbesuch der Gruppe, wo insgesamt etwa EUR 250,-- in kopierten Scheinen in Umlauf gebracht worden seien, sei der Beschwerdeführer am 25. April 2002 gemeinsam mit einem Mitbeschuldigten ausgegangen, um nach Möglichkeit Falschgeld in Umlauf zu bringen. Als der Beschwerdeführer versucht habe, bei einem Blumenhändler mit einem falschen 100-Euro-Schein zu bezahlen, sei die Fälschung aufgefallen. Der Beschwerdeführer sei kurzfristig von der Polizei festgenommen worden. Dabei habe die Beteiligung weiterer Täter erfolgreich verschleiert werden können. Am Abend des nächsten Tages habe der Beschwerdeführer mit einem anderen Mitbeschuldigten erneut ein Lokal aufgesucht, wobei er mit einem falschen 200-Euro-Schein die Getränke bezahlen habe wollen. Dabei sei die Fälschung neuerlich aufgefallen.

Auf Grund der Verurteilung sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt. Die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme sei gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Familiäre Bindungen bestünden außer zu den Eltern, mit denen der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebe, zu zwei Geschwistern. Das Aufenthaltsverbot sei daher zweifellos mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben verbunden. Dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, Verhinderung des Umlaufs von Falschgeld) dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig. Es sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer nicht einmal durch die vorübergehende Festnahme anlässlich des ersten Versuchs, gefälschtes Geld in Umlauf zu bringen, davon habe abhalten lassen, einen weiteren derartigen Versuch zu unternehmen.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG sei auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthalts ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Diese Integration erweise sich im Hinblick auf die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen und den geltend gemachten inländischen Aufenthalt von sonstigen Verwandten als sehr gewichtig, werde jedoch in ihrer sozialen Komponente durch das keinesfalls geringfügige strafbare Verhalten des Beschwerdeführers an Gewicht gemindert. Der Beschwerdeführer habe mehr als die Hälfte seines Lebens in Österreich verbracht, habe zunächst jedoch nur über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung als "Bosnienflüchtling" verfügt. Erst seit 12. März 1996 verfüge er über eine Niederlassungsbewilligung. Den insgesamt gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers stünden die öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und an der Sicherheit des Geldverkehrs gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als die gegenteiligen öffentlichen Interessen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser Gerichtshof trat die Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluss vom 28. Juni 2004, B 300/04).

Vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Auf Grund der unstrittig feststehenden rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten begegnet die - unbekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei, keinen Bedenken.

1.2. Da auf Grund des der Verurteilung zu Grunde liegenden Fehlverhaltens vom inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Verkehrs mit Geld ausgeht, ist auch die Ansicht der belangten Behörde, die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme sei gerechtfertigt, unbedenklich.

2. Der 21-jährige Beschwerdeführer befindet sich nach den Feststellungen der belangten Behörde seit 6. Juli 1992, also seit mehr als elfeinhalb Jahren in Österreich; er verfügt über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung. Er lebt mit seinen Eltern und den beiden Geschwistern, welche sich nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren ebenfalls seit 1992 in Österreich befinden und über unbefristete Niederlassungsbewilligungen verfügen, im gemeinsamen Haushalt. Der bereits im 10. Lebensjahr nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer hat nach seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren hier zwei Klassen Volksschule, vier Klassen Hauptschule und insgesamt vier Klassen Berufsschule (in verschiedenen Berufen) besucht.

Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet sind daher sehr gewichtig.

Diesen persönlichen Interessen steht die Gefährdung öffentlicher Interessen durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers gegenüber. Der Beschwerdeführer hat am 25. April 2002 versucht, mit einem - von einer anderen Person - gefälschten 100-Euro-Schein zu bezahlen. Auf Grund dieses Fehlverhaltens wurde er kurzfristig festgenommen. Am darauffolgenden Tag hat er dennoch versucht, mit einem gefälschten 200-Euro-Schein zu bezahlen, was wiederum nicht gelungen ist. Dieses Verhalten stellt zwar - wie dargestellt - eine Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Verkehrs mit Geld dar. Im Hinblick auf das sehr große Gewicht der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet vermag der Verwaltungsgerichtshof jedoch der Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), nicht beizupflichten.

3. Da der angefochtene Bescheid somit auf einer Verkennung der Rechtslage beruht, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 15. Dezember 2004

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