Normen
AVG §66 Abs4;
GSpG 1989 §53 Abs1;
GSpG 1989 §53;
GSpG 1989 §54;
VStG §39 Abs1;
VStG §51 Abs1;
VStG §9;
VwGG §34 Abs1;
AVG §66 Abs4;
GSpG 1989 §53 Abs1;
GSpG 1989 §53;
GSpG 1989 §54;
VStG §39 Abs1;
VStG §51 Abs1;
VStG §9;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Dezember 2010 wurde zur Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme eines bestimmt bezeichneten Glücksspielgerätes angeordnet und gleichzeitig die aufschiebende Wirkung der Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, er sei mangels Rechtsstellung nach § 53 Abs. 2 und 3 GSpG kein möglicher Adressat eines Beschlagnahmebescheides. Dementsprechend greife der Bescheid nachteilig in seine Rechtssphäre ein:
Der Beschwerdeführer verkenne nicht, dass ihm als natürlicher Person im Beschlagnahmeverfahren grundsätzlich keine Parteistellung zukomme und er sohin auch durch die Zustellung des bekämpften Bescheides an ihn nicht per se zur Partei des Verfahrens werde. Freilich halte der bekämpfte Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer im Verdacht stehe, als Unternehmer mit dem angeführten Glücksspielgerät in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG begangen zu haben. Weiters habe er nach dem bekämpften Bescheid als nach außen vertretungsbefugtes Organ der D Unterhaltungselektronik GmbH & Co KG den im Spruch angeführten Automaten auf eigene Gefahr und eigenes Risiko betrieben und damit Glücksspiele mit dem Vorsatz veranstaltet, fortgesetzt Einnahmen aus deren Durchführung zu erzielen, also als Unternehmer Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 1 GSpG veranstaltet.
Damit werde dem Beschwerdeführer in normativer - und andere Verwaltungsbehörden bindender - Weise unterstellt, er habe die Verwaltungsübertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG begangen, obwohl die von der Behörde angenommenen Sachverhaltselemente gar nicht vorlägen. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer - gleichwohl er als natürliche Person weder Eigentümer noch Veranstalter oder Inhaber des beschlagnahmten Gerätes sei - ein rechtliches Interesse daran, dass der bekämpfte Bescheid aufgehoben werde.
Der bekämpfte Bescheid werde daher schon deshalb aufzuheben sein, weil dem Beschwerdeführer keine Rechtsposition gemäß § 53 Abs. 2 und 3 GSpG zukomme.
Darüber hinaus liege "in der Person des Berufungswerbers sachverhaltsgemäß keinesfalls eine Ausspielung im Sinne des Glücksspielgesetzes vor":
Nach § 2 Abs. 2 GSpG sei Unternehmer, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübe, möge sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
Wie die Erstbehörde richtig ausführe, sei der Beschwerdeführer lediglich handelsrechtlicher Geschäftsführer der D Unterhaltungselektronik GmbH & Co KG, aber als natürliche Person keineswegs Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG. Schon deshalb liege "in der Person des Berufungswerbers keine Veranstaltung, Organisation oder unternehmerische Zugänglichmachung von verbotenen Ausspielungen vor". Denkunmöglich sei daher auch ein Verdacht im Sinne des § 53 Abs. 1 lit. a GSpG gegen den Beschwerdeführer.
Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass in Wahrheit die D Unterhaltungselektronik GmbH & Co KG Eigentümerin des in Rede stehenden Gerätes sei. Es lägen daher auch nicht die Voraussetzungen für eine selbstständige Beschlagnahme nach § 53 Abs. 3 GSpG vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, in der Berufung werde zunächst völlig zutreffend vorgebracht, dass der Beschwerdeführer, dem der angefochtene Bescheid nicht als Vertretungsbefugten des in Rede stehenden Unternehmens, sondern als natürlicher Person zugestellt worden sei, per se grundsätzlich nicht dem Adressatenkreis der §§ 2 Abs. 4 und 52 Abs. 1 Z 1 GSpG angehöre, da er als natürliche Person nicht verbotene Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, organisiert, angeboten oder unternehmerisch zugänglich gemacht habe. Es stelle sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt rechtsmittellegitimiert sei oder, ob die vorliegende Berufung zurückzuweisen sei.
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 1997, Zl. 96/04/0215, habe das Höchstgericht festgestellt, dass die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen nach § 39 Abs. 1 VStG Teil des Verwaltungsstrafverfahrens sei, in dem jedenfalls der Beschuldigte Parteistellung genieße. Es stehe ihm daher - unabhängig von einem allfälligen Berufungsrecht des Sacheigentümers - gemäß § 51 Abs. 1 iVm § 39 Abs. 6 VStG das Recht der Berufung gegen den Beschlagnahmebescheid ohne Rücksicht darauf zu, ob er Eigentümer des beschlagnahmten Gegenstandes sei.
Aus der Aktenlage ergebe sich zweifelsfrei, dass die erstinstanzliche Behörde dem Beschwerdeführer - als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung der D Unterhaltungselektronik GmbH & Co KG nach außen befugte Organ - den, im gegen dieses Unternehmen zu führenden einschlägigen Verwaltungsstrafverfahren, Beschuldigten sehe. Diese Annahme stütze sich zu Recht auf die Tatsache, dass Eigentümerin des beschlagnahmten Gerätes die - durch den Beschwerdeführer vertretene - juristische Person sei, die wiederum sehr wohl "als unternehmerisch zugänglich Machende" im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG anzusehen sei. Als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich für das Handeln der juristischen Person komme die natürliche Person des Beschwerdeführers zweifelsfrei in Betracht.
Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme dem Beschwerdeführer sohin auch das Berufungsrecht gegen den ihm zugestellten Beschlagnahmebescheid zu; dies unabhängig von der Frage ob der angefochtene Bescheid auch dem - das Eigentumsrecht an dem beschlagnahmten Gegenstand innehabenden - Unternehmen zuzustellen gewesen wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2011/17/0155 und 0150, verwiesen.
Die Beschwerde macht zunächst geltend, "in der Person des Beschwerdeführers liegt keinesfalls eine Ausspielung im Sinne des Glücksspielgesetzes vor". Nach § 2 Abs. 2 GSpG sei Unternehmer, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübe, möge sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
Der Beschwerdeführer sei zwar handelsrechtlicher Geschäftsführer der D Unterhaltungselektronik GmbH & Co KG, aber als natürliche Person keineswegs Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG. Schon deshalb liege in seiner Person keine Veranstaltung, Organisation oder unternehmerische Zugänglichmachung von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG nach § 52 Abs. 1 Z 1 leg. cit. vor. Denkunmöglich sei daher auch ein Verdacht im Sinne des § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG gegen den Beschwerdeführer.
Weiters wird ausgeführt, "unbestritten ist - wie auch die belangte Behörde ausführt -, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschlagnahmeverfahren Parteistellung zukam, dennoch konnte ihm gegenüber wie ausgeführt die Beschlagnahme nicht angeordnet werden."
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner Rechtsprechung zur Beschlagnahme nach § 53 GSpG davon ausgegangen, dass die Legitimation zur Erhebung einer Berufung gegen einen Beschlagnahmebescheid - unabhängig davon, ob der Berufungswerber formal als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht - davon abhängig ist, ob nach der anzuwendenden Rechtslage der Beschlagnahmebescheid (allenfalls: auch) an den Berufungswerber zu richten war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0112, mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 2009, Zl. 2009/17/0054). Der Verwaltungsgerichtshof hat einerseits das Berufungsrecht des Eigentümers der beschlagnahmten Sache bejaht, auch wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert war, das Berufungsrecht einer Person, die nicht zum Kreis der vom Gesetz genannten Bescheidadressaten (§ 53 Abs. 3 GSpG) gehört, aber andererseits verneint, selbst wenn der Bescheid an sie gerichtet war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0122, zu einem mit dem Beschwerdefall vergleichbaren Sachverhalt der Zustellung eines Beschlagnahmebescheides an den Geschäftsführer der juristischen Person, in deren Eigentum die beschlagnahmte Sache stand).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, hat sich an dieser Rechtslage auch durch die Novellen zum Glücksspielgesetz im Jahr 2010 nichts geändert. Insbesondere gibt etwa die Neufassung des § 54 GSpG über die Einziehung (durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2010), deren Sicherung die hier gegenständliche Beschlagnahme nach § 53 GSpG dient, keinen Anlass, von der dargestellten Rechtsprechung zur Beschlagnahme abzugehen (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 15. September 2011).
Auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Parteistellung einer vom Eigentümer des nach § 53 GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person nur dann in Betracht, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist. Trifft dies nicht zu, ist die Berufung zurückzuweisen (vgl. die hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0122, und vom 17. Juni 2009, Zl. 2009/17/0054).
Zu einem anderen Ergebnis gelangt man - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid - auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Beschuldigte des Verwaltungsstrafverfahrens im Beschlagnahmeverfahren betreffend Verfallsgegenstände jedenfalls Parteistellung genießt (vgl. z.B. das dazu im angefochtenen Bescheid zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1997, Zl. 96/04/0215).
Im Beschwerdefall wurde nämlich die Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 1 GSpG ausgesprochen, weil die Einziehung in § 54 GSpG vorgesehen ist. Die Einziehung zielt als Sicherungsmittel darauf ab, der Gefährlichkeit von bestimmten Sachen für die Allgemeinheit entgegenzuwirken, wodurch sie sich vom Verfall unterscheidet. Während der Verfall schuldabhängige Nebenstrafe ist, ist die Einziehung eine schuldunabhängige sachbezogene Unrechtsfolge. Die Rechtsmittellegitimation des Beschuldigten des Verwaltungsstrafverfahrens im Beschlagnahmeverfahren betreffend Verfallsgegenstände ergibt sich auf Grund des Charakters des Verfalles als über den Täter zu verhängende Nebenstrafe. Dies gilt nicht für die Beschlagnahme mit der hier verfolgten Zielsetzung, weil letztere lediglich eine (schuldunabhängige) vorbeugende Maßnahme darstellt.
Auch aus § 9 VStG ist eine Parteistellung des Beschwerdeführers im Beschlagnahmeverfahren zur Sicherung der Einziehung nicht abzuleiten. In § 9 VStG wird nämlich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit natürlicher Personen für die Nichteinhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen normiert (vgl. schon die Überschrift des § 9 VStG: "Besondere Fälle der Verantwortlichkeit"). Im Beschlagnahmeverfahren ist jedoch die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die Nichteinhaltung von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes durch die D Unterhaltungselektronik GmbH & Co KG nicht zu prüfen.
Da der Beschwerdeführer somit nicht Partei des vorliegenden Beschlagnahmeverfahrens ist, wäre seine Berufung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen gewesen.
Mangels Parteistellung des Beschwerdeführers im Beschlagnahmeverfahren war die vorliegende Beschwerde daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 14. Dezember 2011
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