Normen
AbgG Vlbg 2010;
AbgVG Vlbg 1984;
VStG §53b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;
AbgG Vlbg 2010;
AbgVG Vlbg 1984;
VStG §53b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer die Abweisung seiner Berufung gegen ein Straferkenntnis wegen Übertretung des Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetzes, LGBl. Nr. 23/1984 (für die Zeit bis 31. Dezember 2009), und des Vorarlberger Abgabengesetzes, LGBl. Nr. 56/2009 (für die Zeit ab 1. Jänner 2010), durch Nichtvorlage von Vergnügungssteuererklärungen und Nichtentrichtung der Steuer.
2. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet ist der Antrag unter Hinweis auf die erhebliche Gefährdung des Antragstellers durch die Entrichtung der gesamten Abgabenschuld bzw. der verhängten Geldstrafe. Der Antragsteller habe für seine Gattin und fünf Kinder zu sorgen. Es drohe die Exekution der Strafbeträge und allenfalls der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe. Es bedürfe keiner Behauptung und keines Beweises, dass mit dem Unterbleiben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles für den Antragsteller verbunden sei. Überdies wird unter Hinweis auf einzelne Ansätze des Voranschlags der Stadtgemeinde Bregenz für das Jahr 2011 die Auffassung vertreten, dass in einer bestimmten Gruppe und Untergruppe des Voranschlags kein Ansatz für die Rückzahlung zu Unrecht eingehobener Strafgelder bestehe. Die Stadtgemeinde Bregenz sei daher nicht berechtigt, zu Unrecht eingehobene Strafen zurückzuzahlen. Eine Rückforderung sei daher nicht oder nur schwer möglich.
3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss zur Einbringung von Geldleistungen ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028, oder vom 22. November 2007, Zl. AW 2007/10/0056).
4. Derartige Angaben enthält der vorliegende Antrag nicht.
Es wird im Antrag insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit dem Beschwerdeführer nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 1. Februar 2005, Zl. AW 2005/10/0003, oder vom 22. November 2007, Zl. AW 2007/10/0056, und im Zusammenhang mit einer Abgabenforderung ähnlich den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. August 1999, B 1181/99). Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.
Auch die im Antrag geäußerten Bedenken auf Grund vermuteter haushaltsrechtlicher Hindernisse für die Rückzahlung des eingehobenen Strafbetrages sprechen nicht für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, zumal es - sofern im maßgeblichen Zeitpunkt im Voranschlag der Stadtgemeinde Bregenz tatsächlich nicht für die Rückzahlung zu Unrecht eingehobener Strafgelder vorgesorgt sein sollte - gegebenenfalls zu einem Nachtragsbudget kommen könnte oder allenfalls eine Liquidierung im nächstfolgenden Haushaltsjahr erfolgen müsste, so die Rechtsauffassung des Antragstellers zutreffend sein sollte und das Haushaltsrecht auch einer Vollstreckung in das Vermögen der zahlungspflichtigen Gebietskörperschaft entgegen stehen sollte. Es ist daher nicht näher auf die Sachverhaltsannahmen im Antrag und die Rechtsauffassung einzugehen, dass die Stadtgemeinde Bregenz aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht berechtigt sei, gegebenenfalls die Rückzahlung des eingehobenen Strafbetrags vorzunehmen. Ungeachtet der Frage, ob die Prämissen der diesbezüglichen Argumentation des Antrags für das Jahr 2011 zutreffen, kommt die Unterstellung eines anhaltend rechtswidrigen Verhaltens der zu einer Rückzahlung verpflichteten Gebietskörperschaft im Rahmen der Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht.
5. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 23. August 2011
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